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Die bremischen Häfen werden in folgende Hafengruppen eingeteilt:
Hafengruppe I (Bremen)
Überseehafen, Europahafen, Neustädter Hafen, Getreidehafen, Holz- und Fabrikenhafen, Werfthafen, Weserbahnhof, Hohentorshafen, Haake-Beck-Anlage, Industrie- und Handelshafen, Kap-Horn-Hafen einschließlich Stromkaje, Mittelsbürener Hafen, Tanker-Umschlagsanlage in Bremen-Farge und öffentliche Lösch-, Lade- und Liegeplätze an der Weser.
Hafengruppe II (Bremen)
Weserhafen Bremen-Hemelingen.
Hafengruppe III (Bremerhaven)
Columbuskaje, Stromkaje, Vorhäfen zur Kaiser- und Nordschleuse, Kaiserhafen I, II und III, Verbindungshafen, Nordhafen und Osthafen in Bremerhaven.
Hafengruppe IV (Bremerhaven)
Fischereihafen I und II, Schleusenhafen, Hafenkanal, Handelshafen, Hauptkanal, Vorhafen zu den Fischereihäfen, Geestehafen, Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Schleuse Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse, Neuer Hafen, Seebäderkaje, Schiffsliegeplätze an der Geeste (südöstliches Ufer bis zur Geestedrehbrücke) und die an diesen Wasserflächen liegenden Lösch- und Ladeplätze in Bremerhaven.
(1) Werden Gebühren auf der Grundlage des Raumgehaltes erhoben, so werden die Bruttoraumzahl (BRZ) für Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen vom 23. Juni 1969 (London-Übereinkommen 1969) vermessen sind, dem Internationalen Schiffsmeßbrief (ITC 69) entnommen. Liegt dieser nicht vor, so ermittelt die zuständige Behörde die Anzahl der BRZ auf andere Weise. Es ist dabei auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden. Für Schiffe bis zu 500 BRZ ist für je 10 BRZ 10 vom Hundert der angegebenen Tarifsätze zu entrichten. Es ist dabei auf volle 10 BRZ ab 5 BRZ aufzurunden und unter 5 BRZ abzurunden. Ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722 (17) oder A.747 (18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen. § 14 bleibt davon unberührt.
(2) Richtet sich die Gebühr nach dem Raumgehalt von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern und sind diese nach der Tragfähigkeit vermessen oder richtet sich die Gebühr nach der Tragfähigkeit und ist das Wasserfahrzeug oder der Schwimmkörper nachdem Raumgehalt vermessen, so ist 1 BRZ 3 Tonnen Tragfähigkeit gleichzusetzen.
(3) Sind Gebühren nach Zeitabschnitten zu berechnen, so ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Erfüllt ein Schiff zugleich den Tatbestand von 2 Tarifen der Raumgebühr, so gilt allein der höhere Tarif.
(5) Ein „fahrplanmäßiger Liniendienst“ ist gegeben, wenn die einkommenden und/oder ausgehenden Fahrten unabhängig vom jeweiligen Ladungsaufkommen nach einem Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben werden. Die Anlaufhäfen oder die Hafengruppen müssen dem Namen nach aufgeführt sein. Als Fahrplan im Sinne dieser Bestimmung werden die in Schiffahrtskreisen bekanntgegebenen „Bremer Schiffslisten“, Reedereifahrpläne und Segellisten angesehen.
(6) Der Tatbestand des „allgemeinen Verkehrs“ ist erfüllt, wenn der betreffende Liniendienst durch eine Reederei betrieben wird, welche in allen fahrplanmäßig anzulaufenden Häfen oder Hafengruppen Ladungsbuchungen für Stückgüter aller Art vornimmt und diese Güter befördert.
(7) Bei der Kajegebührenberechnung gilt als „loses Gut“ solches, das greifer- oder saugfähig, schütt-, schaufel- oder wurfgerecht ist.
(9) Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (BGBl. II S. 155) in der jeweils geltenden Fassung.
Sind Gebühren nach Fahrtgebieten zu berechnen, so werden die folgenden Fahrtgebiete unterschieden:
Überseeverkehr :
Verkehr mit den Häfen außereuropäischer Länder, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen.
Großer Europaverkehr :
Verkehr mit den Häfen Europas, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen. Zu diesem Fahrtgebiet gehören ferner die Häfen Islands und die außereuropäischen Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres.
Kleiner Europaverkehr :
Verkehr über See mit den Häfen des Nord-Ostsee-Gebietes. Zu diesem Fahrtgebiet gehören u. a. die Häfen Norwegens, Großbritanniens, der Färöer, Irlands und der französischen Küste bis zur spanischen Grenze an der Biskaya.
Deutscher Küstenverkehr :
Verkehr mit den deutschen Seehäfen, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen.
Binnenverkehr:
Lokalverkehr:
Verkehr mit den Häfen oberhalb der deutschen Seegrenze auf der Weser bis zur Schleuse Bremen-Hemelingen, auf der Hunte bis einschließlich Oldenburg (Schleuse Küstenkanal) und auf der Geeste bis zur Landesgrenze.
Fernverkehr:
Verkehr mit den Häfen oberhalb der deutschen Seegrenze, die nicht unter Buchstabe a) fallen.
Das Hafengeld besteht in der Regel aus einer Raumgebühr; anstelle der Raumgebühr wird von den Schiffen, die keine Raumgebühr zu entrichten haben, ein Liegegeld erhoben, es sei denn, daß sie von der Entrichtung befreit sind. Die Raumgebühr und das Liegegeld werden nach dem Raumgehalt, bei Binnenschiffen nach der Tragfähigkeit, erhoben.
(1) Für die Benutzung der bremischen Häfen durch Schiffe, die Erwerbszwecken dienen und im Unterwesergebiet
Ladung löschen oder Fahrgäste befördern und bei deren Transport die deutsche Seegrenze passiert haben
oder
Ladung oder Fahrgäste übernehmen und bei deren Transport die deutsche Seegrenze passieren werden,
ist für einen Zeitraum bis 2 Wochen je Ankunft und je 100 Bruttoraumzahl eine Raumgebühr zu entrichten.
