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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV) vom 13. Oktober 199831.10.1998
Eingangsformel31.10.1998
Teil 1 - Jägerprüfung31.10.1998
§ 1 - Zeitpunkt der Jägerprüfung31.10.1998
§ 2 - Prüfungsausschuß31.10.1998
§ 3 - Zulassungsantrag31.10.1998 bis 23.03.2022
§ 4 - Zulassung zur Jägerprüfung31.10.1998
§ 5 - Prüfungsvorbereitung31.10.1998
§ 6 - Nichtöffentlichkeit31.10.1998
§ 7 - Gliederung der Prüfung (Prüfungsteile, Prüfungsfachgebiete und Prüfungsgegenstände)31.10.1998
§ 8 - Leitung und Abnahme der Jägerprüfung31.10.1998
§ 9 - Zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen31.10.1998
§ 10 - Jagdliches Schießen31.10.1998
§ 11 - Schriftliche Prüfung31.10.1998
§ 12 - Praktische Prüfung31.10.1998
§ 13 - Mündliche Prüfung31.10.1998
§ 14 - Gesamtnotenbildung und Gesamtergebnis der Jägerprüfung31.10.1998
§ 15 - Prüfungszeugnis31.10.1998
§ 16 - Rücktritt31.10.1998 bis 23.03.2022
§ 17 - Wiederholung der Jägerprüfung31.10.1998
§ 18 - Täuschung31.10.1998
§ 19 - Eingeschränkte Jägerprüfung zum Erwerb des Falknerjagdscheins31.10.1998
§ 20 - Gebühren31.10.1998
Teil 2 - Falknerprüfung31.10.1998
§ 21 - Zeitpunkt der Falknerprüfung31.10.1998
§ 22 - Prüfungsausschuß31.10.1998
§ 23 - Zulassungsantrag und Zulassung zur Prüfung31.10.1998
§ 24 - Prüfungsvorbereitung, Nichtöffentlichkeit31.10.1998
§ 25 - Gliederung der Prüfung (Prüfungsteile, Prüfungsfachgebiete und Prüfungsgegenstände)31.10.1998
§ 26 - Leitung und Abnahme der Falknerprüfung31.10.1998
§ 27 - Schriftliche Prüfung31.10.1998
§ 28 - Mündlich-praktische Prüfung31.10.1998
§ 29 - Gesamtnotenbildung und Gesamtergebnis der Falknerprüfung31.10.1998
§ 30 - Prüfungszeugnis, Rücktritt, Wiederholung der Falknerprüfung, Täuschung, Gebühren31.10.1998
Teil 331.10.1998
§ 31 - Inkrafttreten31.10.1998

Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV)

Veröffentlichungsdatum:30.10.1998 Inkrafttreten31.10.1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.1998 bis 23.03.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 271
Gliederungsnummer:792-a-2

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juris-Abkürzung: JuFPrüfV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 792-a-2
Amtliche Abkürzung:JuFPrüfV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:792-a-2
Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung
(JuFPrüfV)
Vom 13. Oktober 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.1998 bis 23.03.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152)

Aufgrund des Artikels 19 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171, 1992 S. 103 - 792-a-1) wird verordnet:

Teil 1
Jägerprüfung

§ 1
Zeitpunkt der Jägerprüfung

Die Jägerprüfung als Voraussetzung für den Erwerb des Jagdscheins (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) Ost von der Jagdbehörde jährlich einmal durchzuführen.

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Für die Abnahme der Jägerprüfung wird von der Jagdbehörde ein Prüfungsausschuß gebildet, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

1.

dem Stadtjägermeister oder der Stadtjägermeisterin als vorsitzendes Mitglied,

2.

dem stellvertretend-vorsitzenden Mitglied und

3.

mindestens vier beisitzenden Mitgliedern.

Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretend beisitzende Mitglieder zu berufen. An Entscheidungen des Prüfungsausschusses wirken das stellvertretend-vorsitzende Mitglied als ständiges Mitglied, die stellvertretend-beisitzenden Mitglieder nur bei Verhinderung der beisitzenden Mitglieder mit.

(2) Das stellvertretend-vorsitzende Mitglied, die beisitzenden Mitglieder und die stellvertretend-beisitzenden Mitglieder werden von der Jagdbehörde auf Vorschlag des Stadtjägermeisters und nach Anhörung der Landesjägerschaft für fünf Jahre berufen. Sie müssen jagdpachtfähig sein. Wenn es die Anzahl der zu prüfenden Personen erforderlich macht, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Stadtjägermeisters und nach Anhörung der Landesjägerschaft für eine Jägerprüfung mehrere Prüfungsausschüsse berufen.

