Sie sind hier:
  • Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 2. Mai 2025

Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung)

Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467)
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 408, 467
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 408, 467), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ErzAnerkV BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErzAnerkV BR 2025
Ausfertigungsdatum:02.05.2025
Gültig ab:09.05.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 408, 467
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern
(Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung)
Vom 2. Mai 2025
Zum 09.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467)

Aufgrund des § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen ihre oder seine berufliche Eignung durch das erfolgreiche Absolvieren eines mindestens einjährigen Berufspraktikums gemäß § 3 nachgewiesen hat.

(2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält auf Antrag auch, wer im Rahmen einer praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen

1.

die fachschulische theoretische Abschlussprüfung,

2.

eine mit dem Berufspraktikum vergleichbare berufspraktische Tätigkeit und

3.

eine mit dem Kolloquium vergleichbare praxisbezogene Abschlussprüfung erfolgreich

absolviert hat. Für die praxisintegrierte Ausbildung finden die §§ 2 bis 20 keine Anwendung.

(3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann die zur Umsetzung und Durchführung des Berufspraktikums erforderliche Aufgabenwahrnehmung in den Verantwortungsbereich Dritter übertragen.

§ 2
Ort des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum soll bei Trägern von sozialpädagogischen Einrichtungen des Landes Bremen absolviert werden, die nach § 8 von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sind (Praxisstellen).

(2) Das Berufspraktikum kann auf Antrag in Einrichtungen außerhalb des Landes Bremen absolviert werden, wenn ein Berufspraktikum in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen für die Fachkraft im Berufspraktikum eine besondere persönliche Härte bedeuten würde oder wenn Einrichtungen nach Absatz 1 im Land Bremen nicht verfügbar sind. Eine besondere persönliche Härte liegt vor, sofern durch die Bindung an die Freie Hansestadt Bremen unzumutbare Belastungen entstehen, insbesondere solche, die sich aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben. Über die Anträge entscheidet die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.

§ 3
Inhalt des Berufspraktikums

Das Berufspraktikum beinhaltet

1.

eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen,

2.

einen gleichzeitigen Besuch von praxisbegleitenden Veranstaltungen und

3.

die Teilnahme an einem Kolloquium.


§ 4
Ziele des Berufspraktikums

(1) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung zur selbständigen und verantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern.

(2) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden

1.

die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,

2.

die in der Fachschule, auf Basis des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern erworbenen, theoretischen und methodischen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen.

(3) Die Praxisstelle hat das Erreichen dieser Ziele zu unterstützen, indem sie der Fachkraft im Berufspraktikum

1.

einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben gibt,

2.

unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben überträgt, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche Stelle ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikumsvertrages muss ein gemeinsames Gespräch zwischen der Einrichtungsleitung, der Anleitung und der Fachkraft im Berufspraktikum unter der Beteiligung der begleitenden Stelle stattfinden.

§ 5
Zulassung zum Berufspraktikum

Zugelassen zum Berufspraktikum wird, wer

1.

die staatliche Fachschulprüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher bestanden hat und

2.

einen Vertrag mit einer Praxisstelle vorlegt, die von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung gemäß § 8 anerkannt ist.

Bei einer Absolvierung eines Berufspraktikums in einer Einrichtung außerhalb des Landes Bremen muss zudem eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 vorliegen.

§ 6
Dauer und Zeitpunkt des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum dauert in Vollzeit zwölf Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Stunden betragen.

(2) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach dem Fachschulabschluss der begonnen werden und fünf Jahre nach ihm beendet sein. Dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 entscheidet auf Antrag die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.

§ 7
Verlängerung des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht erfolgreich abgeleistet wurde. Die Verlängerung kann in Vollzeit bis zu sechs Monate betragen. Eine Verlängerung soll bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpädagogische Tätigkeit in der Praxisstelle insgesamt mehr als 40 Arbeitstage nicht ausgeübt, soll sich das Berufspraktikum um den Zeitraum bis zur Erreichung der Ziele aus dem Ausbildungsplan verlängern.

(3) Wird die Praxisstelle während des Berufspraktikums gewechselt, sollen an der neuen Praxisstelle mindestens sechs Monate abgeleistet werden.

§ 8
Anerkennung von Praxisstellen

(1) Die Praxisstellen des Berufspraktikums müssen von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.