(2) Schiffen, die mehrere bremische Häfen anlaufen, wird die in dem einen Hafen entrichtete Raumgebühr auf die in dem anderen Hafen schuldige Raumgebühr angerechnet.
(3) Von der Entrichtung der Raumgebühr sind befreit:
Fahrgastschiffe, die zwischen bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern verkehren, wenn ihre Ladung (ohne Handgepäck und Post) weniger als 10 t beträgt;
Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die ausschließlich Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in den Hafengruppen III und IV löschen und/oder laden;
Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.
(1) Schiffe im Seeverkehr, von denen keine Raumgebühr erhoben wird, haben für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je 100 BRZ ein Liegegeld zu entrichten.
(2) Schiffe im Binnenverkehr haben eine freie Liegezeit von 2 Wochen. Nach deren Ablauf ist für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je Tonne Tragfähigkeit ein Liegegeld zu entrichten.
(3) Für Schiffe und Schwimmkörper ohne Meßbrief oder Eichbuch wird nach Ablauf der freien Liegezeit von 2 Wochen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen das Liegegeld nach den laufenden Metern über Deck berechnet, wobei für sperrige Fahrzeuge ein Zuschlag bis zu 200 vom Hundert nach dem Ermessen des Hansestadt Bremischen Hafenamtes zu entrichten ist.
(4) Die Liegezeit wird dadurch nicht unterbrochen, daß das Schiff innerhalb der Hafengruppen seinen Liegeplatz wechselt. Die Abrechnung erfolgt nach dem Gebührensatz der betreffenden Hafengruppe.
(5) Für Sportfahrzeuge (Segel- und Motorboote), denen ein Liegeplatz an öffentlichen Anlagen im Hafengebiet für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zugewiesen worden ist, ist nach der Dauer der Liegezeit und nach der Länge der Fahrzeuge ein Liegegeld zu entrichten.
(6) Sportfahrzeugen, die mehrere bremische Häfen anlaufen, wird das in dem einen Hafen entrichtete Liegegeld auf das in dem anderen Hafen geschuldete Liegegeld angerechnet.
(7) Von der Entrichtung des Liegegeldes sind befreit:
Schiffe im Seeverkehr :
Schiffe, die im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt sind;
Fischereifahrzeuge in der Hafengruppe IV;
Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.
Schiffe im Binnenverkehr :
Schiffe an den Schiffsliegestellen Tiefer, Osterdeich und Am Deich;
Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.
Sportfahrzeuge:
Sportfahrzeuge, die an Anlagen liegen, deren Wasserflächen Wassersportvereinen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen sind;
Sportfahrzeuge, die an wassersportlichen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung des Veranstalters an Bord mitführen;
Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung des Senators für Sport oder des zuständigen Landesverbandes an Bord mitführen.
(1) Für die Schiffsabfallentsorgung gilt die Verordnung über die Verbindlichkeitserklärung des Teilabfallentsorgungsplanes des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen, vom 16. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 215) in Verbindung mit § 54 der Bremischen Hafenordnung.
(2) Für Schiffe an hafengebührenpflichtigen Liegeplätzen wird eine Abfallentsorgungsgebühr wie folgt berechnet:
Bei Seeschiffen nach Raumgehalt, Dauer der Liegezeit und Anzahl der Behältnisse zu je 120 Liter;
bei Binnenschiffen nach Anzahl der angeforderten Behältnisse zu je 120 Liter.
(3) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle nach der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens wird nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen eine Entsorgungsabgabe erhoben.
Anmerkung:
hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nicht-überwachungsbedüftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle
(1) Für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven stehenden Anleger und Anlegestellen durch Fahrgastschiffe wird eine Anlegegebühr erhoben.
(2) Fahrgastschiffen, die mehrere bremische Häfen anlaufen, wird die in dem einen Hafen entrichtete Anlegegebühr auf die in dem anderen Hafen schuldige Anlegegebühr angerechnet.
(3) Kleine Schiffe und Boote sind zum Aufnehmen und Absetzen von Personen an den Anlegern im Freihafengebiet von der Entrichtung einer Anlegegebühr befreit, wenn die Personenbeförderung kostenlos erfolgt.
Schlepper, Bunkerboote oder sonstige im Zusammenhang mit der Schiffahrt gewerblich eingesetzte Fahrzeuge haben für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven stehenden Anleger und Liegestellen eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
(1) Für die Leistungen der Lotsen in den bremischen Häfen sind Hafenlotsengelder zu entrichten. Sie werden auf der Grundlage des Raumgehaltes erhoben. Die Anzahl der Bruttoregistertonnen (BRT), bei verschiedenen Angaben stets die größere, ist dem jeweiligen nationalen Schiffsmeßbrief zu entnehmen. Liegt dieser nicht vor, so ermittelt die zuständige Behörde die Anzahl der BRT auf andere Weise. Es ist dabei auf volle 100 BRT ab 50 BRT aufzurunden und unter 50 BRT abzurunden. Für Schiffe bis 500 BRT ist für je 10 BRT 10 vom Hundert der angegebenen Tarifsätze zu entrichten. Es ist dabei auf volle 10 BRT ab 5 BRT aufzurunden und unter 5 BRT abzurunden. Soweit Fahrzeuge nach dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen vom 23. Juni 1969 (London-Übereinkommen 1969) vermessen sind, ist die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bruttoraumzahl (BRZ) an die Stelle der Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) tritt. Wird zusätzlich zum Internationalen Schiffsmeßbrief (London-Übereinkommen 1969) in einer Bescheinigung der Schiffsvermessungsbehörde die Zahl der BRT nachgewiesen, ist dieses Ergebnis zugrunde zu legen. Das Hafenlotsengeld gliedert sich in Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen.
(2) Von Schiffen werden Hafenlotsgelder für Lotsungen einschließlich An- und Ablegen zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Hafengruppen I und II sowie an der Weser innerhalb der Stadt Bremen erhoben. Desgleichen werden Hafenlotsgelder für Verholungen von Schiffen in diesem Bereich berechnet.