(3) Falls in Bremerhaven weniger als fünf Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung vorliegen und die Bildung eines Prüfungsausschusses in Bremerhaven nicht notwendig erscheint, kann die Jagdbehörde Bremerhaven die Durchführung der Jägerprüfung bei der Jagdbehörde Bremen auch für mehrere Jahre beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Jagdbehörde Bremen mindestens acht Wochen vor der Jägerprüfung. Im Falle der Durchführung durch die Jagdbehörde Bremen sind die Prüfungsgebühren dort einzuzahlen.

(4) Dem Prüfungsausschuß darf nicht angehören, wer bei der Ausbildung der von diesem Prüfungsausschuß zu prüfenden Personen mitgewirkt hat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig; die angemessene Vergütung wird von der Landesjagdbehörde festgesetzt.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zu der Jägerprüfung ist bis zum 31. Dezember vor dem Prüfungsjahr bei der Jagdbehörde einzureichen.

(2) Dem Antrag auf einem von der Jagdbehörde bestimmten Vordruck sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

bei Minderjährigen eine öffentlich beglaubigte Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung, mit der Teilnahme an der Jägerprüfung und mit dem Erwerb des Jugendjagdscheins,

3.

ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als sechs Monate sein darf,

4.

der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,

5.

der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Gegenstand der Jägerprüfung sind (Lehrgang der Landesjägerschaft oder ein vergleichbarer Ausbildungslehrgang oder ein vergleichbares forstwissenschaftliches oder forstwirtschaftliches Studium),

6.

ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren.

Über die Vergleichbarkeit des Ausbildungslehrgangs und des Studiums nach Satz 1 Nr. 5 entscheidet die Jagdbehörde nach Anhörung des Stadtjägermeisters. Personen, die ihre alleinige oder ihre Hauptwohnung weniger als ein Jahr im Gebiet der Jagdbehörde innehaben, müssen schriftlich versichern, daß sie sich in dieser Zeit nicht bei einer anderen Jagdbehörde zur Jägerprüfung angemeldet oder erfolglos an einer Jägerprüfung teilgenommen haben.

§ 4
Zulassung zur Jägerprüfung

(1) Die Jagdbehörde entscheidet über die Zulassung zur Jägerprüfung. Sie hat vorbehaltlich des Absatzes 3 alle Bewerber und Bewerberinnen zuzulassen, die

1.

die unter § 3 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen termingerecht eingereicht haben und

2.

spätestens sechs Monate vor der Prüfung fünfzehn Jahre alt geworden sind und

3.

im Gebiet der Jagdbehörde ihre Hauptwohnung haben.

Ausländische Bewerber und Bewerberinnen sind zu den gleichen Anforderungen zur Jägerprüfung zuzulassen, wie sie von deutschen Bewerbern und Bewerberinnen zu erfüllen sind.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht für Bewerber und Bewerberinnen ohne Hauptwohnung im Gebiet der Jagdbehörde,

1.

die im Gebiet der Jagdbehörde eine Hochschule, Fachhochschule oder Fachoberschule besuchen oder Wehrdienst oder Ersatzdienst leisten oder

2.

bei denen in der Person liegende andere besondere Gründe die Zulassung zur Jägerprüfung rechtfertigen und die für die Hauptwohnung zuständige Jagdbehörde zustimmt oder

3.

die ihre Hauptwohnung im Ausland und den gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Jagdbehörde haben.

(3) Zur Jägerprüfung darf nicht zugelassen werden,

1.

wer eine in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Jägerprüfung vor Ablauf eines Jahres wiederholen will,

2.

wer die Jägerprüfung zweimal nicht bestanden und die für die letzte Prüfung zuständige Behörde eine weitere Prüfung nicht zugelassen hat,

3.

wenn zu erwarten ist, daß der Jagdschein versagt wird (§ 17 des Bundesjagdgesetzes).

(4) Die Jagdbehörde kann die Zulassung ablehnen, wenn die Anmeldung verspätet eingegangen ist oder die erforderlichen Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig vorliegen.

(5) Wer zur Jägerprüfung zugelassen oder nicht zugelassen wird, erhält von der Jagdbehörde einen schriftlichen Bescheid.

