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Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Bremische Kernarbeitsnormenverordnung - BremKernV)

Bremische Kernarbeitsnormenverordnung

Veröffentlichungsdatum:02.05.2019 Inkrafttreten03.05.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 237
Gliederungsnummer:8050-f-4
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Bremische Kernarbeitsnormenverordnung - BremKernV) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 237)"

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juris-Abkürzung: BremKernV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-f-4
Amtliche Abkürzung:BremKernV
Ausfertigungsdatum:02.04.2019
Gültig ab:03.05.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 237
Gliederungs-Nr:8050-f-4
Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der
Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe
(Bremische Kernarbeitsnormenverordnung - BremKernV)
Vom 2. April 2019
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 773) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt das Verfahren zur vertraglichen Vereinbarung der Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprechend den in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten Übereinkommen, welche die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards zum Gegenstand haben (Mindeststandards) sowie das Verfahren zur Sicherung der Einhaltung dieser Mindeststandards. Sie findet Anwendung, sofern eine oder mehrere der folgenden Warengruppen und Artikel (Ware) Gegenstand der Leistung ist oder sind:

1.

Textilwaren, insbesondere Bekleidung, Sportbekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren einschließlich Matratzen, Handtücher und Gardinen,

2.

Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist,

3.

Agrarerzeugnisse, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen, insbesondere Tee, Kaffee, Kakaoprodukte einschließlich Schokolade, Rohrzucker, Früchte sowie daraus hergestellte Säfte und andere Erzeugnisse, Gewürze, Öle, Nüsse und Reis,

4.

Schnittblumen, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen,

5.

Spielwaren und Sportbälle,

6.

Holzwaren,

7.

Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik,

8.

Lederwaren und Gerbprodukte.

Diese Verordnung findet auch auf die Beschaffung von zusammengesetzten Artikeln und Warengruppen sowie Mischartikeln Anwendung, soweit sie überwiegend aus Artikeln und Warengruppen nach Satz 2 bestehen.

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§ 2
Vertragliche Vereinbarung von Mindeststandards und Nachweispflichten

(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass ihm nur solche Ware geliefert und nur solche Ware bei der Auftragsausführung verwendet werden darf, die unter Beachtung der Mindeststandards hergestellt oder gewonnen worden ist, indem er unter Bezugnahme auf den Anwendungsbereich in § 1 folgende Vertragsklausel verwendet:

„Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Zulieferer sind verpflichtet, bei der Herstellung oder Gewinnung jedes einzelnen Artikels der Ware, die dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages geliefert oder zur Erfüllung des Auftrags verwendet wird, alle Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen mit den Nummern 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes oder der Länder, in dem oder in denen der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer oder seine Zulieferer zum Zweck der Herstellung oder Gewinnung der betreffenden Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land oder um mehrere Länder, das oder die eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat oder haben, so sind Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Zulieferer verpflichtet, wenigstens die Mindeststandards einzuhalten, welche sich unmittelbar aus den Kernarbeitsnormen selbst ergeben.“

(2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer eine Nachweispflicht nach Maßgabe des § 3 für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware darüber, dass jeder einzelne Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware gemäß der vertraglichen Vereinbarung nach Absatz 1 hergestellt oder gewonnen wurde.

(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware spätestens bis zu deren vollständiger Lieferung oder Verwendung oder, soweit eine Lieferung oder Verwendung in Teilen erfolgt, bis zu der jeweiligen Teillieferung oder Teilverwendung eines oder mehrerer Artikel den Nachweis nach Absatz 2 erbringt. § 4 gilt entsprechend.

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§ 3
Nachweisführung durch Gütezeichen und andere geeignete Belege

(1) Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen an, welche Gütezeichen als Nachweis nach § 2 Absatz 2 akzeptiert werden. Die Angabe wird durch den Zusatz „oder gleichwertig“ und den Hinweis ergänzt, dass der Bieter die Gleichwertigkeit eines anderen Gütezeichens durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Erklärungen Dritter glaubhaft belegen muss.

(2) Der Auftraggeber akzeptiert über die Nachweise nach Absatz 1 hinaus auch andere geeignete Belege des Bieters, wenn dieser aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, vor der Zuschlagserteilung keine Möglichkeit hat, das vom Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen zu erlangen und der Bieter durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Erklärungen Dritter

1.

Angaben zur Herkunft für jeden einzelnen Artikel der von ihm angebotenen Ware macht und erklärt, auf Verlangen des Auftraggebers Informationen über die Lieferkette jedes einzelnen Artikels der betroffenen Ware, einschließlich der Angaben über sämtliche an der Herstellung oder Gewinnung beteiligten Unterauftragnehmer und Zulieferer und den Standort oder die Standorte, an dem oder an denen die einzelnen Produktionsschritte des jeweiligen Artikels stattfinden, vorzulegen,

2.

glaubhaft belegen kann, dass für ihn die Erlangung des angegebenen oder eines gleichwertigen Gütezeichens unmöglich war und

3.

glaubhaft belegen kann, dass jeder einzelne Artikel der von ihm zu liefernden oder zu verwendenden Ware unter Einhaltung der nach § 2 Absatz 1 vertraglich vereinbarten Mindeststandards hergestellt oder gewonnen wurde.

