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Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (BremAG TierKBG)

Veröffentlichungsdatum:25.06.1981 Inkrafttreten01.07.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 175)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 125
Gliederungsnummer:7831-k-1

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juris-Abkürzung: BremAG TierKBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-k-1
Amtliche Abkürzung:BremAG TierKBG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7831-k-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
(BremAG TierKBG)
Vom 15. Juni 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2005

G aufgeh. durch § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 539)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 175)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Beseitigungspflichtige Körperschaften

Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG - vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, ber. S. 2610) sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Kosten (Gebühren, Auslagen) und Entgelte

(1) Der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes kann für die Beseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l) auf der Grundlage eines Ortsgesetzes erheben. Bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen.

(2) übersteigt in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der Gesamtwert der aus den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen gewonnenen Produkte die Aufwendungen für die Beseitigung erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist den Besitzern nach Maßgabe eines Ortsgesetzes, das der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat, ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt ist unter Berücksichtigung des Wertes der aus den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen gewonnenen Produkte sowie der dem Beseitigungspflichtigen und dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlags zu bemessen.

(3) Ist dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. An die Stelle der Gebühren und Auslagen tritt ein privatrechtliches Entgelt, an die Stelle des Ortsgesetzes treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inhabers der Anstalt.

(4) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet dem Beseitigungspflichtigen ein Drittel seiner nach Abzug der Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes. An den Kosten nach Satz 1 beteiligt der Beseitigungspflichtige den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach dem Maß der wirtschaftlichen Vorteile, die insbesondere durch die gemeinsame Verarbeitung der Tierkörper mit dem sonstigen Rohmaterial entstehen, vor allem wegen der besseren Verwertbarkeit der Tierkörper und der höheren Auslastung der Tierkörperbeseitigungsanstalt. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände oder wegen Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertbar sind, werden Gebühren oder Entgelte nach den Regelungen des in Absatz 1 genannten Ortsgesetzes erhoben.

§ 5
Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen

Wird die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen, so bedürfen dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen oder deren Änderungen der vorherigen Zustimmung des Senators für Gesundheit und Umweltschutz.

§ 6
Ermächtigung für die Beseitigung einzelner Kleintierkörper

(1) Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unschädliche Beseitigung einzelner Kleintierkörper zu regeln.

(2) Kleintierkörper im Sinne des Absatzes 1 sind einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alte Schaf- und Ziegenlämmern, wildlebenden Edelpelztieren, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Polizeiliche Anordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern vom 3. November 1967 (Brem.GBl. S. 89 - 7831-k-2) sowie § 16 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 - 45-C-68), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 183), außer Kraft.

Bremen, den 15. Juni 1981
Der Senat


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