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Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Veröffentlichungsdatum:23.12.1981 Inkrafttreten09.10.1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.1984 (Brem.GBl. S. 231)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 283
Gliederungsnummer:202-b-2

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juris-Abkürzung: BremGVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-b-2
Amtliche Abkürzung:BremGVG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:202-b-2
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von
Geldforderungen im Verwaltungswege
(BremGVG)
Vom 15. Dezember 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015

G aufgeh. durch § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.1984 (Brem.GBl. S. 231)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird wegen

1.

öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.

Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist,

im Verwaltungswege vollstreckt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auf Ersuchen des Gläubigers auch

1.

privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden, aus

a)

der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

b)

der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens, soweit es sich nicht um erwerbswirtschaftliche Tätigkeit handelt,

c)

der Aufwendungen öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke,

2.

Geldforderungen der Stadtwerke Bremen AG und der Stadtwerke Bremerhaven AG, soweit sie sich aus der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme einschließlich der Herstellung der dafür benötigten Anschlußleitungen und der Benutzung der Meßgeräte sowie der Behebung von Störungen ergeben,

im Verwaltungswege vollstreckt werden.

§ 2
Mahnung

(1) Vor Beginn der Vollstreckung ist der Vollstreckungschuldner zu mahnen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vollstreckung nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten einer Ersatzvornahme, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen. Einer Mahnung bedarf es ferner nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Forderungen gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Für die Mahnung werden nach näherer Bestimmung durch das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Bremische Verwaltungsgebührenordnung Kosten erhoben.

§ 3
Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

1.

wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,

2.

wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

§ 4
Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung

1.

wegen Geldforderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,

2.

von Geldforderungen im Sinne von § 1 Abs. 2 die Gläubigerin der Forderung.


§ 5
Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

1.

für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Stadtwerke Bremen AG die Landesfinanzbehörden,

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Stadtwerke Bremerhaven AG der Magistrat,


§ 5a
Kostenerstattung für die Vollstreckung

(1) Die Vollstreckungsbehörden können von den Gläubigern der Forderung die Erstattung des für die Vollstreckung erforderlichen durch Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes einschließlich der Auslagen verlangen. § 4 Nr. 1 gilt nicht. Eine Erstattung wird nicht erhoben für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gläubiger sowie für Vollstreckungsersuchen im Sinne von § 250 der Abgabenordnung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

§ 6
Anwendung von Bundesrecht

(1) Für das Vollstreckungsverfahren, die Kosten der Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gelten die §§ 77, 97, 249 bis 251, 254 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 327, 337 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, §§ 338 bis 351 und 354 bis 368 der Abgabenordnung und die dazu ergangenen Verordnungen in der jeweiligen Fassung sinngemäß, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften tritt

1.

in dem Fall des § 5 Nr. 2 an die Stelle des Finanzamtes und der Oberfinanzdirektion der Magistrat,

2.

für die in § 1 Abs. 2 genannten Forderungen an die Stelle des Verwaltungsaktes die Zahlungsaufforderung.


§ 7
Privatrechtliche Geldforderungen

(1) Die Vollstreckung der in § 1 Abs. 2 genannten Geldforderungen ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Erhebt der Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Einwendungen des Vollstreckungsschuldners wegen der Forderung Zivilklage oder beantragt er einen Mahnbescheid, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht innerhalb eines Monats nachweist, daß er wegen dieser Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat. Die Frist beginnt, sobald der Vollstreckungsgläubiger von den Einwendungen des Vollstreckungsschuldners Kenntnis erlangt.

(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann sie nach diesem Gesetz nicht fortgesetzt werden.

§ 8
Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen gemäß § 1 Abs. 1 ist der Finanzrechtsweg, wegen Geldforderungen gemäß § 1 Abs. 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

§ 10
Durchführungsvorschriften

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 11
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930 (SaBremR 202-b-1) mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 4, der mit der Maßgabe fortgilt, daß hinsichtlich der der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen geschuldeten Beträge aus Darlehen oder sonstigen Forderungen der Antrag der Anstalt für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt,

2.

die Verordnung, betreffend das Inkrafttreten und die Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1930, über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930 (SaBremR 202-b-2),

3.

die zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 74  202-b-3),

4.

§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 5. Juli 1949 (SaBremR 101-a-1).

(2) Soweit andere Gesetze und Verordnungen auf Vorschriften Bezug nehmen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 12
Überleitungsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Bremen, den 15. Dezember 1981

Der Senat


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