§ 5
Prüfungsvorbereitung

(1) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die zur Jägerprüfung Zugelassenen mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.

(2) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Termine der Jägerprüfung fest und weist insbesondere den beisitzenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses die jeweiligen Prüfungsteile und Prüfungsfachgebiete sowie bei Bedarf auch Prüfungsgegenstände zu.

§ 6
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Jagdbehörde und der Landesjagdbehörde dürfen bei der Jägerprüfung anwesend sein. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit bei der Jägerprüfung gestatten:

1.

Vertretern und Vertreterinnen der Landesjägerschaft, soweit sie mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßt sind und

2.

weiteren Personen, sofern keine zu prüfende Person widerspricht.

Die gestattete Anwesenheit bei der Jägerprüfung nach Satz 2 erfaßt keine Anwesenheit bei Beratungen des Prüfungsausschusses oder der prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses.

§ 7
Gliederung der Prüfung
(Prüfungsteile, Prüfungsfachgebiete und Prüfungsgegenstände)

(1) Die Jägerprüfung besteht aus folgenden vier Prüfungsteilen:

1.

dem jagdlichen Schießen,

2.

der schriftlichen Prüfung,

3.

der praktischen Prüfung im Revier und

4.

der mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche, die praktische sowie die mündliche Prüfung erstrecken sich jeweils auf alle folgenden sieben Fachgebiete, denen beispielhaft Prüfungsgegenstände zugeordnet sind:

1.

Fachgebiet:
Dem Jagdrecht unterliegende und andere wildlebende Tiere

(Jagdtierkunde, Ansprechen des Wildes, Wildbiologie)

2.

Fachgebiet:
Jagdwaffen

(Jagdwaffenkunde, zuverlässige Handhabung (u.a. verwenden, umgehen, verwahren und überlassen im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes) von Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) im Jagdbetrieb und auf dem Schießstand, von blanken Waffen, Optik, Zielhilfen und sonstigen Jagdgeräten)

3.

Fachgebiet:
Fallenjagd

(Fallenkunde, Fallenarten, Fallenbauweisen, Aufbau, Einbau und Inbetriebnahme von Fallen, Praxis der tierschutzgerechten Fangjagd)

4.

Fachgebiet:
Naturschutz und Hege

(Verantwortung für die Natur, Grundlagen der Wechselbeziehungen in der Natur, des Natur- und Artenschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, Biotopschutz und Biotopgestaltung, Kenntnis der wichtigen Feldfrüchte, Baum- und Straucharten)

5.

Fachgebiet:
Jagdbetrieb

(Jagdmethoden, Verhalten auf der Jagd, Grundlagen des Jagdhundewesens, Kenntnis der Jagdhunderassen, Jagdschutz, Grundzüge der Geschichte der Jagd, jagdliches und zeitgemäßes Brauchtum, Waidgerechtigkeit, Verhinderung und Verminderung von Wild- und Jagdschäden, Kenntnis zum Bau von Jagdeinrichtungen und Kenntnis der wichtigen Jagdsignale)

6.

Fachgebiet:
Behandlung des erlegten Wildes

(Versorgung, Verwertung, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten)

7.

Fachgebiet:
Jagdrecht und verwandtes Recht

(Umfassende Kenntnisse des Bundesjagdrechts und des Landesjagdrechts, Grundzüge und für die jagdliche Praxis bedeutsame Vorschriften des Feldordnungsgesetzes, des Fleischhygienerechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechts, des Waffenrechts, des Waldrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts, der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger einschlägiger Sicherheitsbestimmungen).


§ 8
Leitung und Abnahme der Jägerprüfung

(1) Die Leitung der Jägerprüfung obliegt dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs.

(2) Jede zu prüfende Person ist im Rahmen aller Prüfungsteile durch je zwei prüfende Mitglieder des Prüfungsausschusses gemeinschaftlich zu prüfen und zu bewerten, soweit nicht für die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 etwas anderes geregelt ist.

(3) Über den Verlauf der Jägerprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist Bestandteil der Prüfungsakten. Bestandteil der Niederschrift sind insbesondere die gesondert für jeden Prüfungsteil und jedes Prüfungsfachgebiet und gesondert für jede zu prüfende Person von den jeweiligen prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu führenden Protokolle, in denen jeweils im einzelnen die gestellten Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben sowie die Antworten und Leistungen und Einzelbewertungen und besondere Vorkommnisse zu protokollieren und von den beiden jeweiligen prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben sind.