(2) Für die Anerkennung müssen Nachweise folgender Voraussetzungen vorgelegt werden:

1.

Beschäftigung von mindestens drei staatlich anerkannten Erzieherinnen oder Erziehern; Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach dem Abschluss der Ausbildung nachgewiesen werden können;

2.

Praktikumsvertrag entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes;

3.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft, die

a)

über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach staatlicher Anerkennung gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 1 verfügt;

b)

an einer von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannten Fortbildung für die Anleitung von Erzieherinnen und Erziehern im Berufspraktikum teilgenommen hat, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll;

Über Ausnahmen von Satz 1 Nummer 3 entscheidet die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. Praxisstellen müssen im Übrigen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem. GBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist für die regelmäßige Durchführung von Fortbildungen für Anleitungen von Erzieherinnen und Erziehern im Berufspraktikum verantwortlich.

§ 9
Einsatz in Praxisstellen

(1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche Stelle berät die Fachkraft im Berufspraktikum bei der Suche und Auswahl der Praxisstelle und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung.

(2) Die Fachkraft im Berufspraktikum soll der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle das Ansinnen, ein Berufspraktikum oder ein Berufseinstiegsjahr zu beginnen, zwei Monate vor Antritt schriftlich mitteilen.

(3) Die Praxisstellen müssen folgende Bedingungen gewährleisten:

1.

Die Anleitung in den Praxisstellen wird durch eine dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieherin oder einen dort beschäftigten staatlich anerkannten Erzieher oder eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung gewährleistet, die mindestens über den Zeitraum des Berufspraktikums in der Praxisstelle beschäftigt ist; die Anleitung soll nicht regelhaft durch die Leitung der Einrichtung vorgenommen werden.

2.

Die anleitende Fachkraft übernimmt im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Fachkraft im Berufspraktikum aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 4 aufgeführten Ziele zu erreichen; notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen.

3.

Die Anleitungsverantwortung soll auf eine auszubildende Fachkraft beschränkt sein.

4.

Die Praxisstellen tragen dafür Sorge, dass der für die Anleitungsaufgaben erforderliche zeitliche Aufwand im Rahmen der Arbeitszeit der anleitenden Person berücksichtigt wird.

(4) Der Träger der Praxisstelle hat mit der Fachkraft im Berufspraktikum einen Vertrag als Berufspraktikantin oder als Berufspraktikant entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen.

(5) Die Praxisstellen und deren Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung nach § 10 sicherzustellen und Beurteilungen nach § 11 zu erstellen.

§ 10
Ausbildungsplan

(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Fachkraft im Berufspraktikum ein Ausbildungsplan zu erstellen, von den Beteiligten zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit sich die Fachkraft im Berufspraktikum schrittweise in ihren Handlungskompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Erzieherin oder eines professionell handelnden Erziehers einnehmen kann.

(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für die regelmäßigen Anleitungsgespräche sein.

(4) Der Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle soll spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zugesendet werden. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

§ 11
Beurteilungen

(1) Nach der Hälfte des Berufspraktikums erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.

(2) Die Beurteilungen sind von der Anleitung zu erstellen und von der Einrichtungsleitung, der Anleitung sowie der Fachkraft im Berufspraktikum zu unterzeichnen. Sie sind mit der Fachkraft im Berufspraktikum zu erörtern und in einfacher Ausfertigung der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt hiervon unberührt.

§ 12
Praxisbegleitende Veranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle praxisbegleitende Veranstaltungen veranlasst.

(2) Die praxisbegleitenden Veranstaltungen unterstützen die Fachkräfte im Berufspraktikum in ihrem Lernprozess. Sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, der Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, der Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, der Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Veranstaltungen sind

1.

von berufserfahrenen Fachkräften oder Fachlehrkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflexion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,

2.

Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und

3.

Fachveranstaltungen, Hospitationen und Exkursionen.

Bei der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen sollen die Fachpraxis und die Fachschulen einbezogen werden.

(3) Die Fachkräfte im Berufspraktikum werden in der Regel zu Lerngruppen von zehn bis zwölf Teilnehmenden aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt, inklusive des Tages für das Kolloquium. Mit der Teilnahme an den unter Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten praxisbegleitenden Veranstaltungen ist jeweils ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit abgegolten. Die Teilnahme ist verpflichtend.

(4) Wenn die geleiteten Großgruppentreffen in zwölf Monaten an mehr als drei Tagen und in sechs Monaten an mehr als zwei Tagen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen und mit besonderen Auflagen zu verbinden.