(3) Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), ist auch auf das Hafenlotsgeld nach Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Von Schiffen werden Hafenlotsgelder für Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Hafengruppen III und IV erhoben. Desgleichen werden Hafenlotsgelder für Verholungen von Schiffen in diesem Bereich berechnet.
(5) In den Hafengruppen III und IV besteht eine Lotsgeldpflicht auch ohne Annahme eines Lotsen für Schiffe im Seeverkehr über 500 BRT. Das von diesen Schiffen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25 vom Hundert des nach Nummer 8.02.00 bis 8.02.12 des Gebührenverzeichnisses zu zahlenden Beratungsgeldes.
(6) Ohne Annahme eines Lotsen sind in den Hafengruppen III und IV von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:
Schlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1.000 BRT;
Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;
Schiffe, die im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt sind;
Verholungen von Schiffen im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen.
(7) Bei Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen und Verholungen nach Absatz 2 ist für Schiffe, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei Annahme von
2 Lotsen das 1 ½fache,
3 Lotsen das 2fache,
4 Lotsen das 2 ½fache,
5 Lotsen das 3fache,
6 Lotsen das 3 ½fache
des Beratungsgeldes zu entrichten.
(8) Werden bei Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen und Verholungen nach Absatz 2 mehrere Schiffe von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Lotsen besetzte Schiff das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Schiff 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
(1) Sämtliche Gebühren in den Hafengruppen I und II werden durch das Hansestadt Bremisches Hafenamt - Bezirk Bremen - erhoben. Ausgenommen hiervon ist das Beratungsgeld für anfallende Nebentätigkeiten (Funkbeschickung oder Kompensieren), das Wartegeld und die Auslagen zum Hafenlotsgeld für Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen.
(3) In den Hafengruppen I und II werden das Beratungsgeld für anfallende Nebentätigkeiten (Funkbeschickung oder Kompensieren), das Wartegeld und die Auslagen zum Hafenlotsgeld für Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest - Außenstelle für das Seelotswesen in Bremerhaven - erhoben.
(4) Sämtliche Gebühren in den Hafengruppen III und IV werden durch das Hansestadt Bremisches Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - erhoben.
(5) Die zur Berechnung der Gebühren und zur Erstellung von Statistiken erforderlichen Angaben für See- und Binnenschiffe sind sobald wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im bremischen Hafengebiet und vor dem Ablegen, nach Anlage 2 zu dieser Verordnung vom Schiffsführer oder dem von ihm zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen Bevollmächtigten, bei folgenden Stellen unaufgefordert abzugeben:
für Schiffe, die an den Anlagen der Hafengruppen I und II anlegen, beim Hansestadt Bremisches Hafenamt - Bezirk Bremen -,
für Schiffe, die an den Anlagen der Hafengruppen III und IV anlegen, beim Hansestadt Bremisches Hafenamt - Bezirk Bremerhaven -.
Bei der Anmeldung von Seeschiffen ist der ITC 69, gegebenenfalls auch die Vermessungsbescheinigung vorzulegen. Bei der Anmeldung von Binnenschiffen sind das Schiffsattest und der Eichschein vorzulegen.
(7) Die Meldungen können auch im Wege der Datenfernübertragung an ein Datenübertragungssystem der zuständigen Hafenbehörde erfolgen. In diesem Fall sind die in Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 genannten Schiffspapiere nur beim ersten Anlauf eines Schiffes im Kalenderjahr, nach Änderungen in diesen Papieren oder auf besondere Anforderung der zuständigen Hafenbehörde vorzulegen. Der Meldende muß in der Lage sein, ausreichende Auskünfte zu erteilen und erforderliche Erklärungen abzugeben.
Zur Gebührenfestsetzung nach § 9 Nr. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes dürfen in erforderlichem Umfang insbesondere folgende personenbezogene Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens verarbeitet werden:
Daten nach § 56 Nr. 1, 3 und 4 der Bremischen Hafenordnung;
Daten zur Berechnung der Gebühren und Feststellung von Sondertarifen sowie zur Festlegung der Einsatzart, wie Ankunftsdatum, Ankunftszeit, Abgangsdatum, Abgangszeit, Liegeplatz, Anlieger, Warenart, Abgangshafen, Vorhafen, Abgangsland, Zielland, nächster Hafen und die sich aus den Schiffs- und Ladungspapieren ergebenden erforderlichen Angaben.
(1) Die nach § 15a erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden im erforderlichen Umfang insbesondere zur Erfüllung folgender in dieser Verordnung in Verbindung mit § 19 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes genannten Aufgaben benötigt:
1. | Daten nach § 15a Nr. 1: | zur Rechnungserstellung an den Kostenschuldner und für das erforderliche Abrechnungsverfahren nach den §§ 2 bis 14 dieser Verordnung; |
2. | Daten nach § 15a Nr. 2: | zur Gebührenabrechnung mit der Hafenwirtschaft nach den §§ 3,4 und 15 dieser Verordnung. |
(2) Nach Rechnungsabwicklung sind die Daten für die weitere Nutzung zu sperren. Die Sperre darf nur für Zwecke der Rechnungsprüfung sowie zur Kontrolle und Auswertung der Gebührenstrukturen und Erstellung von Geschäftsstatistiken aufgehoben werden. Die Geschäftsstatistik darf nur in anonymisierter Form genutzt werden. Nach Abschluß der Rechnungsprüfung, Kontrolle und Auswertung der Gebührenstrukturen sind die Daten nach 5 Jahren zu löschen.
Die im automatisierten und nichtautomatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten werden an die Landeshauptkasse Bremen übermittelt. Daneben werden diese Daten den Kostenschuldnern übermittelt.
(1) Die Hafenbehörden können in besonderen Einzelfällen mit Zustimmung des Senators für Häfen, überregionalen Verkehr und Außenhandel Gebührenermäßigungen zulassen.
(2) Dieses gilt auf Antrag insbesondere bei zusätzlichen Verkehren, die ein Reeder/Charterer auf die Bremischen Häfen durchführt (Mehrverkehr). Die Gebühren ermäßigen sich für den Mehrverkehr maximal um den prozentualen Anteil, den der Mehrverkehr ausmacht. Beim Trampverkehr darf die Ermäßigung die Gebühren für den Linienverkehr und beim Linienverkehr die Hälfte der für den Linienverkehr geltenden Gebühren nicht unterschreiten.