§ 9
Zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen

(1) Für den Prüfungsgegenstand „zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen auf dem Schießstand“ haben insoweit die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung teilweise zeitlich vorgezogen vor dem Prüfungsteil „jagdliches Schießen“ auf einem geeigneten Schießstand stattzufinden.

(2) Für die Bewertung sind § 12 Abs. 3 und 4 Nr. 2 sowie § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 2 jeweils maßgeblich.

(3) Von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ist ausgeschlossen, wer aufgrund Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der vorgezogenen praktischen oder mündlichen Prüfung des Prüfungsgegenstandes nach Absatz 1 ein Verhalten gezeigt hat, das in der Praxis geeignet wäre, sich selbst oder andere zu gefährden.

(4) Die Gründe für den Ausschluß müssen in dem Protokoll für die Prüfung, in deren Verlauf die Ausschlußgründe aufgetreten sind (vorgezogene praktische oder mündliche Prüfung), und in der Niederschrift nach § 8 Abs. 3 festgehalten werden. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat der von der weiteren Prüfung ausgeschlossenen Person unverzüglich nach Entscheidung des Prüfungsausschusses den Ausschluß und die Gründe mündlich mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung nimmt die ausgeschlossene Person an der weiteren Prüfung nicht mehr teil.

§ 10
Jagdliches Schießen

(1) Gegenstand des Prüfungsteils „jagdliches Schießen“ sind die für die Jagdausübung und den Jagdschutz erforderliche zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen und Schießfertigkeit (Schießprüfung).

(2) Das jagdliche Schießen ist zeitlich - vorbehaltlich von § 9 - vor den anderen Prüfungsteilen auf einem geeigneten Schießstand zu prüfen. Das jagdliche Schießen ist unter Zugrundelegung der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen - vorbehaltlich abweichender Ausnahmeentscheidung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses. Zum Nachweis der Schießfertigkeit müssen folgende Schießleistungen als Mindestleistungen erbracht werden:

1.

Büchsenschießen:

Bedingungen:

(zugelassen sind für sämtliches Schalenwild erlaubte Kaliber und Laborierungen außer Vollmantelgeschosse)

 

 

5 Schuß auf den stehenden Rehbock (DJV-Scheibe 1), Entfernung 100 Meter, Anschlag sitzend aufgelegt, Visierung und Optik beliebig, gewertet werden nur Treffer bei den Ringen 3 bis 10. Der berührte Ring gilt als getroffen.

 

Mindestleistung:

40 Ringe.

2.

Flintenschießen:

 

 

Bedingungen:

(zugelassen sind Kaliber 20 oder größer)

 

 

Beschießen von 15 beweglichen Zielen nach Entscheidung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses

 

 

entweder Wurftauben (Skeet oder Trap)

 

Mindestleistung:

5 Treffer

 

 

oder Kipp- oder Rollhasen, Entfernung 30 Meter

 

Mindestleistung:

8 Treffer.

(3) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in ein für jede zu prüfende Person gesondert zu führendes Protokoll für das jagdliche Schießen mit einer Schießliste auf einem von der Jagdbehörde bestimmten Vordruck aufzunehmen und von beiden prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(4) Wer die erforderliche Mindestleistungen in der Schießprüfung nicht erbracht hat, kann auf Wunsch die Schießprüfung, soweit sie nicht erfüllt wurde (Büchsen- und/oder Flintenschießen), am selben Tag oder an einem anderen Tag vor den anderen Prüfungsteilen einmal wiederholen.

(5) Von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ist ausgeschlossen, wer

1.

die erforderlichen Mindestleistungen - auch bei der Wiederholung - nicht erbracht hat oder

2.

aufgrund Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Schießprüfung oder bei der Handhabung von Waffen ein Verhalten gezeigt hat, das in der Praxis geeignet wäre, sich selbst oder andere zu gefährden.

(6) Die Gründe für den Ausschluß müssen in dem Protokoll für das jagdliche Schießen (Schießliste) und in der Niederschrift nach § 8 Abs. 3 festgehalten werden. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat der von der weiteren Prüfung ausgeschlossenen Person unverzüglich - im Fall von Absatz 5 Nr. 2 unverzüglich nach der Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses - den Ausschluß und die Gründe mündlich mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung nimmt die ausgeschlossene Person an der weiteren Prüfung nicht mehr teil.

