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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) vom 20. Dezember 197602.01.1977
Eingangsformel02.01.1977
Inhaltsverzeichnis20.12.2013
1. Abschnitt - Einleitende Bestimmungen02.01.1977
§ 1 - Geltungsbereich02.01.1977
§ 2 - Begriff der Straße19.12.2017
§ 3 - Einteilung der Straßen02.01.1977
§ 4 - Anlieger02.01.1977
2. Abschnitt - Widmung02.01.1977
§ 5 - Widmung02.01.1977
§ 6 - Umstufung02.01.1977
§ 7 - Entwidmung02.01.1977
§ 8 - Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung von Straßen02.01.1977
3. Abschnitt - Straßenbau und -unterhaltung02.01.1977
§ 9 - Hoheitsverwaltung02.01.1977
§ 10 - Straßenbaulast25.12.2003 bis 29.09.2022
§ 11 - Träger der Straßenbaulast01.04.2013
§ 12 - Bautechnische Sicherheit02.01.1977
§ 13 - Kreuzungen mit Gewässern02.01.1977
§ 14 - Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern02.01.1977
4. Abschnitt - Straßenbenutzung02.01.1977
§ 15 - Gemeingebrauch02.01.1977
§ 16 - Beschränkungen des Gemeingebrauchs02.01.1977
§ 17 - Überfahrten02.01.1977
§ 18 - Sondernutzungen19.12.2017
§ 19 - Nutzungen nach bürgerlichem Recht02.01.1977
§ 20 - Kostentragung für besondere Maßnahmen an Straßen02.01.1977
§ 21 - Folgenbeseitigungspflicht02.01.1977
5. Abschnitt - Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten02.01.1977
§ 22 - Sichtflächen02.01.1977
§ 23 - Schutzmaßnahmen02.01.1977
§ 24 - Böschungen und Verankerungen02.01.1977
§ 25 - Umleitungen02.01.1977
§ 26 - Duldungspflichten des Anliegers02.01.1977
6. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen31.05.2002
§ 27 - Bauverbote02.01.1977
§ 28 - Sonstige Beschränkungen02.01.1977
§ 29 - Beschränkungen bei geplanten Straßen02.01.1977
§ 30 - Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen02.01.1977
§ 31 - Veränderungssperre31.05.2002
§ 32 - Vorarbeiten02.01.1977
§ 33 - Planfeststellung19.12.2017
§ 34 - Vorzeitige Besitzeinweisung31.05.2002
§ 35 - Enteignung19.12.2017
7. Abschnitt - Entschädigungsverfahren02.01.1977
§ 36 - Entschädigungsverfahren02.01.1977
8. Abschnitt - Straßenbenennung02.01.1977
§ 37 - Straßenbenennung01.09.2017
§ 38 - Namen für Privatwege02.01.1977
§ 38a - Hausnumerierung01.04.1983
9. Abschnitt - Straßenreinigung02.01.1977
§ 39 - Straßenreinigung19.12.2017 bis 29.09.2022
§ 40 - Verunreinigungen19.12.2017
§ 41 - Reinigungspflichten der Anlieger19.12.2017 bis 29.09.2022
§ 42 - Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte19.12.2017
10. Abschnitt - Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen02.01.1977
§ 43 - (aufgehoben)18.03.2006
11. Abschnitt - Übergangsvorschriften02.01.1977
§ 44 - Bestehende Nutzungsverhältnisse02.01.1977
§ 45 - Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast02.01.1977
12. Abschnitt - Behörden, Zuständigkeiten und Kostenfestsetzung01.04.1988
§ 46 - Behörden11.11.2020
§ 46a - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz20.12.2013 bis 25.07.2022
§ 47 - Zuständigkeiten19.12.2017
§ 47a - Kostenfestsetzung01.04.1988
13. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten02.01.1977
§ 48 - Ordnungswidrigkeiten19.12.2017 bis 29.09.2022
14. Abschnitt - Schlußvorschriften02.01.1977
§ 49 - Aufhebung und Änderung von Vorschriften02.01.1977
§ 50 - Inkrafttreten02.01.1977
Anlage01.04.2013

Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)

Veröffentlichungsdatum:28.12.1976 Inkrafttreten11.11.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2020 bis 25.07.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.09.2022 (Brem.GBl. S. 520)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 341
Gliederungsnummer:2182-a-1

