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Aufgrund des § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration verordnet:
(1) Die staatliche Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge erhält, wer nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs (Bachelor of Arts) der Universität Bremen seine berufliche Eignung durch das erfolgreiche Absolvieren eines einjährigen Berufspraktikums nachgewiesen hat.
(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Diplom oder Bachelor of Arts) erfolgt nach den Bestimmungen der Bremischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbener reglementierter Sozialberufe.
(1) Das Berufspraktikum besteht aus sozialpädagogischer Tätigkeit in Praxisstellen im Sinne des § 3, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Veranstaltungen und aus einem Kolloquium.
(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, sozialpädagogische Aufgaben, insbesondere in Einrichtungen der Kinderbetreuung von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, selbstständig und verantwortlich wahrzunehmen.
(3) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden,
die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,
in der Hochschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,
die berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozialpädagogisches Handeln erfordert, wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,
zu lernen, eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen zu überprüfen und eigenes Handeln zu begründen.
(1) Die sozialpädagogische Tätigkeit soll in Elementareinrichtungen abgeleistet werden, die sozialpädagogische Aufgaben wahrnehmen (Praxisstellen). Die Praxisstellen müssen mindestens drei berufserfahrene und staatlich anerkannte Elementarpädagoginnen oder -pädagogen oder Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung, wie Sozialpädagoginnen oder -pädagogen mit Diplom- oder Bachelorabschluss oder Erzieherinnen oder Erzieher mit einem abgeschlossenen berufsbegleitenden vergleichbaren Weiterbildungsstudium, beschäftigen. Die Anleitung im Berufspraktikum muss durch eine Person gewährleistet sein, die mindestens über den Zeitraum des Berufspraktikums in der Praxisstelle beschäftigt ist und die über eine der in Satz 2 genannten fachlichen Qualifikationen sowie über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung verfügt. Die anleitende Person muss an einer von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannten Fortbildung für die Anleitung von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen im Berufspraktikum teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll. Die anleitende Person soll im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten aktiv das Bemühen unterstützen, die in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Ziele zu erreichen. Dafür sind insbesondere vorbereitete Anleitungsgespräche regelmäßig durchzuführen. Die Praxisstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensa in angemessener Weise berücksichtigt werden.
(2) Die Praxisstellen und ihre Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 4 sicherzustellen und Beurteilungen gemäß § 5 abzugeben. Die Praxisstelle soll der Fachkraft im Berufspraktikum
einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,
unter Berücksichtigung des jeweiligen Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.
(3) Der Träger der Praxisstelle schließt mit der Fachkraft im Berufspraktikum einen Vertrag entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Die Praxisstellen müssen von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sein. Um anerkannt werden zu können, müssen Praxisstellen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(5) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.
(6) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.
(7) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist für die regelmäßige Durchführung von Fortbildungen für Anleiterinnen und Anleiter im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich.
(8) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung berät bei der Suche und Auswahl der Praxisstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Fachkraft im Berufspraktikum soll der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung die Praxisstelle zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums schriftlich mitteilen.
(9) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages muss ein gemeinsames Gespräch zwischen der Einrichtungsleitung, der Anleitung und der Fachkraft im Berufspraktikum, unter Beteiligung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung stattfinden.
(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Fachkraft im Berufspraktikum ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Absatz 2 und 3 und den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit die Fachkraft im Berufspraktikum sich schrittweise in ihren Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer oder eines professionell handelnden Elementarpädagogin oder -pädagogen einnehmen kann.
(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben, und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.
(4) Der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung soll spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zugesendet werden. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.
(1) Nach der Hälfte des Berufspraktikums erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.
(2) Die Beurteilungen sind von der Anleitung zu erstellen und von der Anleitung sowie der Fachkraft im Berufspraktikum zu unterzeichnen. Sie sind der Fachkraft im Berufspraktikum bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung zuzuleiten.
(3) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Berufspraktikum dauert in Vollzeit zwölf Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Stunden betragen.
(2) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Ziele der Ausbildung nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht werden können. Eine Verlängerung des Berufspraktikums soll bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.
(3) Wird die Praxisstelle während des Berufspraktikums gewechselt, sollen an der neuen Praxisstelle mindestens sechs Monate abgeleistet werden.
(4) Wird die sozialpädagogische Tätigkeit in der Praxisstelle insgesamt mehr als 40 Arbeitstage nicht ausgeübt, soll sich das Berufspraktikum um den Zeitraum bis zur Erreichung der Ziele aus dem Ausbildungsplan verlängern.