Sämtliche Gebühren dieser Hafengebührenordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Hafengebührenordnung besonders zu bezahlen.
Bremen
Die Bekanntmachung betreffend Hafengebühren in der Stadt Bremen vom 26. März 1957 (SaBremR 9511-d-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 63);
Bremerhaven
Die Bekanntmachung betreffend Hafengebühren in Bremerhaven vom 20. Februar 1934 (SaBremR 9511-d-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 66);
Der Hafentarif für den Fischereihafen in Bremerhaven (Tarif der Hafenabgaben in Wesermünde vom 27. September 1937 - Amtsblatt der Regierung zu Stade S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1967 (Brem.GBl. S. 96 - 9511-d-4);
Die Verordnung über das Hafenlotsgeld für die stadtbremischen Häfen in Bremerhaven, die Fischereihäfen und die Geeste vom 9. September 1972 (Brem.GBl. S. 191 - 9515-b-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1976 (Brem.GBl. S. 123);
Der Tarif für die Erhebung von Hafen-Bootsgeld für den Hafen Wesermünde und die Geeste vom 11. Mai 1935 (Amtsblatt der Regierung zu Stade S. 21).
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
0 Raumgebühr
1 Liegegeld
2 -entfällt-
3 -entfällt-
4 Abfallentsorgungsgebühr
5 Anlegergebühr
6 Nutzungsgebühr
7 Liegestellengebühr
8 Hafenlotsgeld
0 | Raumgebühr | |||
Tarif | Gebühren- | Gebühren- | Gebühren- | |
Nr. | ziffer | tatbestand | satz Euro | |
pro 100 BRZ | ||||
I | 0.01 | Fahrtgebiet „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“ (Kleines Fahrtgebiet) | ||
Trampverkehr | ||||
Ia | 0.01.1 | Schiffe bis 4000 BRZ | 8,95 | |
Ib | 0.01.2 | Schiffe über 4000 BRZ | 18,76 | |
0.02 | Kleines Fahrtgebiet | |||
Liniendienst | ||||
Ic | 0.02.1 | Schiffe bis 4000 BRZ | 4,35 | |
Id | 0.02.2 | Schiffe über 4000 BRZ | 9,05 | |
Ie | 0.03 | Einkommende Schiffe ohne Ladung, ausgehend überwiegend mi Kohlen, Koks oder Salze aller Art ausschließlich für das Kleine Fahrtgebiet | 10,33 | |
If | 0.04 | Einkommende Schiffe ausschließlich mit Erz aus dem Kleinen Fahrtgebiet, wenn sie ohne zusätzliche Ladung auslaufen | 10,33 | |
Ig | 0.05 | Schiffe, die ausschließlich Häfen der Hafengruppe II anlaufen | 10,33 | |
II | 0.11 | Fahrtgebiet „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“ (Großes Fahrtgebiet) | ||
Trampverkehr | ||||
IIa | 0.11.1 | Schiffe bis 4000 BRZ | 16,72 | |
IIb | 0.11.2 | Schiffe über 4000 BRZ | 35,13 | |
0.12 | Großes Fahrtgebiet | |||
Liniendienst | ||||
IIc | 0.12.1 | Schiffe bis 4000 BRZ | 8,59 | |
IId | 0.12.2 | Schiffe über 4000 BRZ | 17,54 | |
IIe | 0.12.3 | Schiffe, die nach einer Zwischenreise nur zu Häfen zwischen Hamburg und Antwerpen bremische Häfen innerhalb von 14 Tagen wieder anlaufen und bei der ersten Ankunft Raumgebühr nach Nummer 0.12.1 oder 0.12.2 entrichtet haben und für fremde Rechnung in bremischen Häfen keine Ladung für die Zwischenhäfen und in den Zwischenhäfen für fremde Rechnung für bremische Häfen keine Ladung aufgenommen wurde, zahlen den halben Satz der Gebühr nach 0.12.1 oder 0.12.2 | ||
IIf | 0.12.4 | Einkommende Schiffe ohne Ladung, ausgehend überwiegend mit Kohlen, Koks oder Salzen aller Art ausschließlich für das Große Fahrtgebiet | 22,85 | |
IIg | 0.12.5 | Einkommende Schiffe ausschließlich mit Erz aus dem Großen Fahrtgebiet, wenn sie ohne zusätzliche Ladung auslaufen | 22,85 | |
III | 0.13 | Kühlschiffe | 20,91 | |
IV | 0.14 | Fahrgastschiffe | 18,92 | |
V | 0.15 | Tankschiffe (Räume der getrennten Wasserballasttanks werden von der BRZ abgezogen) | ||
Kleines Fahrtgebiet | ||||
Va | 0.15.1 | Schiffe bis 700 BRZ | 11,76 | |
Vb | 0.15.2 | Schiffe über 700 BRZ | 20,04 | |
Großes Fahrtgebiet | ||||
Vc | 0.15.3 | Schiffe bis 700 BRZ | 22,09 | |
Vd | 0.15.4 | Schiffe über 700 BRZ | 37,58 | |
VI | 0.16 | Autocarrier (alle Schiffe, die ausschließlich Fahrzeuge befördern) | ||
VIa | 0.16.1 | Kleines Fahrtgebiet | 2,66 | |
Großes Fahrtgebiet | ||||
VIb | 0.16.2 | Schiffe bis 10000 BRZ | 4,4 | |
VIc | 0.16.3 | Schiffe über 10000 BRZ | 7,21 | |
VII | 0.17 | Ro-Ro Schiffe | ||
VIIa | 0.17.1 | Kleines Fahrtgebiet | 3,48 | |
Großes Fahrtgebiet | ||||
VIIb | 0.17.2 | Schiffe bis 10000 BRZ | 8,03 | |
VIIc | 0.17.3 | Schiffe über 10000 BRZ | 9,87 | |
VIII | 0.18 | Schiffe, die ihre Ladung teilweise in öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen und teilweise in bremischen Häfen laden oder teilweise in öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen und teilweise in bremischen Häfen löschen bei Bedienung von einem öffentlichen niedersächsischen Weserhafen | ||
VIII | 0.18.1 | Schiffe bis 4000 BRZ | 9,2 | |
VIII | 0.18.2 | Schiffe über 4000 BRZ | 19,58 | |