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) Bei der schriftlichen Prüfung sind auf Fragebögen, die vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unter Mitwirkung der prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Musterlösung aufzustellen sind, für jedes Prüfungsfachgebiet jeweils zwanzig schriftlich gestellte Fragen schriftlich zu beantworten. Die Fragebögen können auch so gestaltet werden, daß die Beantwortung einzelner Fragen durch Ankreuzen einer richtigen Antwort oder mehrerer richtiger Antworten bei jeweils drei vorgegebenen Antworten möglich ist.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht

1.

eines prüfenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder

2.

einer sonstigen vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Aufsichtsperson

statt und dauert dreieinhalb Stunden. Eine vorzeitige Abgabe der Fragebögen ist zulässig.

(3) Die einzelnen Antworten der Fragen in der schriftlichen Prüfung sind nach folgendem Schlüssel zu bewerten:

Im wesentlichen richtige Antwort:

zwei (2) Punkte

teilweise richtige Antwort:

ein (1) Punkt;

keine oder im wesentlichen falsche Antwort:

kein (0) Punkt.

(4) Für jedes Prüfungsfachgebiet (jeweils zwanzig Fragen) ist die jeweilige Prüfungsleistung (Summe der jeweiligen Antwortpunkte) in der schriftlichen Prüfung wie folgt zu bewerten

36 bis 40 Punkte

sehr gut

Note 1

30 bis 35 Punkte

gut

Note 2

26 bis 29 Punkte

befriedigend

Note 3

20 bis 25 Punkte

ausreichend

Note 4

14 bis 19 Punkte

mangelhaft

Note 5

weniger als 14 Punkte

ungenügend

Note 6

§ 12
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung wird in einem geeigneten Jagdrevier abgenommen. Teile der praktischen Prüfung können auch im Rahmen anderer Prüfungsteile und an einem anderen Ort abgenommen werden. Satz 2 findet keine Anwendung für den Prüfungsgegenstand „zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen im Jagdbetrieb“. Bei der praktischen Prüfung ist insbesondere das Verhalten auf der Jagd (Einzeljagd, Gesellschaftsjagd) einschließlich zuverlässige Handhabung mit Jagdwaffen sowie Verhalten nach dem Schuß zu prüfen.

(2) Bei der praktischen Prüfung sind für jedes Prüfungsfachgebiet jeweils zwanzig Fragen oder Aufgaben zu lösen, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes geregelt ist für das Prüfungsfachgebiet „Jagdwaffen“. Bei der praktischen Prüfung sind für das Prüfungsfachgebiet „Jagdwaffen“ dreißig Fragen oder Aufgaben zu lösen, davon entfallen zehn auf den Prüfungsgegenstand „zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen im Jagdbetrieb“, zehn auf den Prüfungsgegenstand „ zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen auf dem Schießstand“ und zehn auf die übrigen Prüfungsgegenstände des Prüfungsfachgebietes „Jagdwaffen“.

(3) Die einzelnen Antworten oder Lösungen der Fragen oder Aufgaben in der praktischen Prüfung sind nach dem Schlüssel des § 11 Abs. 3 zu bewerten.

(4) Für jedes Prüfungsfachgebiet ist die Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung wie folgt zu bewerten:

1.

Für das erste und das dritte bis siebente Prüfungsfachgebiet (jeweils zwanzig Fragen oder Aufgaben) ist die jeweilige Prüfungsleistung entsprechend § 11 Abs. 4 zu bewerten.

2.

Für das zweite Prüfungsfachgebiet „Jagdwaffen“ (dreißig Fragen oder Aufgaben) ist die Prüfungsleistung wie folgt zu bewerten:

54 bis 60 Punkte

sehr gut

Note 1

46 bis 53 Punkte

gut

Note 2

39 bis 45 Punkte

befriedigend

Note 3

30 bis 38 Punkte

ausreichend

Note 4

21 bis 29 Punkte

mangelhaft

Note 5

weniger als 21 Punkte

ungenügend

Note 6

(5) Von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ist ausgeschlossen, wer aufgrund Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung des Prüfungsgegenstandes „zuverlässige Handhabung von Jagdwaffen“ ein Verhalten gezeigt hat, das in der Praxis geeignet wäre, sich selbst oder andere zu gefährden.

