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  • Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 31. August 1991

Bildschirmtext-Staatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:25.09.1991 Inkrafttreten01.01.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1992 bis 31.07.1997Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 273
Gliederungsnummer:225-c-1

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juris-Abkürzung: BSchirmTStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-1
juris-Abkürzung:BSchirmTStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-c-1
Bildschirmtext-Staatsvertrag
Vom 31. August 1991*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1992 bis 31.07.1997

aufgeh. durch § 23 Abs. 3 des Staatsvertrages vom 28. Januar 1997 (Brem.GBl. S. 205)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 6 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 275).
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Inhaltsverzeichnis
§ 1Begriffsbestimmung
§ 2Beteiligung an Bildschirmtext
§ 3Geltungsbereich
§ 4Entgelt
§ 5Anbieterkennzeichnung
§ 6Sorgfaltspflicht
§ 7Gegendarstellung
§ 8Werbung und Angebotszuordnung
§ 9Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 10Datenschutz
§ 11Geheimhaltung
§ 12Meinungsumfragen
§ 13Aufsicht
§ 14Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Geltungsdauer, Kündigung
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§ 1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Staatsvertrages ist Bildschirmtext ein für jeden als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem, bei dem Informationen und andere Dienste für alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen (Angebote) und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf gespeichert, unter Benutzung des öffentlichen Fernmeldenetzes und von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder vergleichbaren technischen Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu gehört nicht die Bewegtbildübertragung.

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§ 2
Beteiligung an Bildschirmtext

(1) Jeder kann sich an Bildschirmtext als Teilnehmer und darüber hinaus als Anbieter, auch unter Verwendung externer Speicher und Rechner, zu jeweils gleichen Bedingungen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages beteiligen. Wer zur Nutzung von Bildschirmtext technische Einrichtungen bereitstellt (Betreiber), darf nicht unbefugt auf Bildschirmtextinhalte Einfluß nehmen. Der Betreiber darf Hinweise zur Systemführung in Bildschirmtext unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbieter zum Abruf bereithalten.

(2) Nachrichten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge darf nicht anbieten, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht besitzt.

(3) Natürliche Personen, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, oder Anbieter, die ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland haben, dürfen Informationen und andere Dienste nur anbieten, wenn ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt ist, der unbeschränkt geschäftsfähig ist und seinen Wohnsitz im Inland hat; Absatz 2 gilt für den Bildschirmtextbeauftragten entsprechend. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages unbeschadet der Verantwortlichkeit des Anbieters verantwortlich.

(4) Ermöglicht ein Anbieter Dritten die Verbreitung von allgemein abrufbaren Mitteilungen, bleibt er für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages auch insoweit verantwortlich. Der Name und die Anschrift des Dritten sowie seine Teilnehmernummer sind einen Monat ab dem Ende der Abrufbarkeit der Mitteilung vom Anbieter zu speichern.

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§ 3
Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 gelten nicht für Bestellungen, für den Bankverkehr und für vergleichbare individuelle Dienste sowie für sonstige Einzelmitteilungen, soweit nicht in nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. §§ 5 bis 8 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten ferner nicht für Angebote an bestimmte Teilnehmer, die durch gemeinsame berufliche, ideelle oder vergleichbare persönliche Merkmale untereinander und durch vertragliche, mitgliedschaftliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen mit dem jeweiligen Anbieter verbunden sind, soweit das Angebot inhaltlich auf diese Merkmale bezogen ist (geschlossene Teilnehmergruppen). Die Geltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist nur bei Teilnehmern ausgeschlossen, die in die Einbeziehung in die geschlossene Teilnehmergruppe eingewilligt haben. § 10 Abs. 6 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Vor dem Abruf von Angeboten aus Bildschirmtextsystemen, die im Ausland eingerichtet sind, hat der Betreiber den Teilnehmer darauf hinzuweisen, daß die Schutzbestimmungen dieses Staatsvertrages für derartige Angebote nicht gelten.

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§ 4
Entgelt

Der Anbieter kann Informationen und andere Dienste den Teilnehmern unentgeltlich oder gegen Entgelt anbieten. Die Unentgeltlichkeit oder die Höhe des jeweiligen Entgelts ist auf jeder Seite anzugeben. Der Teilnehmer muß durch Bildschirmtext vor dem Abruf entgeltlicher Angebote unmißverständlich auf die Höhe des Entgelts hingewiesen werden; Angebotsseiten, die unmittelbar abgerufen werden können, dürfen nicht gegen Entgelt angeboten werden. Wird das Entgelt nach der Dauer der Nutzungszeit berechnet, ist dem Teilnehmer vor Beginn der entgeltlichen Inanspruchnahme des Angebots die Höhe des Entgelts je Zeiteinheit anzuzeigen; während der Nutzung ist fortlaufend auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen. Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit und so lange der Teilnehmer auf die Ankündigung verzichtet.

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§ 5
Anbieterkennzeichnung

Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen und dem Teilnehmer unentgeltlich den Abruf des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei Personengruppen auch des Namens und der Anschrift der verantwortlichen Vertreter, ermöglichen. Im Fall des § 2 Abs. 3 ist zusätzlich der Abruf der entsprechenden Angaben über den Bildschirmtextbeauftragten unentgeltlich zu ermöglichen.

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§ 6
Sorgfaltspflicht

(1) Nachrichtenangebote sollen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Der Anbieter hat zuvor das Angebot mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nach Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

(2) Bei Einzelmitteilungen, die Nachrichten enthalten, inhaltlich übereinstimmen und in zeitlichem Zusammenhang mehreren beliebigen Teilnehmern zum Abruf übermittelt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

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§ 7
Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.

der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2.

der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

3.

die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder

4.

die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.

