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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (Brem.GBl. S. 649) |
(1) Dieses Gesetz gilt auf den Binnenwasserstraßen des Landes für folgende Fahrzeuge:
Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr,
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
(2) Darüber hinaus gilt dieses Gesetz auf den Binnenwasserstraßen nach Absatz 1 für alle folgenden Fahrzeuge:
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
schwimmende Geräte.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -Schubboote, die nur vorübergehend auf den Binnenwasserstraßen nach Absatz 1 verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:
ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL);
bei Fahrgastschiffen, die nicht allen unter Nummer 1 genannten Übereinkommen unterliegen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. Nr. L 190 S. 6); oder
bei Sportfahrzeugen, die nicht allen unter Nummer 1 genannten Übereinkommen unterliegen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Torfkähne, welche auf dem bremischen Teil der Wümme und auf den zur Wümme führenden Kanälen verkehren. Im Sinne dieses Gesetzes sind Torfkähne Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren.
(1) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 und 2 dürfen auf den Binnenwasserstraßen des Landes nur verkehren, wenn sie auch zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassen sind. Die Zulassung muss mindestens für Wasserstraßen der Zone 4 der Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilt sein.
(2) Die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist an Bord des Fahrzeugs mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Polizei gemäß § 2 Nummer 1 des Bremischen Polizeigesetzes auszuhändigen.
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Hafenbehörde.
(2) Die zuständige Behörde und die Polizei gemäß § 2 Nummer 1 des Bremischen Polizeigesetzes dürfen Fahrzeuge zur Überprüfung der Mitführung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung anhalten und betreten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 und 2, die innerhalb von sechs Monaten vor dem 1.4.2010 am Verkehr auf den Binnenwasserstraßen des Landes teilgenommen haben, dürfen bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem 1.4.2010 auch ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung am Verkehr auf den Binnenwasserstraßen des Landes teilnehmen.
Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem 1.4.2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.