(6) Die Gründe für den Ausschluß müssen in dem Protokoll für die praktische Prüfung und in der Niederschrift nach § 8 Abs. 3 festgehalten werden. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat der von der weiteren Prüfung ausgeschlossenen Person unverzüglich nach Entscheidung des Prüfungsausschusses den Ausschluß und die Gründe mündlich mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung nimmt die ausgeschlossene Person an der weiteren Prüfung nicht mehr teil.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung sind für jedes Prüfungsfachgebiet - mit Ausnahme des Prüfungsfachgebietes „Jagdwaffen“ - zehn mündlich gestellte Fragen mündlich zu beantworten. Bei der mündlichen Prüfung sind für das Prüfungsfachgebiet „Jagdwaffen“ dreißig Fragen nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 2 mündlich zu beantworten. Die mündliche Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person und das einzelne Prüfungsfachgebiet - mit Ausnahme des Prüfungsfachgebietes „Jagdwaffen“ - höchstens zehn Minuten dauern.

(2) Die einzelnen Antworten der Fragen in der mündlichen Prüfung sind nach dem Schlüssel des § 11 Abs. 3 zu bewerten.

(3) Für jedes Prüfungsfachgebiet ist die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wie folgt zu bewerten:

1.

Für das erste und das dritte bis siebente Prüfungsfachgebiet (jeweils zehn Fragen) ist die jeweilige Prüfungsleistung wie folgt zu bewerten:

18 bis 20 Punkte

sehr gut

Note 1

15 bis 17 Punkte

gut

Note 2

13 bis 14 Punkte

befriedigend

Note 3

10 bis 12 Punkte

ausreichend

Note 4

7 bis 9 Punkte

mangelhaft

Note 5

weniger als 7 Punkte

ungenügend

Note 6

2.

Für das zweite Prüfungsfachgebiet „Jagdwaffen“ (dreißig Fragen) ist die Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 4 Nr. 2 zu bewerten.


§ 14
Gesamtnotenbildung und Gesamtergebnis der Jägerprüfung

(1) Aus den in den Prüfungsteilen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung erlangten einzelnen Noten der Prüfungsfachgebiete ist

1.

für jedes Prüfungsfachgebiet eine Gesamtnote

(= Durchschnittsnote = ein Drittel der Summe der drei Einzelnoten) und

2.

für jeden Prüfungsteil eine Gesamtnote

(= Durchschnittsnote = ein Siebtel der Summe der sieben Einzelnoten)

zu bilden. Zwischennoten werden nicht erteilt.

(2) Die Jägerprüfung ist nicht bestanden

1.

bei Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 5 oder § 18 Abs. 2 oder

2.

bei Rücktritt ohne Genehmigung nach § 16 Abs. 1 oder

3.

wenn die Gesamtnote für das Prüfungsfachgebiet „Dem Jagdrecht unterliegende und andere wildlebende Tiere“ oder „Jagdwaffen“ oder „Fallenjagd“ schlechter als Note 4 ist oder

4.

wenn die Gesamtnote für den Prüfungsteil „praktische Jägerprüfung“ schlechter als Note 4 ist oder

5.

wenn der mittlere Wert (= Durchschnitt) der Gesamtnoten aller Prüfungsfachgebiete schlechter als Note 4 ist oder

6.

wenn der mittlere Wert (= Durchschnitt) der Gesamtnoten aller Prüfungsteile schlechter als Note 4 ist.

(3) Werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Tatsachen bekannt, welche nach Beurteilung des Prüfungsausschusses zu einer Versagung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 bis 6 des Bundesjagdgesetzes führen können, so sind diese Bedenken der Jagdbehörde mitzuteilen. Die Jagdbehörde hat über eine Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung des Jagdscheins bzw. über die weitere Abwicklung zu entscheiden.

(4) In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden. Satz 1 gilt nicht bei genehmigtem Rücktritt nach § 16 Abs. 2.

§ 15
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdbehörde ein Zeugnis.

(2) Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Jagdbehörde einen schriftlichen Bescheid.

§ 16
Rücktritt

(1) Bei einem Rücktritt von der Jägerprüfung oder von einem Teil der Jägerprüfung ohne Genehmigung der Jagdbehörde ist die Jägerprüfung nicht bestanden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2).

(2) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Jägerprüfung ganz oder teilweise als nicht unternommen; die Jägerprüfung kann ganz oder teilweise bei dem nächsten Termin auf Antrag fortgesetzt werden. Die Genehmigung des Rücktritts darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei schwerer, durch ärztliches Attest nachgewiesener Erkrankung der zu prüfenden Person oder bei Tod eines Kindes, eines Elternteils oder einer sonstigen Person in enger Lebensgemeinschaft.