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§ 8
Werbung und Angebotszuordnung

(1) In über Bildschirmtext angebotenen Registern oder Inhaltsübersichten müssen Anbieterbezeichnungen, Sachgebiete und Stichworte durch den Buchstaben "W" gekennzeichnet werden, wenn sie ausschließlich zu Angebotsseiten führen, die allein wirtschaftlichen Werbezwecken dienen.

(2) Führt eine Angebotsseite zu einer anderen Angebotsseite, die allein oder überwiegend wirtschaftlichen Werbezwecken dient, so ist der weiterführende Hinweis durch den Buchstaben "W" zu kennzeichnen.

(3) Enthält eine Angebotsseite teilweise Inhalte, die wirtschaftlichen Werbezwecken dienen, sind diese Inhalte von den übrigen deutlich zu trennen und mit dem Buchstaben "W" zu kennzeichnen.

(4) In Registern oder Inhaltsübersichten nach Absatz 1 dürfen einem Sachgebiet oder Stichwort nur solche Angebotsseiten zugeordnet werden, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang damit stehen.

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§ 9
Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie

1.

zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),

2.

den Krieg verherrlichen,

3.

pornographisch sind (§ 184 StGB),

4.

offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

(2) Angebote, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, dürfen nur in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr und nur dann verbreitet werden, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.

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§ 10
Datenschutz

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(2) Betreiber dürfen personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Angebote nur abfragen und speichern, soweit und so lange diese erforderlich sind, um

1.

den Abruf von Angeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),

2.

die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen (Abrechnungsdaten).

(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 muß darauf angelegt sein, daß Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von den einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar sind, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung. An Dritte dürfen die Abrechnungsdaten nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, an Anbieter nur, soweit eine Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird. Die Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 im übrigen sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen; ihre Übermittlung an Dritte und Anbieter ist unzulässig.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Einzelmitteilungen.

(5) Für das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt von Angeboten sind auf den Anbieter die für Übermittlungsvorgänge geltenden Vorschriften über den Datenschutz anzuwenden und vom Anbieter zu beachten; das Bildschirmtextangebot gilt insoweit als Datei.

(6) Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, der Betroffene willigt in eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ein. Er ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über Bildschirmtext abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.

(7) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmer nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Die Auskunftsansprüche gelten entsprechend für die gemäß Absatz 5 gespeicherten Daten. Die Ansprüche nach Sätzen 1 und 2 richten sich gegen den Anbieter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Angeboten betreffen oder vom Anbieter gespeichert werden, im übrigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat ferner einen Anspruch auf Löschung der Abrechnungs- oder Verbindungsdaten, soweit der Betreiber zur Löschung gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 verpflichtet ist.

(8) Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

1.

die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gemäß Absatz 3 Satz 4 gelöscht werden,

2.

der Teilnehmer personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung übermitteln kann und

3.

die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.


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§ 11
Geheimhaltung

Die bei den Bildschirmtexteinrichtungen der Anbieter und Betreiber tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.

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§ 12
Meinungsumfragen

(1) Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext über Angelegenheiten, die in den gesetzgebenden Organen des Bundes, der Länder, in den entsprechenden Organen der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften, in den Bezirksverordnetenversammlungen oder Bezirksversammlungen behandelt werden, sind unzulässig. Die Ergebnisse von Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext bei den einzelnen Teilnehmern über deren Wahl- oder Stimmverhalten, die sechs Wochen vor der Wahl oder Abstimmung nicht veröffentlicht sind, dürfen vor der Wahl oder Abstimmung nicht bekannt gemacht werden.

(2) Bei Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. § 10 Abs. 6 findet keine Anwendung.

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§ 13
Aufsicht

(1) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere wenn ihr Beschwerden oder sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen.

(2) Stellt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie mit Strafe oder Geldbuße bewehrt sind, fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen. Sie kann das Angebot untersagen und die Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Soweit jemand unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und 3 als Anbieter auftritt, ist die Sperrung anzuordnen.

(3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 Satz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(4) Der Abruf von Angeboten nach § 4 durch die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Betreiber und Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Verwaltungsbehörde sperren.

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§ 14
Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Für den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter oder Teilnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Ist gemäß § 2 Abs. 3 ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt, so sind die Behörden des Landes zuständig, in dem dieser seinen Wohnsitz hat.

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§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Bildschirmtextbeauftragten nicht bestellt,

2.

entgegen § 8 Abs. 4 einem Sachgebiet oder Stichwort Angebotsseiten zuordnet, die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

3.

entgegen § 9 Angebote zum Abruf bereithält,

4.

über den gemäß § 10 Abs. 2, Abs. 6 Sätze 1 und 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder über den gemäß § 12 Abs. 2 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten abfragt, speichert oder verarbeitet,

5.

Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflichten speichert,

6.

entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 2 und 4 personenbezogene Daten übermittelt,

7.

entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 3 und 4 personenbezogene Daten nicht löscht,

8.

entgegen § 10 Abs. 5 personenbezogene Daten bereithält,

9.

unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Meinungsumfragen durchführt oder unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 deren Ergebnis bekanntmacht,

10.

entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Verwaltungsbehörde sperrt,

11.

als Anbieter oder Teilnehmer unbefugt Angebote oder Einzelmitteilungen unter dem Namen eines anderen Anbieters oder Teilnehmers in das Bildschirmtextsystem eingibt oder aus ihm abruft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000,- DM geahndet werden.

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§ 16
Geltungsdauer, Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1998 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, so kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils frühestens zu einem fünf Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

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