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Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Allgemeine Pflichten |
§ 3 | Sachkunde |
§ 4 | Kennzeichnung |
§ 5 | Registrierungspflicht |
§ 6 | Haftpflichtversicherung |
§ 7 | Gefährliche Hunde |
§ 8 | Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde und Verbot des Haltens gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 3 |
§ 9 | Beantragung der Erlaubnis |
§ 10 | Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis |
§ 11 | Zuverlässigkeit |
§ 12 | Persönliche Eignung |
§ 13 | Wesenstest |
§ 14 | Führen eines gefährlichen Hundes |
§ 15 | Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht |
§ 16 | Sonstige Maßnahmen |
§ 17 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 18 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 19 | Evaluation |
§ 20 | Übergangsregelungen |
§ 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen durch Halterinnen und Halter, die
in der Freien Hansestadt Bremen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
sich länger als zwei Monate ununterbrochen in der Freien Hansestadt Bremen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen haben und deren Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist eine juristische Person die Halterin, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die Betreuung des Hundes verantwortlich ist (verantwortliche Person).
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
in Fußgängerzonen,
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
in öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
auf Friedhöfen,
auf Märkten und Messen.
Eine Leine ist geeignet, wenn sie reißfest und so beschaffen ist, dass der Hund sicher gehalten werden kann; § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Assistenzhunde, für Hunde des Such- und Rettungsdienstes, des Polizeivollzugsdienstes sowie des Katastrophenschutzes im Rahmen ihres dienstlichen Einsatzes. Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden zum Zwecke der zulässigen Jagdausübung. Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde von Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten bleiben unberührt.
(3) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.
(4) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier
Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt und
öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt; Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen und die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.
(5) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen. Dies gilt auch für die Diensthunde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und fremden Streitkräften.
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen. Hunde sind spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe fälschungssicher zu kennzeichnen.
(2) Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.
(3) Die Tatsache der fälschungssicheren Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Hierdurch entstehende Kosten für Tiere, welche sich in der Obhut eines Tierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes auf dem Gebiet, der Freien Hansestadt Bremen befinden oder auf deren Veranlassung in Pflegestellen untergebracht sind, werden von den Stadtgemeinden übernommen.
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund unverzüglich nach Aufnahme der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chipnummer nach § 4 Absatz 2 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.
(2) Die Registrierung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Private Haustierregister werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport auf schriftlichen Antrag als Haustierregister im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt und auf der Internetseite der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten.
(1) Für die durch einen Hund verursachten Schäden ist ab Beginn der Haltung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde. Satz 1 gilt nicht für Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden, dürfen in der Freien Hansestadt Bremen nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 besteht.
(1) Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Absatz 1 gehalten wird,
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzt,
einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus geschah,
außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters aus Sicht eines verständigen Betrachters in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes, beängstigendes und bedrohliches Verhalten gezeigt hat,
ein anderes Tier durch Beißen geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbaren artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat oder
durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder reißt,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Der Widerspruch und die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde. Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.
(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einer anderen Person eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.
(5) Das Verbot gemäß Absatz 4 Satz 3, in Absatz 3 genannte Hunde zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen, gilt nicht für Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen.
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 Absatz 1 oder 2 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(3) Das Halten gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 3 ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 verboten, sofern nicht eine Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Absatz 4 erteilt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn die Halterin oder der Halter sich nur vorübergehend in der Freien Hansestadt Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn die Halterin oder der Halter sich auf der Durchreise befindet oder sich nicht länger als einen Tag in Bremen aufhält. Der vorübergehende Aufenthalt ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vor Aufenthaltsbeginn anzuzeigen. Dabei sind die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts, der Aufenthaltsort sowie Name und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters anzugeben.
(5) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 7 Absatz 3 durch ein im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der zuständigen Ortspolizeibehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist durch die Ortspolizeibehörde darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
(1) Die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 soll erteilt werden, wenn
die Hundehalterin oder der Hundehalter
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist,
der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 6 nachgewiesen ist und
der Hund keiner der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Rassen oder deren Kreuzungen angehört.