§ 17
Wiederholung der Jägerprüfung

Wer die Jägerprüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Jahr nur vollständig wiederholen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. Wird die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden, ist aber zu erwarten, daß eine nochmalige Wiederholung Erfolg haben könnte, so kann die Jagdbehörde auf Empfehlung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung frühestens nach einem Jahr zulassen.

§ 18
Täuschung

(1) Versucht eine zu prüfende Person, ihre Leistungen oder die Leistungen einer anderen zu prüfenden Person durch Täuschung oder sonstige unzulässige Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist der Vorgang aktenkundig zu machen. Die zu prüfende Person nimmt zunächst weiter an der Jägerprüfung teil.

(2) Über die Folgen des Vorfalls nach Absatz 1 entscheidet der gesamte Prüfungsausschuß. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen oder die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung beschlossen werden.

§ 19
Eingeschränkte Jägerprüfung zum Erwerb des Falknerjagdscheins

(1) Wird auf Antrag die Jägerprüfung lediglich als Voraussetzung für die Zulassung zur Falknerprüfung und den Erwerb eines Falknerjagdscheines abgenommen, finden § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 9 und 10 keine Anwendung und gelten §§ 1 bis 8 und 11 bis 18 mit der Maßgabe, daß alle im Zusammenhang mit dem Schußwaffengebrauch stehenden Vorschriften entfallen. Insbesondere entfällt das jagdliche Schießen und sind Kenntnisse der Jagdwaffenkunde, der zuverlässigen Handhabung von Jagdwaffen, der Waffentechnik, der Zielhilfen, der Jagdhornsignale, des Waffenrechts und - soweit sie Jagdwaffen betreffen - der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nicht nachzuweisen.

(2) Für die Gesamtnotenbildung und das Gesamtergebnis der eingeschränkten Jägerprüfung gilt § 14 mit der Maßgabe, daß sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 für jeden Prüfungsteil zu bildende Gesamtnote aus einem Sechstel der Summe der sechs Einzelnoten ergibt.

(3) Auf dem nach bestandener eingeschränkter Jägerprüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, daß die eingeschränkte Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für die Zulassung zur Falknerprüfung und den Erwerb eines Falknerjagdscheines dient.

§ 20
Gebühren

(1) Für die Jägerprüfung wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Bremischen Kostenordnung erhoben.

(2) Wenn die Zulassung zur Jägerprüfung abgelehnt oder der Zulassungsantrag spätestens eine Woche vor Beginn der Jägerprüfung zurückgenommen wird, werden 50 % der Prüfungsgebühren erstattet.

Teil 2
Falknerprüfung

§ 21
Zeitpunkt der Falknerprüfung

Die Falknerprüfung als Voraussetzung für den Erwerb des Falknerjagdscheins (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) ist von der Jagdbehörde durchzuführen, wenn mindestens fünf Anträge auf Zulassung zur Falknerprüfung vorliegen.

§ 22
Prüfungsausschuß

(1) Für die Abnahme der Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde ein Prüfungsausschuß gebildet, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

1.

dem Vorsitzenden Mitglied,

2.

dem stellvertretend-vorsitzenden Mitglied und

3.

mindestens vier beisitzenden Mitgliedern. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend-vorsitzende Mitglied, die beisitzenden Mitglieder und die stellvertretend-beisitzenden Mitglieder werden von der Jagdbehörde auf Vorschlag des Stadtjägermeisters und nach Anhörung der Landesjägerschaft für fünf Jahre berufen. Alle Mitglieder müssen jagdpachtfähig sein und mindestens drei Mitglieder müssen Falknerjagdscheine besitzen. § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend

§ 23
Zulassungsantrag und Zulassung zur Prüfung

Zur Falknerprüfung darf nur zugelassen werden, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. Im übrigen gelten §§ 3 und 4 entsprechend.

§ 24
Prüfungsvorbereitung, Nichtöffentlichkeit

Zur Prüfungsvorbereitung und NichtÖffentlichkeit gelten §§ 5 und 6 entsprechend.

§ 25
Gliederung der Prüfung
(Prüfungsteile, Prüfungsfachgebiete und Prüfungsgegenstände)

(1) Die Falknerprüfung besteht aus folgenden zwei Prüfungsteilen:

1.

der schriftlichen Prüfung und

2.

der mündlich-praktischen Prüfung.

