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Aufgrund des § 114 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration verordnet:
(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhält, wer nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Soziale Arbeit B.A. an der Hochschule Bremen, an der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH sowie an der Hochschule Bremerhaven seine berufliche Eignung durch das erfolgreiche Absolvieren eines einjährigen Berufspraktikums nachgewiesen hat.
(2) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhält auch, wer den dualen Studiengang Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen erfolgreich abgeschlossen hat und den prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung erbracht hat. Die §§ 3 bis 9 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
(3) Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin erfolgt nach den Bestimmungen der Bremischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbener reglementierter Sozialberufe.
(1) Das Berufspraktikum besteht aus der sozialpraktischen Tätigkeit in Praxisstellen, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Veranstaltungen und aus einem Kolloquium. Beim dualen Studiengang der Hochschule Bremen ersetzen die Praxisphasen und deren Begleitung das Berufspraktikum, sofern die Praktikumsbestimmungen der Prüfungsordnung Soziale Arbeit Dual eingehalten werden.
(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik vor allem im Bereich der öffentlichen und freien Träger der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe selbstständig und verantwortlich wahrnehmen zu können.
(3) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden,
im Studium erworbene theoretische und methodische Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,
eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften zu üben,
die Tätigkeitsbereiche und ihre besonderen Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen kennen zu lernen und sich selbst als Beteiligte oder Beteiligter in Problemlösungsprozessen zu erfahren sowie
rechtliche, organisatorische und institutionelle Zusammenhänge und die Bedeutung übergeordneter Verfahrens- und Entscheidungsprozesse zu erfassen.
(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in nach § 4 anerkannten Praxisstellen der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Rechtspflege oder anderen Praxisstellen, soweit sie sozialpraktische Aufgaben wahrnehmen, abzuleisten.
(2) Die sozialpraktische Tätigkeit dauert in Vollzeit zwölf Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Wochenstunden betragen. Sie umfasst eine neunmonatige sozialpädagogische Tätigkeit sowie eine dreimonatige Tätigkeit im Sozialverwaltungsbereich. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung entscheidet in fachlich begründeten Einzelfällen auf Antrag über Ausnahmen von dieser Regelung.
(3) Während der sozialpädagogischen Tätigkeit erfahren die Fachkräfte im Berufspraktikum den Umgang mit Zielgruppen. Ihnen sind zunehmend Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung zu übertragen. Sie sollen lernen, Methoden und Kenntnisse der Sozialarbeit für die Arbeit mit den Zielgruppen anzuwenden. Sie sind in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit einzuführen. Sie erhalten einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche. Ein bedarfsdeckender Einsatz im Berufspraktikum ist nicht vorgesehen.
(4) Während der Sozialverwaltungstätigkeit erfahren die Fachkräfte im Berufspraktikum die Einführung in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit und werden mit den Grundfunktionen von Verwaltungshandeln vertraut gemacht. Sie sollen einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.
(5) Die sozialpädagogische Tätigkeit kann grundsätzlich bei allen Trägern abgeleistet werden, sofern sie die Bedingungen nach § 4 erfüllen. Die Sozialverwaltungstätigkeit ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Sie kann auch in der Verwaltung eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege abgeleistet werden, wenn die Aufgaben mit den Aufgaben in einer öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind. Die sozialpraktische Tätigkeit kann in integrierter Form bei derselben Praxisstelle absolviert werden, insofern diese nach § 4 anerkannt ist.
(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praxisstellen auszuüben, die Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik wahrnehmen und mindestens drei staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder vergleichbare Fachkräfte beschäftigen. Die Anleitung im Berufspraktikum durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin oder staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, die oder der mindestens über den Zeitraum des Berufspraktikums in der Praxisstelle beschäftigt ist, mit in der Regel mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung oder durch eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufserfahrung muss gewährleistet sein. Die Anleiterin oder der Anleiter muss in der Lage sein, die Fachkraft im Berufspraktikum aktiv zu unterstützen, die im § 2 Absatz 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praxisstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensa der anleitenden Fachkräfte in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Anleiterin oder der Anleiter muss an einer von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannten Fortbildung für die Anleitung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern im Berufspraktikum teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll.
