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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) vom 24. März 201527.03.2015
Eingangsformel27.03.2015
Abschnitt 1 - Ziele und Handlungsstrategien27.03.2015 bis 18.04.2023
§ 1 - Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele27.03.2015 bis 18.04.2023
§ 2 - Handlungsstrategien für den Klimaschutz27.03.2015 bis 18.04.2023
§ 3 - Anpassungsstrategie an den Klimawandel27.03.2015 bis 18.04.2023
Abschnitt 2 - Programm und Berichte27.03.2015
§ 4 - Klimaschutz- und Energieprogramm27.03.2015 bis 10.11.2019
§ 5 - Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen27.03.2015 bis 10.11.2019
§ 6 - Wissenschaftlicher Beirat27.03.2015 bis 18.04.2023
Abschnitt 3 - Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand27.03.2015
§ 7 - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand27.03.2015
§ 8 - Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Gebäuden27.03.2015
§ 9 - Beschaffung und Energiecontrolling27.03.2015
Abschnitt 4 - Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien27.03.2015
§ 10 - Förderung des Energiesparens in Gebäuden27.03.2015
§ 11 - Förderung in weiteren Handlungsfeldern27.03.2015 bis 18.04.2023
§ 12 - Förderrichtlinien27.03.2015 bis 10.11.2019
Abschnitt 5 - Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden27.03.2015
§ 13 - Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten27.03.2015
§ 14 - Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes27.03.2015 bis 10.11.2019
§ 15 - Verbot des Anschlusses elektrischer Heizungen27.03.2015 bis 10.11.2019
§ 16 - Überwachung27.03.2015 bis 10.11.2019
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten27.03.2015 bis 10.11.2019
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften27.03.2015
§ 18 - Übergangsvorschriften27.03.2015 bis 06.12.2022
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.03.2015

Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)

Veröffentlichungsdatum:26.03.2015 Inkrafttreten27.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert und §§ 2a, 4a und 6a neu eingefügt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 124
Gliederungsnummer:752-d-1

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juris-Abkürzung: BremKEG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 752-d-1
Amtliche Abkürzung:BremKEG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:752-d-1
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz
(BremKEG)
Vom 24. März 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und §§ 2a, 4a und 6a neu eingefügt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Ziele und Handlungsstrategien

§ 1
Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten. Insbesondere soll das Gesetz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und damit dem Schutz des Klimas dienen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Endenergieverbrauch im Land Bremen mit Ausnahme der Stahlindustrie verursacht werden, bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken. Das Gesetz orientiert sich darüber hinaus an dem Leitziel, die Treibhausgasemissionen der Industrieländer bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 zu senken. Der Senat legt im Rahmen der Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms bis spätestens zum 31. Dezember 2018 für 2030 und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 für 2040 quantitative Zwischenziele fest, die geeignet sind, das Ziel bis 2050 zu erreichen.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass volkswirtschaftliche Schäden minimiert, gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden.

§ 2
Handlungsstrategien für den Klimaschutz

(1) Um die Gesetzesziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Gesetzesziele geeignet:

1.

Nutzenergie wird möglichst sparsam verwendet.

2.

Nutzenergie wird mit einem geringen spezifischen Einsatz von Primärenergie erbracht.

3.

Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad.

4.

Zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme wird möglichst wenig technisch hochwertige Energie, insbesondere Elektrizität, sondern, soweit möglich, energetisch geringwertigere Umgebungs- oder Abwärme verwendet.

5.

Die Wärmeversorgung von Gebäuden und Anlagen erfolgt in zunehmendem Maße aus erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung.

6.

Bei der Erzeugung von elektrischem Strom und Wärmeenergie wird erneuerbaren Energien Vorrang eingeräumt. Es wird angestrebt, die Strom - und Wärmeversorgung im Land Bremen bis spätestens zum Jahr 2050 vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen.

(2) Das Land und die Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihren sonstigen Tätigkeiten die Ziele und Handlungsstrategien dieses Gesetzes, soweit dies nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

§ 3
Anpassungsstrategie an den Klimawandel

Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel, die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des § 1 Absatz 3 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen.

Abschnitt 2
Programm und Berichte

§ 4
Klimaschutz- und Energieprogramm

(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) ein Klimaschutz- und Energieprogramm vor. Das Programm ist alle vier Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Die Gemeinden wirken an der Erstellung und Fortschreibung des Programms mit. In dem Klimaschutz- und Energieprogramm und seinen Fortschreibungen sind insbesondere

1.

die Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes,

2.

der Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Energieverbrauchs, der Energieversorgung und der Energienutzung und der hiervon ausgehenden Emissionen,

3.

das Potenzial an Energieeinsparungen sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und

4.

die Ergebnisse und Wirkungen der unter Nummer 1 genannten Maßnahmen

darzulegen.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr richtet ein Klimaschutzmanagement ein. Das Klimaschutzmanagement unterstützt das Land und die Gemeinden bei der Umsetzung des Klimaschutz- und Energieprogramms sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Es soll insbesondere die Umsetzung des Klimaschutz- und Energieprogramms im Land Bremen koordinieren, die durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen und ihre Wirkungen dokumentieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Land Bremen fördern.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verpflichten, gegenüber dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Auskunft über solche Umstände zu geben, deren Kenntnis für die Ausarbeitung des Klimaschutz- und Energieprogramms und seiner Fortschreibungen nachweislich erforderlich ist. Die Auskunftspflicht darf sich nur auf solche Informationen beziehen, die bei den Energieversorgungsunternehmen vorhanden und nicht aus anderen Quellen verfügbar sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind der Gegenstand der Auskunftspflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung einschließlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen näher zu regeln.

