|
|
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) |
(1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres und Sport,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Der Senator für Inneres und Sport ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die
Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.
(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.
Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach § 2 fort.