(2) Die Praxisstellen und ihre Träger sind für die Durchführung der sozialpraktischen Tätigkeit verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 5 sicherzustellen und Beurteilungen gemäß § 6 abzugeben. Die Praxisstelle hat der Fachkraft im Berufspraktikum
einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur, in die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit und in Mittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben zu geben;
unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben zu übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeiten beiträgt.
(3) Der Träger der Praxisstelle schließt mit der Fachkraft im Berufspraktikum einen Vertrag entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes.
(4) Die Praxisstellen müssen von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sein. Um anerkannt werden zu können, müssen Praxisstellen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(5) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.
(6) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
(7) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist für die regelmäßige Durchführung von Fortbildungen für Anleiterinnen und Anleiter verantwortlich.
(8) Die Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung berät die Fachkraft im Berufspraktikum bei der Suche und der Auswahl der Praxisstelle und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Fachkraft im Berufspraktikum soll der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung die Praxisstelle zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums schriftlich mitteilen.
(9) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages muss ein gemeinsames Gespräch zwischen der Einrichtungsleitung, der Anleitung und der Fachkraft im Berufspraktikum, unter Beteiligung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung stattfinden.
(1) Für jeden Teil des Berufspraktikums ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Fachkraft im Berufspraktikum ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Absatz 2 und 3 und den in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit die Fachkraft im Berufspraktikum sich schrittweise in ihren Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Sozialpädagogin oder eines professionell handelnden Sozialpädagogen oder einer professionell handelnden Sozialarbeiterin oder eines professionell handelnden Sozialarbeiters einnehmen kann.
(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.
(4) Der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung soll spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zugesendet werden. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.
(1) Nach der Hälfte des Berufspraktikums erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Wird das Berufspraktikum an zwei unterschiedlichen Praxisorten absolviert, ist die Zwischenbeurteilung für den sozialpädagogischen Anteil nach spätestens fünf Monaten einzureichen. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung für jede sozialpraktische Tätigkeit zu fertigen, in der die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.
(2) Beurteilungen sind von der Anleitung zu erstellen und von der Anleitung sowie der Fachkraft im Berufspraktikum zu unterzeichnen. Sie sind der Fachkraft im Berufspraktikum bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung zuzuleiten.
(3) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn sich Hinweise ergeben, dass die Ziele der Ausbildung nicht in der geplanten Zeit erreicht werden können. Eine Verlängerung des Berufspraktikums soll bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Wird die sozialpraktische Tätigkeit insgesamt mehr als 40 Arbeitstage nicht ausgeübt, soll sich das Berufspraktikum um den Zeitraum bis zur Erreichung der Ziele aus dem Ausbildungsplan verlängern.
(3) Wird die Praxisstelle während des Berufspraktikums gewechselt, sollen an der neuen Praxisstelle mindestens sechs Monate abgeleistet werden.
(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung praxisbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die praxisbegleitenden Veranstaltungen unterstützen die Fachkräfte im Berufspraktikum in ihrem Lernprozess. Sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, der Einübung von mündlicher und schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, der Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, der Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplanübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Veranstaltungen sind
von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen mit Supervisionscharakter,
Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung sowie
fachliche Informationsseminare, Hospitationen und Exkursionen.
Bei der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen sollen die Fachpraxis und die Hochschule einbezogen werden.
(3) Die Fachkräfte im Berufspraktikum werden in Lerngruppen bis maximal zwölf Personen aufgeteilt. Jede Gruppe wird von einer Gruppenberatung begleitet, die über Kompetenzen und Erfahrung in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt, inklusive des Tages für das Kolloquium, davon mindestens zwölf Tage unter Leitung der Gruppenberatung. Die Teilnahme ist verpflichtend. Mit der Teilnahme an den unter Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten praxisbegleitenden Veranstaltungen ist jeweils ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit abgegolten.