zwei öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | ||||
Schiffe bis 4000 BRZ | 6,24 | |||
Schiffe über 4000 BRZ | 13,04 | |||
IX | 0.19 | Schiffe, die gebührenpflichtige Plätze in den bremischen Häfen länger als 2 Wochen benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 3 Wochen die Hälfte der für den Erstzeitraum gültigen Gebühren | ||
X | 0.20 | Schiffe, die gebührenpflichtige Plätze in den bremischen Häfen oder niedersächsischen Weserhäfen länger als 2 Wochen benutzen und dabei gelöscht oder geladen haben und anschließend in den bremischen Häfen repariert oder aufgelegt werden oder umgekehrt, zahlen für die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen | 4,4 | |
XI | 0.21 | Für Schiffe von mehr als 60 000 BRZ ist für die 60 000 BRZ übersteigenden BRZ keine Raumgebühr zu zahlen. | ||
1 | Liegegeld | |||
1.00 | Schiffe im Seeverkehr | |||
Das Liegegeld beträgt für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Wochen für Schiffe in den | ||||
1.00.1 | Hafengruppen I bis IV | 4,24 Euro | ||
1.01 | Schiffe im Binnenverkehr | |||
Nach Ablauf der freien Liegezeit von 2 Wochen beträgt das Liegegeld für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen für | ||||
1.01.1 | Schiffe in den Hafengruppen I bis IV | 0,03 Euro | ||
je Tonne Tragfähigkeit | ||||
1.01.2 | Schiffe und Schwimmkörper ohne Meßbrief oder Eichbuch in den Hafengruppen I bis IV | 0,05 Euro | ||
den laufenden Meter über Deck | ||||
1.02 | Sportfahrzeuge | |||
1.02.1 | Von Sportfahrzeugen in den Hafengruppen I bis IV, denen ein Liegeplatz für einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen im Hafengebiet zugewiesen worden ist, bei einer Länge von | |||
Liegegebühr bei | ||||
voller Inanspruchnahme der | ||||
Sommerliegezeit | Winterliegezeit | |||
1.4. -31.10. | 1.11.-31.3. | |||
bis | 5 m | 170,67 Euro | 39,37 Euro | |
über | 5 m bis 8 m | 283,77 Euro | 64,93 Euro | |
über | 8 m bis 10 m | 453,52 Euro | 103,54 Euro | |
über | 10 m bis 14 m | 567,53 Euro | 129,36 Euro | |
über | 14 m bis 17 m | 680,53 Euro | 155,18 Euro | |
über | 17 m | 850,28 Euro | 194,29 Euro | |
Bei teilweiser Inanspruchnahme der Sommer- oder Winterliegezeit ist die Liegegebühr zeitanteilig nach angefangenen Kalendermonaten (in vollen Euro-Beträgen abgerundet) zu entrichten. | ||||
2 | Kajegebühr | |||
- entfällt - | ||||
3 | Wassergebühr | |||
- entfällt - | ||||
4 | Abfallentsorgungsgebühr | |||
4.01 | In den Hafengruppen I bis IV wird die Abfallentsorgungsgebühr von Seeschiffen für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Tagen wie folgt erhoben: | |||
4.01.1 | Für Schiffe bis 500 BRZ für | |||
1 Behältnis | 10,40 Euro | |||
4.01.2 | für Schiffe von 501 BRZ | |||
bis 1500 BRZ für | ||||
1 Behältnis | 11,00 Euro | |||
4.01.3 | für Schiffe von 1 501 BRZ | |||
bis 2 500 BRZ für | ||||
1 Behältnis | 18,20 Euro | |||
4.01.4 | für Schiffe von 2 501 BRZ bis | |||
3 500 BRZ für | ||||
2 Behältnisse | 36,40 Euro | |||
4.01.5 | für Schiffe von 3 501 BRZ | |||
bis 6 000 BRZ für | ||||
4 Behältnisse | 72,80 Euro | |||
4.01.6 | für Schiffe ab 6 001 BRZ für | |||
6 Behältnisse | 109,20 Euro | |||
4.01.7 | Für jedes weitere angeforderte Behältnis ist eine Abfallentsorgungsgebühr von zu entrichten. | 9,92 Euro | ||
4.02 | In den Hafengruppen I bis IV wird von Binnenschiffen für jedes angeforderte Behältnis eine Abfallentsorgungsgebühr von erhoben. | 9,52 Euro | ||
4.03 | Die Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle beträgt pro 100 BRZ | 1,40 Euro mindestens 14,00 € und höchstens 448,00 € | ||
Für Autocarrier und Ro-Ro Schiffe reduziert sich die Entsorgungsabgabe um 50%. | ||||
5 | Anlegergebühr | |||
In den Hafengruppen I bis IV zahlen Fahrgastschiffe, die mehr als 25 Personen befördern dürfen und die im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven stehenden Anleger oder Anlegestellen benutzen, eine Anlegegebühr. Diese beträgt je Tag bei höchstens zweimaligem Anlegen bei Schiffen mit einem Fassungsvermögen: | ||||
5.00.1 | von 25 bis 100 Personen | 0,61 Euro | ||
5.00.2 | von 101 bis 200 Personen | 1,79 Euro | ||
5.00.3 | über 200 Personen | 3,02 Euro | ||
5.00.4 | Bei regelmäßiger Benutzung der vorgenannten Anleger oder Anlegestellen wird für jeden Anleger und jede Anlegestelle eine Jahrespauschalgebühr von 3,02 Euro je laufender Meter Schiffslänge und 11,91 Euro für je 100 Personen Fassungsvermögen erhoben. Dabei gelten die drei Anleger im Raume Bremen-Nord als eine Gebühreneinheit. | |||
6 | Nutzungsgebühr | |||