§ 13
Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpädagogische Tätigkeiten können von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden.

(2) Anträge auf Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten auf das Berufspraktikum sollen vor Beginn des Berufspraktikums gestellt werden.

(3) Anrechenbar auf das Berufspraktikum sind sozialpädagogische Tätigkeiten, die in den folgenden Zeiträumen absolviert wurden:

1.

Vor der staatlichen Prüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher; eine Anrechnung kann mit bis zu sechs Monaten erfolgen.

2.

Während der Teilzeitausbildung und berufsbegleitenden Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher; eine Anrechnung kann mit bis zu sechs Monaten erfolgen.

3.

Nach der staatlichen Prüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher; eine Anrechnung kann mit bis zu zwölf Monaten erfolgen.

4.

Im Rahmen des Berufseinstiegsjahres; eine Anrechnung kann mit bis zu zwölf Monaten erfolgen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen für die Anrechnung sozialpädagogischer Tätigkeiten erfüllt sein:

1.

der Abschluss der staatlichen Prüfung als Erzieherin oder als Erzieher;

2.

das Absolvieren einer sozialpädagogischen Tätigkeit bei Trägern von sozialpädagogischen Einrichtungen;

3.

das Absolvieren und Beantragen des Zeitraums entsprechend § 6 Absatz 2;

4.

das Erbringen von Nachweisen, die das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bestätigen; Inhalt und Form der Nachweise sind dem jeweils aktuellen Antragsformular zu entnehmen.

(5) Für die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten vor der staatlichen Prüfung als Erzieherin oder als Erzieher mit bis zu sechs Monaten gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit müssen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen.

2.

Die sozialpädagogische Tätigkeit soll im Anschluss an eine einschlägige sozialpädagogische Ausbildung oder ein Studium mit nachweislich pädagogischen Inhalten erbracht worden sein.

3.

Sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein.

Absatz 3 bleibt unberührt.

(6) Für die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten während der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher mit bis zu sechs Monaten gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Zwölf Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein.

2.

Insgesamt müssen im Zeitraum der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Weiterbildung mindestens 1 600 Praxisstunden nachgewiesen worden sein.

3.

Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützt haben; gruppenpädagogische Aufgaben sollen hierbei im Vordergrund der Tätigkeit gestanden haben.

4.

Eine Auseinandersetzung mit den Zielen nach § 4 muss nachweislich erfolgt sein.

5.

Die für den Ausbildungsgang verantwortliche Fachschule muss eine positive Stellungnahme zum Antrag abgeben.

Absatz 3 bleibt unberührt.

(7) Für die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten nach der staatlichen Prüfung als Erzieherin oder Erzieher mit bis zu zwölf Monaten gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit müssen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen.

2.

Es können ausschließlich Zeiträume angerechnet werden, die ohne Unterbrechung abgeleistet wurden. Zur Anrechnung gebracht werden können Tätigkeiten ab sechs Monaten Dauer.

3.

Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützt haben; gruppenpädagogische Aufgaben sollen hierbei im Vordergrund der Tätigkeit gestanden haben.

4.

Es sollen in dem Anrechnungszeitraum mindestens zwei Begleitveranstaltungen besucht worden sein, welche von der zuständigen Stelle angeboten worden sind. In Absprache mit der begleitenden Stelle können alternativ Fachveranstaltungen, Fortbildungen oder Supervisionen nachgewiesen werden.

Absatz 3 bleibt unberührt.

(8) Für sozialpädagogische Tätigkeiten nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen oder Erzieher im Rahmen eines Berufseinstiegsjahres mit bis zu zwölf Monaten gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit sollen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen.

2.

Es können ausschließlich Zeiträume angerechnet werden, die ohne Unterbrechung abgeleistet wurden. Zur Anrechnung gebracht werden können Tätigkeiten ab sechs Monaten Dauer.

3.

Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützt haben; gruppenpädagogische Aufgaben sollen hierbei im Vordergrund der Tätigkeit gestanden haben. Dies soll durch einen Qualifizierungsplan nachgewiesen werden, der den Anforderungen nach § 10 entspricht.

4.

Es muss eine Anleitung abgestellt worden sein, die die Voraussetzung von § 9 Absatz 3 erfüllt und die Begleitung der Person, die die Anrechnung beantragt hat, übernommen hat.