(4) Wenn in zwölf Monaten an mehr als drei Tagen und in sechs Monaten an mehr als zwei Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen und mit besonderen Auflagen zu verbinden.
(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Fachkraft im Berufspraktikum die beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie darstellen kann, dass sie über die Fähigkeiten verfügt, die für professionelles, selbstständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Aufgabenfeldern notwendig sind.
(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und maximal 30 Minuten.
(3) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht, indem die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen und Lernprozesse dargestellt und die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektiert werden und in dem sich die Fachkraft im Berufspraktikum mit der Rolle als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter auseinandersetzt. Die Anforderungen an den Praxisbericht werden den Fachkräften im Berufspraktikum im Vorfeld mitgeteilt.
(4) Das Kolloquium soll in den letzten zwei Monaten vor Beendigung und spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.
(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Menschen mit Behinderungen sind für das Kolloquium und den Praxisbericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer eine Zwischenbeurteilung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 vorgelegt hat, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt und an den praxisbegleitenden Veranstaltungen teilgenommen und einen Praxisbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Hochschule und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.
(7) Der Kommission gehören an:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung, von denen eine oder einer den Vorsitz hat;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft oder der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven oder der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der freien Träger von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Träger von Praxisstellen,
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird.
Auf Wunsch der Fachkraft im Berufspraktikum kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung in beratender Funktion am Kolloquium teilnehmen.
(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Fachkraft im Berufspraktikum die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Fachkraft im Berufspraktikum liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt wurden, ist das Kolloquium nicht bestanden. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und über Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.
(10) Das Berufspraktikum soll sich im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums um sechs Monate verlängern. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(1) Wer ohne wichtigen Grund an dem Kolloquium nicht teilnimmt, hat nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme vor, ist dieser der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt das Kolloquium als nicht durchgeführt und es wird ein neuer Termin anberaumt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden.
(2) Wer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes an dem Kolloquium teilgenommen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
(1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von der Prüfungskommission festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme am Kolloquium ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Stellt sich die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Urkunde heraus, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, die Urkunde einziehen oder das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums.
Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ zu führen. Bei den Absolventinnen und Absolventen des dualen Studiengangs Soziale Arbeit erfolgt die staatliche Anerkennung durch die Hochschule Bremen.
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe, insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, bekannt werden.
(2) Bei Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde über die staatliche Anerkennung von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung einzuziehen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.
(4) Zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.
(1) Sozialpraktische Tätigkeiten können von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.
(2) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein. Es muss hierbei mindestens eine Halbtagsbeschäftigung vorgelegen haben.
(3) Die Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:
sozialpraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Soziale Arbeit B.A. geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen nach §§ 2 Absatz 2 bis 3, 3 und 4 entsprechen und ein Nachweis über die Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung sowie an mindestens zwei Supervisionen innerhalb des Zeitraums der Anrechnung erbracht wurde;
eine sozialpraktische Tätigkeit, die nach einer sonstigen sozialpädagogischen Fachausbildung und der staatlichen Anerkennung erbracht wurde, kann mit drei Monaten auf das sozialpädagogische Praktikum angerechnet werden;
eine sozialpraktische Tätigkeit, die im Sozialverwaltungsbereich nach der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung abgeleistet wurde und mindestens sechs Monate umfasste, kann mit drei Monaten auf das Sozialverwaltungspraktikum angerechnet werden.
(4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums Soziale Arbeit B.A. nachgewiesen ist.
(1) Kann die sozialpraktische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann.
(2) Kann wegen einer Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nach § 9 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 9 angemessen abzubilden.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.
Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Anerkennungsordnung vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011, S. 230), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, weiter anzuwenden.