(3) Der Auftraggeber wertet nur Angebote von Bietern, die vor der Zuschlagserteilung für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware angeben, welchen der in Absatz 1 und 2 genannten Nachweise sie jeweils erbringen werden. Gibt der Bieter an, für die Ware insgesamt oder einen oder mehrere Artikel einen Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 erbringen zu wollen, so wertet der Auftraggeber das Angebot des Bieters nur dann, wenn dieser vor Zuschlagserteilung die darüber hinaus erforderlichen Unterlagen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 vorlegt. Die Angaben nach Satz 1 und 2 werden Vertragsbestandteil.

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§ 4
Form der Nachweisführung

Sämtliche Angaben des Bieters zu Nachweisen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie sämtliche vom Bieter nach § 3 Absatz 3 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen und Erklärungen Dritter bedürfen der Textform. Im Falle einer Auftragsvergabe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c oder f des Tariftreue- und Vergabegesetzes reicht eine mündliche Erklärung aus.

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§ 5
Kontrollen

(1) Der Auftraggeber kontrolliert bei der Lieferung oder Verwendung der Ware insgesamt und bei der Lieferung oder Verwendung einzelner Artikel jeweils das Vorliegen sowie die Aktualität und Gültigkeit der als Nachweis gemäß den Vorgaben des § 3 akzeptierten vertragsgemäßen Gütezeichen und der anderen geeigneten Belege.

(2) Besteht für den Auftraggeber Anlass zu der Annahme, dass der Auftragnehmer eine Ware oder einzelne Artikel liefert, die den Mindeststandards nicht entsprechen, so hat er angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Auftraggeber ersucht zu diesem Zweck andere Behörden und Organisationen um Unterstützung.

(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser für sich, für seine Unterauftragnehmer und für seine Zulieferer zum Zwecke der Erfüllung der Nachweispflicht nach § 2 Absatz 2 vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen und Erklärungen Dritter für Kontrollen nach Absatz 2 bereithält und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist, am Sitz des Auftraggebers zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt.

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§ 6
Sanktionen

(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes für den Fall, dass

1.

der Auftragnehmer entgegen der Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 eine Ware oder einzelne Artikel liefert, die den Mindeststandards nicht entsprechen,

2.

der Auftragnehmer ein als Nachweis gemäß den Vorgaben des § 3 akzeptiertes Gütezeichen oder einen anderen geeigneten Beleg entgegen der Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 und 3 nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung oder Verwendung vorlegt oder

3.

der Auftragnehmer entgegen der Vereinbarung nach § 5 Absatz 3 Unterlagen und Erklärungen Dritter nicht oder nicht unverzüglich vorlegt.

In einer solchen Vereinbarung ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch dann zu verpflichten, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder Zulieferer oder einen von diesem eingesetzten Unterauftragnehmer oder Zulieferer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe nach einer mehrfachen Vertragsverletzung im Sinne der Sätze 1 und 2 unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen darf insgesamt 10 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe entfällt in den Fällen des § 4 Satz 2.

(2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer auch, dass der Auftraggeber in den Fällen des Absatzes 1 nach Maßgabe des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat und dass weitere gesetzliche Ansprüche unberührt bleiben. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts entfällt in den Fällen des § 4 Satz 2.

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§ 7
Berücksichtigung der Marktsituation und Anpassung der Verordnung

(1) Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Ausführung der Verordnung die jeweilige Marktsituation in Bezug auf die einzelnen Warengruppen und Artikel nach § 1 Satz 2.

(2) In Fällen, in denen aufgrund der Marktsituation keine den Maßgaben der §§ 2 bis 4 entsprechenden Angebote zu erwarten sind, kann der Auftraggeber abweichend von den §§ 2 bis 6 auch den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Vertragsbedingungen vereinbaren und Nachweismöglichkeiten vorsehen, die die Einhaltung der Mindeststandards zum Ziel haben, die externe Überprüfungsverfahren und Überprüfungseinrichtungen miteinbeziehen und die insgesamt einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Gewinnung oder Herstellung der auftragsgegenständlichen Ware dienen.

(3) Die Verordnung ist regelmäßig den Markt- und Produktentwicklungen anzupassen.

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§ 8
Übergangsregelung

Auf Beschaffungsvorgänge, die vor dem 3. Mai 2019 eingeleitet worden sind, ist die Bremische Kernarbeitsnormenverordnung in der am 2. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Kernarbeitsnormenverordnung vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 375 - 8050-f-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 2. April 2019

Der Senat

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