6.01 | In den Hafengruppen I bis IV zahlen Schlepper, Bunkerboote und sonstige im Zusammenhang mit der Schifffahrt gewerblich eingesetzte Fahrzeuge, welche die im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven stehenden Anleger und Liegestellen benutzen, für jeden angefangenen Tag Liegezeit, auch wenn sie wiederholt an- und ablegen, eine Nutzungsgebühr in Höhe von 3,02 Euro. | |||
6.02 | Sie können sich durch eine im voraus zahlbare Jahrespauschalgebühr in Höhe von 382,75 Euro ablösen. Die Gebühr kann in zwei Raten zu 191,38 Euro halbjährlich im voraus bezahlt werden. | |||
7 | Liegestellengebühr | |||
Für die Benutzung von Liegestellen oder Wasserflächen im öffentlichen Hafengebiet wird folgende Liegestellengebühr erhoben: | ||||
7.00 | Von Barges in den Hafengruppen I bis IV, die von einem Seeschiff ausgebracht wurden; | |||
7.00.1 | je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 91,52 Euro | ||
7.00.2 | je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 182,84 Euro | ||
7.01 | von überwiegend in den Hafengruppen I und II eingesetzten Hafenfahrzeugen, soweit sie nicht unter Nummer 7.00 fallen; | |||
7.01.1 | je Hafenfahrzeug bis | 75,26 Euro/Jahr | ||
200 t Tragfähigkeit | ||||
7.01.2 | je Hafenfahrzeug | 75,26 Euro/Jahr | ||
über 200 t Tragfähigkeit | ||||
zuzüglich für je angefangene 100 t Tragfähigkeit | 37,63 Euro/Jahr | |||
7.02 | von überwiegend in den Hafengruppen III und IV eingesetzten Hafenfahrzeugen, soweit sie nicht unter Nummer 7.00 fallen; | |||
7.02.1 | je Hafenfahrzeug bis | 37,63 Euro/Jahr | ||
200 t Tragfähigkeit | ||||
7.02.2 | je Hafenfahrzeug | 37,63 Euro/Jahr | ||
über 200 t Tragfähigkeit | ||||
zuzüglich für je angefangene | 18,87 Euro/Jahr. | |||
100 t Tragfähigkeit | ||||
8 | Hafenlotsgeld | |||
8.00.00 | In den Hafengruppen I und II gliedert sich das Hafenlotsgeld wie folgt: | |||
Hafenlotstarif | ||||
BRT/BRZ | An/Ablegetarif | VERHOLTARIF | ||
Verhol- | Verhol- | Verhol- | ||
gruppe | gruppe | gruppe | ||
I | II | III | ||
Euro | Euro | Euro | ||
Euro | Euro | Euro | Euro | |
(8.00.01) | (8.01.01) | (8.01.02) | (8.01.03) | |
bis 300 | 22,50 | 85,39 | 108,39 | 156,97 |
301-500 | 25,56 | 92,03 | 114,53 | 163,61 |
501-750 | 27,61 | 98,17 | 121,69 | 169,75 |
751-1.000 | 29,65 | 105,84 | 127,31 | 176,40 |
1.001-1.250 | 32,21 | 110,95 | 134,47 | 183,04 |
1.251-1.500 | 34,77 | 118,62 | 141,12 | 189,69 |
1.501-1.750 | 37,84 | 124,76 | 146,74 | 195,82 |
1.751-2.000 | 39,88 | 130,89 | 153,90 | 202,47 |
2.001-2.250 | 41,93 | 138,05 | 159,52 | 208,10 |
2.251-2.500 | 43,97 | 143,67 | 167,19 | 215,77 |
2.501-2.750 | 48,06 | 150,83 | 172,82 | 220,88 |
2.751-3.000 | 51,13 | 156,97 | 179,97 | 228,55 |
3.001-3.250 | 53,69 | 163,61 | 186,11 | 234,68 |
3.251-3.500 | 56,24 | 169,75 | 192,25 | 241,33 |
3.501-3.750 | 59,82 | 176,40 | 199,92 | 248,49 |
3.751-4.000 | 62,89 | 183,04 | 205,54 | 253,60 |
4.001-4.250 | 65,45 | 189,69 | 212,70 | 261,27 |
4.251-4.500 | 68,51 | 195,82 | 218,32 | 266,89 |
4.501-4.750 | 72,09 | 202,47 | 225,48 | 274,05 |
4.751-5.000 | 74,65 | 208,10 | 231,62 | 280,19 |
5.001-5.500 | 78,23 | 220,88 | 244,40 | 293,48 |
5.501-6.000 | 81,81 | 234,68 | 257,18 | 305,75 |
6.001-6.500 | 85,90 | 248,49 | 269,96 | 319,05 |
6.501-7.000 | 88,96 | 261,27 | 283,26 | 331,83 |
7.001-7.500 | 93,06 | 274,05 | 297,06 | 344,61 |
7.501-8.000 | 96,63 | 286,83 | 309,84 | 358,42 |
8.001-8.500 | 100,21 | 299,62 | 322,11 | 370,69 |
8.501-9.000 | 103,28 | 312,91 | 335,41 | 383,98 |
9.001-9.500 | 107,88 | 325,69 | 348,70 | 397,27 |
9.501-10.000 | 110,95 | 337,96 | 361,48 | 410,06 |
10.001-10.500 | 114,02 | 351,77 | 373,75 | 422,84 |
10.501-11.000 | 118,62 | 365,06 | 387,05 | 435,62 |
11.001-11.500 | 122,20 | 377,33 | 400,34 | 448,91 |
11.501-12.000 | 125,27 | 390,12 | 413,64 | 462,21 |
12.001-12.500 | 129,36 | 402,90 | 425,91 | 474,48 |
12.501-13.000 | 132,94 | 416,19 | 438,69 | 487,77 |
13.001-13.500 | 136,00 | 429,49 | 451,47 | 500,04 |
13.501-14.000 | 140,09 | 441,76 | 464,76 | 513,34 |
14.001-14.500 | 143,67 | 454,54 | 478,06 | 526,12 |
14.501-15.000 | 146,74 | 467,83 | 490,33 | 539,41 |
15.001-15.500 | 150,83 | 481,64 | 504,13 | 552,71 |
15.501-16.000 | 154,92 | 494,42 | 516,40 | 565,49 |
16.001-16.500 | 157,99 | 507,20 | 530,21 | 577,76 |
16.501-17.000 | 161,57 | 520,50 | 542,99 | 591,56 |
17.001-17.500 | 165,15 | 532,77 | 555,77 | 604,35 |
17.501-18.000 | 169,24 | 546,06 | 569,07 | 617,64 |
18.001-18.500 | 172,31 | 558,84 | 581,85 | 629,91 |
18.501-19.000 | 176,40 | 571,62 | 594,12 | 643,21 |
19.001-19.500 | 179,46 | 584,92 | 607,41 | 655,99 |
19.501-2.0000 | 183,55 | 598,21 | 620,71 | 669,28 |
20.001-21.000 | 189,18 | 623,26 | 646,27 | 694,85 |
21.001-22.000 | 193,78 | 649,85 | 671,84 | 720,92 |
22.001-23.000 | 200,43 | 675,42 | 697,91 | 746,49 |
23.001-24.000 | 205,03 | 701,49 | 723,99 | 773,07 |
24.001-25.000 | 210,14 | 727,57 | 749,55 | 798,64 |