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juris-Abkürzung: BremLStrG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2182-a-1
Amtliche Abkürzung:BremLStrG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2182-a-1
Bremisches Landesstraßengesetz
(BremLStrG)
Vom 20. Dezember 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2020 bis 25.07.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.09.2022 (Brem.GBl. S. 520)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Einleitende Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriff der Straße
§ 3Einteilung der Straßen
§ 4Anlieger
2. Abschnitt Widmung
§ 5Widmung
§ 6Umstufung
§ 7Entwidmung
§ 8Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung von Straßen
3. Abschnitt Straßenbau und -unterhaltung
§ 9Hoheitsverwaltung
§ 10Straßenbaulast
§ 11Träger der Straßenbaulast
§ 12Bautechnische Sicherheit
§ 13Kreuzungen mit Gewässern
§ 14Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
4. Abschnitt Straßenbenutzung
§ 15Gemeingebrauch
§ 16Beschränkungen des Gemeingebrauchs
§ 17Überfahrten
§ 18Sondernutzungen
§ 19Nutzungen nach bürgerlichem Recht
§ 20Kostentragung für besondere Maßnahmen an Straßen
§ 21Folgenbeseitigungspflicht
5. Abschnitt Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten
§ 22Sichtflächen
SchutzmaßnahmenSchutzmaßnahmen
§ 24Böschungen und Verankerungen
§ 25Umleitungen
§ 26Duldungspflichten des Anliegers
6. Abschnitt Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen
§ 27Bauverbote
§ 28Sonstige Beschränkungen
§ 29Beschränkungen bei geplanten Straßen
§ 30Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen
§ 31Veränderungssperre
§ 32Vorarbeiten
§ 33Planfeststellung
§ 34Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 35Enteignung
7. Abschnitt Entschädigungsverfahren
§ 36Entschädigungsverfahren
8. Abschnitt Straßenbenennung
§ 37Straßenbenennung
§ 38Namen für Privatwege
9. Abschnitt Straßenreinigung
§ 39Straßenreinigung
§ 40Verunreinigungen
§ 41Reinigungspflichten der Anlieger
§ 42Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte
10. Abschnitt Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen
§ 43Benutzung zum Zwecke der Erholung
11. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 44Bestehende Nutzungsverhältnisse
§ 45Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast
12. Abschnitt Behörden und Zuständigkeiten
§ 46Behörden
§ 46aBehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
§ 47Zuständigkeiten
13. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 48Ordnungswidrigkeiten
14. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 49Aufhebung und Änderung von Vorschriften
§ 50Inkrafttreten

1. Abschnitt
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen (§ 2). Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.

§ 2
Begriff der Straße

(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

(2) Zu den Straßen gehören:

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkflächen, Grünanlagen, Verkehrsinseln, Haltestellenbuchten sowie Rad- und Gehwege einschließlich Treppen und Überfahrten; Rad- und Gehwege auch dann, wenn sie einen eigenen Straßenkörper besitzen; zu den Brücken, Tunnels und Stützmauern gehören auch Verankerungen; bei Straßen auf Deichen gehören die dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen nicht zum Straßenkörper;

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

3.

das Zubehör; das sind die Beleuchtung, die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Anlieger oder der Ordnung auf der Straße zu dienen bestimmt sind, und der Bewuchs.

(3) Nebenanlagen der Straßen sind solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden.

§ 3
Einteilung der Straßen

(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

1.

Straßen A; das sind nicht dem Anbau dienende Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein übergeordnetes Verkehrsnetz bilden;

2.

Straßen B; das sind Straßen, die ihrer Verkehrsbedeutung nach überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen;

3.

Straßen C; das sind Straßen, die nur einem untergeordneten Verkehr dienen und nicht in die Gruppen A und B fallen.

(2) Die Straßen der Gruppen A und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) durch Rechtsverordnung.

§ 4
Anlieger

(1) Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. Ist an einem derartigen Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher ebenfalls Anlieger.

(2) Ist ein Grundstück von der Straße durch ein Gewässer, durch Gleisanlagen oder andere nicht zur Straße gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße durch eine geeignete Anlage wie eine Brücke oder eine Überfahrt hergestellt ist oder hergestellt werden darf.

(3) Liegt ein Grundstück oder ein Gebäude auf einem Grundstück an einer Straße, die unterirdisch oder in einer Ebene über der Erdoberfläche liegt, so ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Nießbraucher dann Anlieger, wenn ein Anschluß besteht oder hergestellt wird.

2. Abschnitt
Widmung

§ 5
Widmung

(1) Die Widmung für den Gemeingebrauch (§ 15) wird durch die Straßenbaubehörde ausgesprochen. Dabei ist die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, festzulegen. Soweit die Widmung sich auf den verkehrlichen Gemeingebrauch bezieht, kann sie auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke, insbesondere den Anlieger-, den Lade-, den "Park-and-ride" oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 34 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(3) Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekanntzugeben.

(4) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(5) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(6) Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem öffentlichen Verkehr dienten und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet.

§ 6
Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie von der Straßenbaubehörde in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Die Absicht der Umstufung ist ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Einwendungsfrist anzugeben und die Behörde zu benennen, bei der Einwendungen gegen die beabsichtigte Umstufung erhoben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, daß verspätete Einwendungen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

(3) Gegen die Umstufung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Absicht der Umstufung schriftlich oder zur Niederschrift bei einer in der Bekanntmachung zu benennenden Behörde Einwendungen erheben.

(4) Die Umstufung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekanntzugeben. Darüber hinaus sollen die Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, von der Umstufung und der Behandlung ihrer Einwendungen unterrichtet werden.

