Zum 01.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Für richterliche Anordnungen nach § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers. Für das Verfahren gelten abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
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