25.001-26.000 | 216,28 | 753,64 | 776,14 | 824,71 |
26.001-27.000 | 221,39 | 779,21 | 802,22 | 850,28 |
27.001-28.000 | 226,50 | 805,28 | 828,29 | 876,87 |
28.001-29.000 | 232,64 | 831,36 | 853,86 | 901,92 |
29.001-30.000 | 237,75 | 856,93 | 879,93 | 928,51 |
30.001-31.000 | 243,37 | 882,49 | 906,01 | 954,58 |
31.001-32.000 | 249,00 | 909,08 | 931,06 | 979,64 |
32.001-33.000 | 254,11 | 934,13 | 957,65 | 1006,73 |
33.001-34.000 | 259,74 | 961,23 | 982,70 | 1031,79 |
34.001-35.000 | 265,36 | 986,79 | 1009,80 | 1058,37 |
35.001-36.000 | 270,47 | 1012,87 | 1035,37 | 1083,94 |
36.001-37.000 | 276,10 | 1038,43 | 1061,44 | 1110,01 |
37.001-38.000 | 281,72 | 1064,00 | 1087,01 | 1136,09 |
38.001-39.000 | 286,32 | 1091,10 | 1113,08 | 1161,66 |
39.001-40.000 | 291,95 | 1116,15 | 1139,16 | 1187,73 |
40.001-42.000 | 300,13 | 1168,81 | 1190,29 | 1238,86 |
42001-44.000 | 308,82 | 1220,45 | 1242,44 | 1291,52 |
44.001-46.000 | 318,53 | 1271,58 | 1294,59 | 1342,65 |
46.001-48.000 | 326,72 | 1323,73 | 1347,25 | 1395,32 |
48.001-50.000 | 336,43 | 1374,86 | 1398,38 | 1446,96 |
50.001-60.000 | 381,94 | 1635,11 | 1657,61 | 1705,67 |
60.001-70.000 | 426,93 | 1894,34 | 1916,83 | 1964,89 |
Für jede weitere angefangene 10.000 BRT/BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 46,02 Euro im An-/Ablegetarif und um 261,27 Euro im Verholtarif | ||||
8.00.01 | Das Beratungsgeld wird für jede Lotsung zwischen der Weser und den Liegeplätzen an der Weser und in den Häfen einschließlich An- oder Ablegen nach dem unter der Nummer 8.00.00 aufgeführten An- und Ablegetarif erhoben. | |||
8.00.02 | Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten. | |||
8.00.03 | Darüberhinaus werden ein zusätzliches Beratungsgeld für anfallende Nebentätigkeiten (Funkbeschickung oder Kompensieren), ein Wartegeld und Auslagen nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben. | |||
8.00.04 | Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Industriehafenschleuse wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten. | |||
8.01.00 | Das Beratungsgeld wird für jede Verholung zwischen Liegeplätzen an der Weser und in den Häfen wie folgt erhoben: | |||
8.01.01 | zwischen Liegeplätzen ohne Berührung der Weser nach dem unter Nummer 8.00.00 aufgeführten Verholtarif der Verholgruppe I. | |||
8.01.02 | zwischen Liegeplätzen unter Berührung oder ausschließlicher Benutzung der Weser, jedoch ohne Inanspruchnahme der Industriehafenschleuse nach dem unter Nummer 8.00.00 aufgeführten Verholtarif der Verholgruppe II. | |||
8.01.03 | zwischen Liegeplätzen unter Benutzung der Industriehafenschleuse nach dem unter Nummer 8.00.00 aufgeführten Verholtarif der Verholgruppe III. | |||
8.01.10 | Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in folgenden Fällen erhoben: | |||
8.01.11 | Für Tätigkeiten des Hafenlotsen für Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf oder Ankern, die während einer Verholung notwendig werden für Schiffe | |||
8.01.12 | bis 2.000 BRT | 25,56 Euro | ||
8.01.13 | von 2.001 bis 5.000 BRT | 44,99 Euro | ||
8.01.14 | von 5.001 bis 10.000 BRT | 72,60 Euro | ||
8.01.15 | von 10.001 bis 20.000 BRT | 126,80 Euro | ||
8.01.16 | von 20.001 bis 30.000 BRT | 162,59 Euro | ||
8.01.17 | über 30.000 BRT | 199,92 Euro | ||
8.01.18 | Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Schiffes nach den Nummern 8.01.12 bis 8.01.17. | |||
8.01.20 | Ein Zuschlag in Höhe von 100 vom Hundert des Beratungsgeldes nach den Nummern 8.01.01 bis 8.01.03 wird berechnet, wenn ein Schiff ohne Einsatz der Maschine verholt wird. Dies gilt nicht für Werftschiffe und Fischereifahrzeuge. | |||
8.01.30 | Ein Wartegeld wird erhoben, wenn | |||
8.01.31 | der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 26,08 Euro | |||
8.01.32 | der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 38,35 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Schiff zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann; | |||
8.01.33 | der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 26,08 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 42,95 Euro; | |||
8.01.34 | während einer Verholung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde 26,08 Euro für jede weitere angefangene Stunde. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer der Industriehafenschleuse wird ein Wartegeld nicht erhoben; | |||
8.01.35 | der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 26,08 Euro. | |||
8.01.40 | Als Auslagen sind dem Hafenlotsen die Fahrtkosten für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz eines Schiffes zu erstatten. | |||
8.02.00 | In den Hafengruppen III und IV gliedert sich das Hafenlotsgeld wie folgt: | |||