(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung praxisbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die praxisbegleitenden Veranstaltungen unterstützen die Fachkraft im Berufspraktikum in ihrem Lernprozess. Sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, der Einübung von mündlicher und schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, der Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, der Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplanübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Veranstaltungen sind
von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflektion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,
Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und
Fachseminare, Hospitationen und Exkursionen.
Bei der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen sollen die Fachpraxis und die Universität einbezogen werden.
(3) Die Fachkräfte im Berufspraktikum werden in Lerngruppen mit maximal zwölf Personen aufgeteilt. Jede Gruppe wird von einer Gruppenberatung begleitet, die über Kompetenzen und Erfahrung in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt, inklusive des Tages für das Kolloquium, davon mindestens zwölf Tage unter Leitung der Gruppenberaterin oder des Gruppenberaters. Die Teilnahme ist verpflichtend. Mit der Teilnahme an den in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Veranstaltungen ist jeweils ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit abgegolten.
(4) Wenn in zwölf Monaten an mehr als drei Tagen und in sechs Monaten an mehr als zwei Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen und mit besonderen Auflagen zu verbinden.
(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Fachkraft im Berufspraktikum die beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie darstellen kann, dass sie über die Fähigkeiten verfügt, die für professionelles, selbstständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen Aufgabenfeldern notwendig sind.
(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und maximal 30 Minuten.
(3) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht, indem die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen und Lernprozesse dargestellt und die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektiert werden und in dem sich die Fachkraft im Berufspraktikum mit der Rolle als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge auseinandersetzt. Die Anforderungen an den Praxisbericht werden den Fachkräften im Berufspraktikum im Vorfeld mitgeteilt.
(4) Das Kolloquium soll in den letzten zwei Monaten vor Beendigung und spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.
(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Menschen mit Behinderungen sind für das Kolloquium und den Praxisbericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer
eine Zwischenbeurteilung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vorgelegt hat, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt,
an den praxisbegleitenden Veranstaltungen teilgenommen und
einen Praxisbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat.
Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Universität und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.
(7) Der Kommission gehören an:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung, von denen eine oder einer den Vorsitz hat;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der freien Träger von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Träger von Praxisstellen;
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird.
Auf Wunsch der Fachkraft im Berufspraktikum kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung in beratender Funktion am Kolloquium teilnehmen.
(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Fachkraft im Berufspraktikum die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Fachkraft im Berufspraktikum ist. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt wurden, ist das Kolloquium nicht bestanden. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und über Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.
(10) Das Berufspraktikum soll sich im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums um sechs Monate verlängern. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(1) Wer ohne wichtigen Grund an dem Kolloquium nicht teilnimmt, hat nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme vor, ist dieser der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt das Kolloquium als nicht durchgeführt und es wird ein neuer Termin anberaumt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden.
(2) Wer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes an dem Kolloquium teilgenommen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
(1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von der Prüfungskommission festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme am Kolloquium ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Stellt sich die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Urkunde heraus, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, die Urkunde einziehen oder das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums.
Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts), wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Elementarpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Elementarpädagoge“ zu führen.
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn nach der Erteilung Versagungsgründe, insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, bekannt werden.
(2) Bei Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde über die staatliche Anerkennung von der anerkennenden Stelle einzuziehen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.
(4) Zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.
(1) Sozialpädagogische Tätigkeiten, die in Elementareinrichtungen abgeleistet wurden, die sozialpädagogische Aufgaben wahrnehmen, können von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.
(2) Die sozialpädagogische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein. Es muss hierbei mindestens eine Halbtagsbeschäftigung vorgelegen haben.
(3) Die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:
sozialpädagogische Tätigkeiten nach dem Hochschulabschluss als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts) können angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen und ein Nachweis über die Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung innerhalb des Zeitraums der Anrechnung erbracht wurde,
andere sozialpädagogische Tätigkeiten nach dem Hochschulabschluss können mit bis zu drei Monaten angerechnet werden;
sozialpädagogische Tätigkeiten nach einer staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher können mit bis zu sechs Monaten auf das Berufspraktikum angerechnet werden.
(4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs (Bachelor of Arts) nachgewiesen ist.
(1) Kann die sozialpädagogische Tätigkeit in Praxisstellen aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 6 Absatz 4 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann.
(2) Kann wegen einer Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nach § 8 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 8 angemessen abzubilden.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.
Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Verordnung zur staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge vom 29. September 2010 (Brem.GBl. S. 469), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge vom 29. September 2010 (Brem.GBl. S. 469), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) geändert worden ist, außer Kraft.