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Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Sonderzahlungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.05.2004 Inkrafttreten01.01.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 01.01.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 207
Gliederungsnummer:2042-b-1

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juris-Abkürzung: SondZG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-b-1
juris-Abkürzung:SondZG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-b-1
Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung
(Bremisches Sonderzahlungsgesetz)
vom 11. Mai 2004*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 01.01.2007

G aufgeh. durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und zur Änderung des Senatsgesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 207)
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§ 8
Übergangsbestimmungen*

(1) Für ehemalige Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt Bremerhaven und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2003 eine zusätzliche Rente nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 31) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Oktober 1956 (Brem.GBl. S. 155) oder nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigten (Arbeiterinnen und Arbeiter) der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 33) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Dezember 1956 (Brem.GBl. S. 155) erhalten haben, beträgt die Sonderzahlung

1.

im Monat Dezember nach dem 1. Januar 2004 70 Prozent der zusätzlichen Rente,

2.

im darauf folgenden Jahr 50 Prozent der zusätzlichen Rente,

3.

im zweiten Jahr nach der Erstgewährung 25 Prozent der zusätzlichen Rente.

Ab dem drittem Jahr nach der Erstgewährung besteht kein Anspruch mehr.

(2) Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Sonderzahlung.

Fußnoten

*

[Entsprechend des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) tritt § 8 zum 01.01.2007 außer Kraft.]

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