8.02.01 | Das Beratungsgeld beträgt für jede Lotsung zwischen der Weser und den Liegeplätzen an der Weser, in den Häfen, Vorhäfen und auf der Geeste unterhalb des Sturmflutsperrwerks einschließlich An- oder Ablegen oder für jede Verholung zwischen Liegeplätzen an der Weser, in den Häfen, Vorhäfen und auf der Geeste unterhalb des Sturmflutsperrwerks, sofern eine Schleuse nicht benutzt wird, | |||
8.02.02 | für Schiffe bis 13 000 BRT/BRZ | |||
Grundbetrag | 32,41 Euro | |||
Zuschlag für je angefangene | 0,99 Euro | |||
100 BRT/BRZ | ||||
8.02.03 | für Schiffe über 13 000 | |||
BRT/BRZ | ||||
Grundbetrag | 164,15 Euro | |||
Zuschlag für je angefangene | 0,80 Euro | |||
100 BRT/BRZ über 13 000 | ||||
BRT/BRZ | ||||
8.02.10 | das Beratungsgeld beträgt für jede Lotsung zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Häfen unter Benutzung von Schleusen oder auf der Geeste oberhalb des Sturmflutsperrwerks einschließlich An- oder Ablegen oder für jede Verholung zwischen Liegeplätzen an der Weser, in den Häfen, Vorhäfen und auf der Geeste, sofern Schleusen benutzt werden oder das Sturmflutsperrwerk passiert wird, | |||
8.02.11 | für Schiffe bis 13.000 BRT/BRZ | |||
Grundbetrag | 35,60 Euro | |||
Zuschlag für je angefangene | 1,54 Euro | |||
100 BRT/BRZ | ||||
8.02.12 | für Schiffe über 13.000 | |||
BRT/BRZ | ||||
Grundbetrag | 247,02 Euro | |||
Zuschlag für je angefangene | 1,11 Euro | |||
100 BRT/BRZ über 13 000 | ||||
BRT/BRZ | ||||
8.02.20 | Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in folgenden Fällen erhoben: | |||
8.02.21 | Für Tätigkeiten des Hafenlotsen für Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf oder Ankern, die während einer Lotsung oder Verholung notwendig werden, für Schiffe | |||
8.02.22 | bis 2.000 BRT | 25,56 Euro | ||
8.02.23 | von 2.001 bis 5.000 BRT | 44,48 Euro | ||
8.02.24 | von 5.001 bis 10.000 BRT | 72,09 Euro | ||
8.02.25 | von 10.001 bis 20.000 BRT | 125,78 Euro | ||
8.02.26 | von 20.001 bis 30.000 BRT | 161,06 Euro | ||
8.02.27 | über 30.000 BRT | 197,87 Euro | ||
8.02.28 | für Maschinenstandproben und Zugproben eines Schiffes nach den Nummern 8.02.22 bis 8.02.27; | |||
8.02.29 | wenn ein Schiff auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss, nach den Nummern 8.02.22 bis 8.02.27; | |||
8.02.30 | wenn ein Schiff ohne Einsatz der Maschine gelotst oder verholt wird, ein Zuschlag in Höhe von 100 vom Hundert des Beratungsgeldes nach den Nummern 8.02.01 bis 8.02.12. Dies gilt nicht für Werftschiffe und Fischereifahrzeuge. | |||
8.02.40 | Ein Wartegeld wird erhoben, wenn | |||
8.02.41 | der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 26,08 Euro; | |||
8.02.42 | der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 37,84 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Schiff zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann; | |||
8.02.43 | der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 26,08 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 42,44 Euro; | |||
8.02.44 | während einer Lotsung oder Verholung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde 26,08 Euro für jede weitere angefangene Stunde. Für Wartezeiten in den Schleusenkammern wird ein Wartegeld nicht erhoben; | |||
8.02.45 | der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 26,08 Euro. | |||
8.02.50 | Als Auslagen sind dem Hafenlotsen zu erstatten | |||
8.02.51 | Für jede Lotsenversetzung wird eine Versetzpauschale in Höhe von 175,00 Euro berechnet; | |||
8.02.52 | die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Lotsung eines Schiffes in Höhe von 12,50 Euro. |
(zu §§ 15 bis 15c)
Datenerhebung zur Abrechnung von Hafenabgaben nach §§ 15 bis 15c der Bremischen Hafengebührenordnung
Neben den nach § 12 Abs. 1 der Bremischen Hafengebührenordung zu erhebenden Daten werden folgende Daten zur Abrechnung erhoben:
Eingehend: | |
Datum, Uhrzeit | |
Liegeplatz, Anlieger | |
Abgangsland | |
Abgangshafen | |
Vorhafen | |
Warenart (Anzahl, Verpackung, Warenbezeichnung) | |
Warenmenge (Tonnen über Land, Tonnen an Bord) | |
Ladungsart: | in Ballast oder leer |
mit Ladung, die nicht zum Löschen bestimmt ist, | |
zum Löschen eines Teiles der an Bord befindlichen Ladung, | |
zum Löschen der gesamten an Bord befindlichen Ladung | |
Ausgehend: | |
Datum, Uhrzeit | |
Liegeplatz, Anlieger | |
Zielland | |
Bestimmungshafen | |
nächster Hafen | |
Warenart (Anzahl, Verpackung, Warenbezeichnung) | |
Warenmenge (Tonnen über Land, Tonnen von Bord) | |
Ladungsart: | in Ballast oder leer |
nach Zuladung | |
nach Neubeladung | |
nach Teillöschung | |
nach Teillöschung und Zuladung | |
mit Ankunftsladung |