5.

Es muss eine Vergütung nach oder angelehnt an TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in Entgeltgruppe 4 erfolgt sein.

6.

Es müssen während des Zeitraums, der zur Anrechnung gebracht werden soll, praxisbegleitende Veranstaltungen nach § 12 besucht worden sein.

Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 14
Zweck des Kolloquiums

Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person die in der schulischen Aus- und Weiterbildung und im Berufspraktikum vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der praktischen Arbeit anwenden, darlegen, reflektieren und ihr Vorgehen fachlich begründen kann. Das geforderte professionell selbstständige und verantwortliche Handeln in dem vertieften sozialpädagogischen Aufgabenfeld muss erkennbar sein.

§ 15
Antrag zum Kolloquium

Mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium müssen folgende Nachweise vorliegen:

1.

ein Nachweis, der ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren der sozialpädagogischen Tätigkeit beschreibt,

2.

Nachweise über die Teilnahme an praxisbegleitenden Veranstaltungen oder vergleichbaren Fachveranstaltungen der durchführenden Stelle oder vergleichbaren Fachveranstaltungen,

3.

ein Praxisbericht gemäß § 18 Absatz 4,

4.

ein kurz gefasster Lebenslauf,

5.

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule und

6.

ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.


§ 16
Zulassung zum Kolloquium

Zum Kolloquium zugelassen sind alle Fachkräfte im Berufspraktikum, bei denen die Nachweise gemäß § 15 vorliegen.

§ 17
Prüfungskommission

(1) Der Prüfungskommission gehören an:

1.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle, die oder der den Vorsitz hat,

2.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Fachschulen für Sozialpädagogik,

3.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der freien Träger oder des öffentlichen Trägers von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege oder von zentraler Stelle des öffentlichen Trägers benannt wird.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die nach Satz 1 zu benennenden Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Sofern nicht mit der Person nach Absatz 1 Nummer 1 identisch, kann eine Vertretung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung oder eine Vertretung der öffentlichen Fachschulen optional und ohne Stimmberechtigung an dem Kolloquium teilnehmen.

(4) In beratender Funktion können ferner teilnehmen:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird, und

2.

auf Wunsch der Fachkraft im Berufspraktikum die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung.


§ 18
Durchführung des Kolloquiums

(1) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und maximal 30 Minuten.

(2) Das Kolloquium wird regelhaft in den letzten zwei Monaten vor Beendigung und kann in Ausnahmefällen spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(3) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Beeinträchtigung barrierefrei. Menschen mit Beeinträchtigung sind für das Kolloquium und den Praxisbericht die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(4) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht. Die Anforderungen an den Praxisbericht werden den Fachkräften im Berufspraktikum im Vorfeld mitgeteilt.

(5) Die Prüfungskommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die zu prüfende Person den nach § 14 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der zu prüfenden Person liegt.

(6) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Das Berufspraktikum soll sich in diesem Fall um sechs Monate verlängern. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und über Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(7) Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(8) Das Kolloquium ist zu protokollieren.

(9) Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

§ 19
Nichtteilnahme und Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an dem Kolloquium nicht teilnimmt, hat nicht bestanden. Liegt aus Sicht der zu prüfenden Person ein wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme vor, ist dieser dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt das Kolloquium als nicht durchgeführt und es wird ein neuer Termin anberaumt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden.

(2) Wer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes an dem Kolloquium teilgenommen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.

(2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von der Prüfungskommission festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme am Kolloquium ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4) Stellt sich die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Urkunde heraus, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, die Urkunde einziehen und das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums.

(6) Auf diese Bestimmungen ist im Vorfeld hinzuweisen.

§ 21
Verfahren der staatlichen Anerkennung

(1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche Stelle erteilt die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist oder wenn die praxisintegrierte Ausbildung im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgreich absolviert worden ist.

(2) Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Bachelor Professional in Sozialwesen“ zu führen.

§ 22
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe, insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, bekannt werden.

(2) Bei Widerruf oder Rücknahme der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde über die staatliche Anerkennung von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung einzuziehen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.

(4) Zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.

§ 23
Sonderregelungen aufgrund von Pandemien

(1) Kann die sozialpraktische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann.

(2) Kann wegen einer Maßnahme des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 14 angemessen abzubilden.

(3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.

§ 24
Übergangsbestimmungen

Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 32) weiter anzuwenden.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 32) außer Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.