(2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung erstrecken sich jeweils auf alle folgenden vier Fachgebiete, denen beispielhaft Prüfungsgegenstände zugeordnet sind:

1.

Fachgebiet:

Haltung und Pflege von Beizvögeln

(Erwerb, Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Mauser, Gesunderhaltung, Beizvogelkrankheiten)

2.

Fachgebiet:

Umgang mit Beizvögeln

(Locke machen, Appell, Einjagen, Flugtraining)

3.

Fachgebiet:

Greifvogelschutz

(Greifvogelkunde, praktische Schutzmaßnahmen, Naturschutz- und Artenschutzrecht, Jagdrecht, Tierschutzrecht)

4.

Fachgebiet:

Beizjagd

(Beizwildkunde, Hege und Bejagung von Beizwild, Falknerhunde, Versorgung des gebeizten Wildes, Handhabung von blanken Waffen, Brauchtum).


§ 26
Leitung und Abnahme der Falknerprüfung

Für die Leitung und Abnahme der Falknerprüfung gilt § 8 entsprechend.

§ 27
Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung gelten § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß für jedes Prüfungsfachgebiet jeweils zehn Fragen zu beantworten sind und die schriftliche Prüfung zwei Stunden dauert.

(2) Die einzelnen Antworten der Fragen in der schriftlichen Prüfung sind nach dem Schlüssel des § 11 Abs. 3 zu bewerten.

(3) Für jedes Prüfungsfachgebiet (jeweils 10 Fragen) ist die jeweilige Prüfungsleistung (Summe der jeweiligen Antwortpunkte) in der schriftlichen Prüfung wie folgt zu bewerten:

18 bis 20 Punkte

sehr gut

Note 1

15 bis 17 Punkte

gut

Note 2

13 bis 14 Punkte

befriedigend

Note 3

10 bis 12 Punkte

ausreichend

Note 4

7 bis 9 Punkte

mangelhaft

Note 4

weniger als 7 Punkte

ungenügend

Note 6

§ 28
Mündlich-praktische Prüfung

(1) Die mündlich praktische Prüfung erstreckt sich auf alle vier Prüfungsfachgebiete, wobei auch praktische Aufgaben gestellt werden können. Ein Teil der Prüfung soll in einem geeigneten Jagdrevier abgehalten werden.

(2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung sind für jedes Prüfungsfachgebiet jeweils zwanzig Fragen oder Aufgaben zu lösen.

(3) Die einzelnen Antworten oder Lösungen der Fragen oder Aufgaben bei der mündlich-praktischen Prüfung sind nach dem Schlüssel des § 11 Abs. 3 zu bewerten.

(4) Für jedes Prüfungsfachgebiet (jeweils zwanzig Fragen) ist die jeweilige Prüfungsleistung in der mündlich-praktischen Prüfung wie folgt zu bewerten:

36 bis 40 Punkte

sehr gut

Note 1

30 bis 35 Punkte

gut

Note 2

26 bis 29 Punkte

befriedigend

Note 3

20 bis 25 Punkte

ausreichend

Note 4

14 bis 19 Punkte

mangelhaft

Note 5

weniger als 14 Punkte

ungenügend

Note 6

§ 29
Gesamtnotenbildung und Gesamtergebnis der Falknerprüfung

Aus den in den Prüfungsteilen der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung erlangten einzelnen Noten der Prüfungsfachgebiete ist

1.

für jedes Prüfungsfachgebiet eine Gesamtnote

(= Durchschnittsnote = die Hälfte der Summe der zwei Einzelnoten) und

2.

für jeden Prüfungsteil eine Gesamtnote

(= Durchschnittsnote = ein Viertel der Summe der vier Einzelnoten)

zu bilden. Im übrigen gelten § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 30
Prüfungszeugnis, Rücktritt, Wiederholung der
Falknerprüfung, Täuschung, Gebühren

Für Prüfungszeugnis, Rücktritt, Wiederholung der Falknerprüfung, Täuschung und Gebühren gelten §§ 15 bis 18 und 20 entsprechend.

Teil 3

§ 31
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung des Landes Bremen vom 18. November 1982 (Brem.GBl. S. 333 - 792-a-2), geändert durch Verordnung vom 28. November 1983 (Brem.GBl. 1984 S. 5), außer Kraft.

Bremen, den 13. Oktober 1998

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz

- Bereich Umweltschutz und Frauen -

- Landesjagdbehörde -


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