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Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes

Veröffentlichungsdatum:20.10.2020 Inkrafttreten21.10.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1169
Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1169)"

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juris-Abkürzung: InfSchAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InfSchAG BR
Ausfertigungsdatum:13.10.2020
Gültig ab:21.10.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 1169
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes
Vom 13. Oktober 2020
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer juristischen Person des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis widerruflich die Befugnis verleihen, die Durchführung von Unterbringungen nach § 30 Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus.

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§ 2

(1) Für die Stellung eines Antrags auf Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch das zuständige Gericht nach § 30 Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Eine amtsärztliche Stellungnahme ist beizufügen. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, aus welchen Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen sich ergibt, dass die Unterbringung geboten ist. § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

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§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 13. Oktober 2020

Der Senat

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