§ 5
Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen

(1) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr berichtet der zuständigen Fachdeputation einmal jährlich über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen.

(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 bezieht sich auf das Basisjahr 1990 sowie auf die jährliche Entwicklung der Kohlendioxidemissionen seit dem Jahr 2005. Der Bericht soll jeweils bis zum 31. Dezember des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt werden.

(3) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nimmt im Rahmen des jährlichen Berichts über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen zu der Frage Stellung, ob das im Klimaschutz- und Energieprogramm für die Minderung der Kohlendioxidemissionen festgelegte quantitative Ziel unter Berücksichtigung der bisherigen Emissionsentwicklung voraussichtlich erreicht werden kann.

(4) Auf der Grundlage der Stellungnahme gemäß Absatz 3 teilt der Senat der Bürgerschaft (Landtag) innerhalb eines Jahres mit, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen das Minderungsziel voraussichtlich verfehlt wird und inwieweit Maßnahmen ergriffen werden sollen, um der voraussichtlichen Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken.

§ 6
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Senat setzt einen interdisziplinären wissenschaftlichen Beirat in Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik ein. Dem Beirat gehören fünf Persönlichkeiten an, die über herausragende fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet der Klimaschutz- und Energiepolitik verfügen. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät den Senat zu Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik. Er achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und begleitet die Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms. Der Beirat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung der Bürgerschaft (Landtag) oder auf Anfrage des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit spezifischen Themen der Klimaschutz- und Energiepolitik befassen und insbesondere Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen vorlegen.

Abschnitt 3
Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand

§ 7
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Dem Handeln des Landes und der Gemeinden sowie ihrer Betriebe und Sondervermögen kommt im Rahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes eine Vorbildfunktion nach Maßgabe der §§ 8 und 9 zu.

(2) Das Land und die Gemeinden wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie einen bestimmenden Einfluss ausüben, der Vorbildfunktion nach Absatz 1 nachkommen.

§ 8
Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Gebäuden

(1) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven legen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Jahres nach dem 27. März 2015 für

1.

die Errichtung und Änderung und

2.

die Anmietung bei Neuverträgen

von beheizten oder gekühlten öffentlichen Gebäuden durch das Land, die Gemeinden oder ihre Betriebe oder Sondervermögen Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs fest und wenden diese an.

(2) In den Festlegungen nach Absatz 1 können Ausnahmen von den Anforderungen allgemein oder im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Anforderungen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden können oder die Einhaltung der Anforderungen wegen besonderer Umstände wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Haben das Land oder die Gemeinden Anforderungen an die Begrenzung des Energiebedarfs von öffentlichen Gebäuden bereits vor dem 27. März 2015 festgelegt, gelten diese als Festlegungen nach Absatz 1.

§ 9
Beschaffung und Energiecontrolling

(1) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven legen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb von zwei Jahren nach dem 27. März 2015 Anforderungen an energie- und klimarelevante Beschaffungsvorgänge und für die Beschaffung ersetzende Dienstleistungen fest. Die Anforderungen sollen mindestens die Beschaffungsbereiche informations- und kommunikationstechnische Geräte, Kraftfahrzeuge, Leuchten und Leuchtmittel, bewegliche, Strom verbrauchende Geräte und Strom umfassen. Die Anforderungen sind an den Zielen und Handlungsstrategien nach den §§ 1 und 2 auszurichten.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sollen auch Grundsätze für die Organisation von Beschaffungs- und Betriebsprozessen enthalten, die an den Zielen und Handlungsstrategien der §§ 1 und 2 ausgerichtet sind.

(3) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven richten für ihren Zuständigkeitsbereich spätestens ein Jahr nach dem 27. März 2015 ein Controlling des Energieverbrauchs der öffentlichen Gebäude ein, die von dem Land, den Gemeinden oder ihren Betrieben oder Sondervermögen genutzt werden, und veröffentlichen die Ergebnisse in jährlichen Berichten.

Abschnitt 4
Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie
und zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 10
Förderung des Energiesparens in Gebäuden

(1) Das Land fördert bei Wohn-, Gewerbe- und Geschäftsgebäuden, die nicht im Eigentum des Landes, der Gemeinden oder ihren Betrieben oder Sondervermögen stehen, bautechnische Maßnahmen und den Einbau von Anlagen zur Verwirklichung der Ziele nach § 1, soweit der Beitrag des einzelnen Fördervorhabens zur Verwirklichung dieser Ziele über das gesetzlich ohnehin einzuhaltende Maß hinausgeht. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes im Gebäudebestand sowie der Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen durch klimaverträglichere Wärmeversorgungssysteme.