(2) Ist eine juristische Person die Hundehalterin, so ist die Anforderung des Absatz 1 Nummer 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Erlaubnis auch bei Nichtbestehen eines Wesenstests unter Auflagen erteilt werden, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Verhaltensweisen, die zum Nichtbestehen des Wesenstests geführt haben, durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden kann und wenn keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gefährlichkeit des Hundes aufgrund von Erkenntnissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 festgestellt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 kann eine Erlaubnis auch für den Erwerb und das Halten eines Hundes nach § 7 Absatz 3 erteilt werden, sofern das Tier nicht zu aggressivem Verhalten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 neigt, dies durch einen bestandenen Wesenstest nach § 13 nachgewiesen ist und die künftige Halterin oder der künftige Halter die weiteren Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt. Abweichend von § 9 ist die Erlaubnis vor Aufnahme der Haltung des Hundes einzuholen.
(5) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
(6) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(7) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis oder die Erteilung von Nebenbestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt in der Regel nicht, wer
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Tierschutzgesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die Ortspolizeibehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit zudem Anfragen an
den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen,
die zuständige Jagdbehörde,
die zuständige Naturschutzbehörde,
das zuständige Landeskriminalamt und
die zuständige Staatsanwaltschaft
über Verstöße gegen tierschutzrechtliche, jagd- und naturschutzrechtliche Vorschriften, Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt in der Regel nicht, wer
geschäftsunfähig ist,
aufgrund einer Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit den Hund nicht sicher führen kann oder
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betroffenen Person anordnen.
(1) Die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durchzuführen ist. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Personen oder Stellen, welche die Prüfungen durchführen. Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Wesenstest und der Anerkennung von zur Prüfung geeigneter Personen oder Stellen regelt die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann die Befugnis nach Satz 2 an eine ihr zugeordnete Behörde übertragen.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Land eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in der Freien Hansestadt Bremen als zugelassen.
(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 persönlich oder von einer beauftragten Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. Die Ortspolizeibehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt. Die Ortspolizeibehörde kann die Bescheinigung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und wenn der Hund ein Gewicht von 20 Kilogramm und eine Widerristhöhe von 40 Zentimeter nicht übersteigt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
die Hundehalterin, der Hundehalter oder die verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 die Erlaubnis nach § 8 und
die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen.
(3) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ist ein gefährlicher Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb zu tragen. Auf Antrag kann die Ortspolizeibehörde den Leinen- oder den Maulkorbzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der zuständigen Ortspolizeibehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die unterbliebene Mitwirkung kann Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 11 begründen.
(2) Die Ortspolizeibehörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Betriebsräume während der Betriebszeiten ohne Ankündigung betreten.
(1) Die zuständigen Ortspolizeibehörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können Hundehalterinnen und Hundehaltern oder verantwortlichen Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2, insbesondere, wenn sie
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
geschäftsunfähig sind,
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder das Tierschutzgesetz verstoßen haben,
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
insbesondere aufgeben, erneut erfolgreich eine Sachkundeprüfung abzulegen, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb zu versehen oder das Halten oder Betreuen des Hundes untersagen. Kommen Halterinnen, Halter oder verantwortliche Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 den Anordnungen der Ortspolizeibehörden nicht innerhalb der von der Ortspolizeibehörde gesetzten Frist nach, kann die Ortspolizeibehörde den Hund der Halterin, dem Halter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 fortnehmen und so lange auf deren oder dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis die Anordnungen der Ortspolizeibehörde erfüllt sind; werden die Anordnungen nicht innerhalb der von der Ortspolizeibehörde gesetzten Frist erfüllt, kann die Ortspolizeibehörde den Hund veräußern. Im Fall der Veräußerung durch die Ortspolizeibehörde kann diese der Halterin, dem Halter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 das Halten oder Betreuen von Hunden untersagen.
(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 können die Ortspolizeibehörden die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betroffenen Person anordnen.
(3) Die Befugnis der nach §§ 110 und 112 des Bremischen Polizeigesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
(1) Die zuständigen Ortspolizeibehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies sind insbesondere Familienname, Vorname, derzeitige und frühere Anschriften, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz erlangte Erkenntnisse.