(2) Bei der Vergabe sonstiger öffentlicher Mittel des Landes oder der Gemeinden für Vorhaben der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen oder sonstiger für die Energienutzung wesentlicher Veränderungen sollen die Ziele nach § 1 berücksichtigt werden.

§ 11
Förderung in weiteren Handlungsfeldern

(1) Das Land fördert sonstige Vorhaben, die eine den Zielen nach § 1 entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und Energie verbrauchernah bereitstellen oder erneuerbare Energien nutzen. Dies gilt insbesondere für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Gefördert werden können Maßnahmen insbesondere der privaten Haushalte und der Wirtschaft.

(2) Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen von Wirtschaft und Wissenschaft in Technologiebereichen, die den Zielen nach § 1 entsprechen.

§ 12
Förderrichtlinien

(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen festgelegt.

(2) Gefördert werden Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden.

(3) Die Förderung kann durch Zuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.

(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Abschnitt 5
Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden

§ 13
Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten

(1) Die Gemeinden beschreiben in städtebaulichen Konzepten unter Berücksichtigung der Ziele und Handlungsstrategien nach den §§ 1 und 2 die kommunalen Ziele und Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die Konzepte sollen insbesondere Aussagen zu kommunalen Maßnahmen

1.

in der Bauleitplanung und

2.

bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen

enthalten. Die Konzepte sind zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) In den Konzepten nach Absatz 1 sollen insbesondere Handlungsmöglichkeiten zu folgenden Themen einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Handlungsmöglichkeiten untersucht werden:

1.

Energieversorgung von neuen Baugebieten einschließlich der dafür gegebenenfalls vorzusehenden Flächen,

2.

Zuschnitt von Grundstücken, Anordnung und Orientierung von Bebauung und Dachflächen, Ausformung von Baukörpern im Hinblick auf den Energieverbrauch sowie Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der passiven Solarenergienutzung,

3.

Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,

4.

Verminderung des Energieverbrauchs von Gebäuden gegenüber dem ansonsten vorgeschriebenen Energiestandard, insbesondere zur Erprobung zukünftiger gesetzlicher Anforderungen im Rahmen von Modellprojekten und

5.

Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Anpassungsstrategie nach § 3.


§ 14
Vollzug der Energieeinsparverordnung
und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes einschließlich der Nachweispflichten zu regeln; dabei kann von den Verfahrensvorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes abgewichen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen sowie Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden.

(2) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 3 sowie § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr übertragen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und der Energieeinsparverordnung übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können

1.

die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere

a)

die berufliche Qualifikation,

b)

der Umfang der Fachkenntnisse,

c)

die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Berufserfahrung,

d)

der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

e)

der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

2.

ein Verfahren für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere

a)

die Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der persönlichen Eignung,

b)

die Einrichtung und Zusammensetzung von Prüfungsorganen,

c)

die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane,

d)

die dem Antrag auf Anerkennung beizufügenden Unterlagen,

3.

Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere

a)

die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit,

b)

Pflichten zur Fortbildung,

4.

die Vergütung der Sachverständigen,

5.

die Überwachung der Sachverständigentätigkeit und

6.

die Voraussetzungen für den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung sowie die Untersagung der Sachverständigentätigkeit

geregelt werden.

(4) Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 3, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes Gebühren erheben. § 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 15
Verbot des Anschlusses elektrischer Heizungen

(1) Der erstmalige Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen zur Wärmeversorgung von Räumen ist verboten. Ausgenommen ist der Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen in:

1.

Wohngebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je Wohnung beträgt,

2.

sonstigen Gebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je 100 Quadratmeter beheizter Nutzfläche beträgt,

3.

Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung

a)

auf eine Innentemperatur von unter 12 Grad Celsius oder

b)

jährlich weniger als vier Monate beheizt werden,

4.

Gebäuden, die aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche zusammengesetzt sind und für nicht mehr als eine Dauer von zwei Jahren aufgestellt werden,

5.

Zelten und Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, sofern ihre Standzeit nicht mehr als drei Monate beträgt oder

6.

Gebäuden im Passivhaus-Standard, sofern deren Jahresheizwärmebedarf höchstens 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche beträgt.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr befreit auf Antrag von dem Verbot nach Absatz 1, sofern

1.

die Heizleistung eines Gebäudes 20 Watt je Quadratmeter beheizter Nutzfläche nicht überschreitet oder

2.

andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

Der Antrag ist zu begründen. Der Behörde sind alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vorzulegen.

§ 16
Überwachung

(1) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hat bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, der nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie über die Einhaltung der Anforderungen nach § 15 zu wachen. Er kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Die mit dem Vollzug nach Absatz 1 beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von § 16 Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer Rechtsverordnung nach § 14 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

3.

eine elektrische Heizung entgegen § 15 anschließt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und bis zu 5 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 3 geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 18
Übergangsvorschriften

§ 4 Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage des Klimaschutz- und Energieprogramms 2020 vom 15. Dezember 2009 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Energiegesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325 - 752-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 677) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 24. März 2015

Der Senat


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