(2) Zur Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 dürfen über die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 hinaus insbesondere Daten verarbeitet werden über
Verstöße gegen tierschutzrechtliche, jagd- und naturschutzrechtliche Vorschriften, Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 11) zu begründen, sowie
Geschäftsunfähigkeit, Suchterkrankungen oder körperliche Konstitution
der antragstellenden Person. Gesundheitsdaten nach Satz 1 Nummer 2 dürfen dabei nur verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung zur Aufgabenwahrnehmung unbedingt erforderlich ist. Personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch durch Abfrage bei den in § 11 Satz 3 genannten Stellen erhoben werden. Die abgefragten Stellen sind verpflichtet, die erfragten Daten zu übermitteln.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz darf die zur Bearbeitung von Anträgen nach § 3 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies sind insbesondere Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, Sachkunde- und Bildungsnachweise sowie die nach den gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 4 erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Anerkennungsverfahren vorzulegenden Unterlagen. Sätze 1 und 2 gelten für die der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugeordneten Behörde entsprechend, soweit ihr die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Absatz 3 Satz 4 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 übertragen worden ist.
(4) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an andere Behörden ist im Einzelfall zulässig, wenn
dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erforderlich ist oder
dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden, insbesondere ordnungsbehördlicher, polizeilicher, tierschutzrechtlicher Aufgaben sowie zur Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist.
Gesetzliche Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Von den Ortspolizeibehörden rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten können von der derselben Behörde weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18, erforderlich ist.
(6) Die Betroffenenrechte der Artikel 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) finden unter Beachtung der Beschränkungen nach §§ 8 und 9 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 einen Hund so hält oder führt, dass von ihm Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen,
entgegen § 2 Absatz 2 einen Hund nicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine führt,
entgegen § 2 Absatz 3 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher Parks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind,
entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 1 einen Hund führt und nicht verhindert, dass das Tier Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt,
entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt,
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausbildet,
[tritt am 01.07.2026 in Kraft]
[tritt am 01.07.2026 in Kraft]
entgegen § 4 Absatz 1 ihren oder seinen Hund nicht fälschungssicher kennzeichnen lässt,
entgegen § 4 Absatz 3 die Tatsache der fälschungssicheren Kennzeichnung unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,
entgegen § 5 Absatz 1 ihren oder seinen Hund nicht registriert,
entgegen § 5 Absatz 2 die Registrierung der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält oder entgegen § 6 Absatz 2 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung führt,
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 Hunde, die in § 7 Absatz 3 genannt sind, züchtet, vermehrt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4 einer anderen Person eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Hunden, die in § 7 Absatz 3 genannt sind, verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Handel verleitet,
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5 als Tierärztin oder Tierarzt wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in § 7 Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in § 7 Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde ausstellt,
entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nach § 7 Absatz 1 ohne Erlaubnis hält,
entgegen § 8 Absatz 3 einen gefährlichen Hund nach § 7 Absatz 3 hält,
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 den vorübergehenden Aufenthalt vor Aufenthaltsbeginn gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde nicht oder nicht vollständig anzeigt,
die nach § 9 Satz 3 erforderlichen Angaben nicht macht,
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 6 zuwiderhandelt,
entgegen § 14 Absatz 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 besitzt,
entgegen § 14 Absatz 2
entgegen § 14 Absatz 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb trägt,
entgegen § 15 Absatz 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 4 einen Hund hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8 bis 13, 19, 20, 22, 23 und 25 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport legt dem Senat bis zum 1. Januar 2035 einen Bericht über die Auswirkung des vorliegenden Gesetzes vor. Dabei ist insbesondere über die Auswirkungen des Sachkundenachweises, der Kennzeichen- und Registrierungspflicht und die damit verbundenen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter zu berichten.
(1) Ist die Hundehaltung oder die Betreuung vor dem 1. Juli 2026 aufgenommen worden, gilt § 3 Absatz 1 nur für Halterinnen und Halter sowie verantwortliche Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 für die Betreuung von Hunden,
deren Gefährlichkeit festgestellt worden ist oder
die den Rassen nach § 7 Absatz 3 angehören.
Sie müssen die Sachkundeprüfung bis zum 30. Juni 2028 ablegen. § 3 Absatz 1 Satz 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Ist die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 vor dem 1. Juli 2026 festgestellt worden, gilt § 10 im Hinblick auf die Voraussetzung des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis unter der auflösenden Bedingung des Bestehens einer Sachkundeprüfung nach § 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni 2028 zu erteilen ist, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ist ein Hund, der vor dem 10. Juli 2025 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Ortspolizeibehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht.
(3) Wer am 10. Juli 2025 einen Hund hält, hat die Registrierung nach § 5 Absatz 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(5) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
(6) Anerkennungen von Personen und Stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512), gelten als Anerkennungen nach § 3 Absatz 3 fort.
(1) §§ 3, 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, außer Kraft.