§ 7
Entwidmung

(1) Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegt ein öffentliches Interesse an ihrer Aufhebung vor, kann sie von der Straßenbaubehörde entwidmet werden. Die Entwidmung kann auf bestimmte Verkehrsarten und Verkehrszwecke beschränkt werden. Eine Entwidmung entfällt für solche Straßen, deren Aufhebung Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens ist. Soweit Straßen in einem Bebauungsplan nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr als Verkehrsflächen festgesetzt sind, beschränkt sich das Entwidmungsverfahren nach Absatz 2 auf die Festsetzung des Zeitpunktes der Entwidmung.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Von der Bekanntmachung der Absicht der Entwidmung (§ 6 Abs. 2) kann abgesehen werden, wenn Teilstrecken unwesentlicher Bedeutung entwidmet werden sollen.

(4) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 5 Abs. 4 ein Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als entwidmet.

(5) Mit der Entwidmung einer Straße entfallen der Gemeingebrauch (§ 15) und die Sondernutzungen (§§ 17, 18).

§ 8
Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung,
Umstufung oder Entwidmung von Straßen

(1) Einem Anlieger steht ein Recht auf Fortbestand der Straße nicht zu.

(2) Bei Änderung (z. B. Höher-, Tieferlegung oder Verbreiterung) einer Straße hat der Anlieger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die aufgrund der Änderung an seinem Grundstück und den baulichen Anlagen erforderlichen Maßnahmen.

(3) Wird durch den Bau, die Änderung, Umstufung oder Entwidmung einer Straße einem Anlieger der rechtmäßige Zugang oder der Zutritt von Licht und Luft zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, falls die Herstellung des Ersatzes nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitz oder wenn die Zufahrt oder der Zugang auf einer widerruflichen Erlaubnis beruht.

3. Abschnitt
Straßenbau und -unterhaltung

§ 9
Hoheitsverwaltung

Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung und Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Verwaltung.

§ 10
Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen.

(2) Bei Straßen auf Deichen umfaßt die Straßenbaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden am Deichkörper, die durch Benutzung der Straße entstehen, sowie die Wiederherstellung der Straße, falls eine Veränderung des Deichkörpers aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung erforderlich ist. Die nach Deichrecht zuständige Behörde kann aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast die zur Unterhaltung der Straße notwendigen Arbeiten gegen Erstattung der Kosten dem Träger der Deicherhaltung überträgt.

(3) Veränderungen am Straßenkörper dürfen nur vom Träger der Straßenbaulast oder mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde vorgenommen werden.

§ 11
Träger der Straßenbaulast

(1) Träger der Straßenbaulast für die Straßen A, B und C ist unbeschadet des § 45 die Gemeinde, soweit nicht die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten auferlegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen worden ist.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

(3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen.

§ 12
Bautechnische Sicherheit

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, daß ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

§ 13
Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder geändert und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.

(2) Werden Gewässer ausgebaut und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

§ 14
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird.

(2) Wird im Falle des § 13 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

4. Abschnitt
Straßenbenutzung

§ 15
Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

§ 16
Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörde vorübergehend beschränkt werden, soweit dies wegen der Vorbereitung und Ausführung von Arbeiten in oder an der Straße oder zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, notwendig ist. § 45 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) bleibt unberührt. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kenntlich zu machen. Die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind von wesentlichen Beschränkungen zu unterrichten.

§ 17
Überfahrten

(1) Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, dürfen mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde auf einer Überfahrt benutzt werden. Antragsberechtigt ist der Anlieger sowie der Eigentümer, der Erbbauberechtigte, Nießbraucher eines der Straße benachbarten Grundstücks, das ausschließlich durch einen befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück mit der Straße verbunden ist. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Benutzung der Überfahrt den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigen würde; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. In der Erlaubnis wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder geändert werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der Straße es erfordern oder ein Bedürfnis für die Überfahrt nicht mehr besteht. Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung durch den Erlaubnisnehmer diese notwendig macht.

(3) Die Überfahrt wird von dem Träger der Straßenbaulast hergestellt, unterhalten und beseitigt. Die Kosten der Herstellung und die Kosten der Änderung oder Beseitigung, die infolge der Benutzung oder durch den Wegfall des Bedürfnisses notwendig wird, trägt der Erlaubnisnehmer. Im übrigen werden die Kosten vom Träger der Straßenbaulast getragen.

(4) Wird die Überfahrt beseitigt, so ist der ordnungsmäßige Straßenzustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers herzustellen.

§ 18
Sondernutzungen

(1) Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Keine Sondernutzung stellt die nichtgewerbliche Werbung durch das Tragen von Plakaten, das Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln und durch den Handverkauf von Zeitungen dar. Das gilt nicht für solche Gebiete, in denen die Ausübung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten mit besonderen Gefahren verbunden ist. Die Gemeinden werden ermächtigt, Gebiete im Sinne von Satz 2 durch Ortsgesetze festzulegen.

(3) Für Sondernutzungen, die zugleich einer Baugenehmigung nach der Bremischen Landesbauordnung oder einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung bedürfen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 mit der Baugenehmigung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung als erteilt. Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend. Ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes auf einem Anliegergrundstück Gegenstand der Sondernutzung, darf abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast auf eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt verzichtet werden. Mit der Baugenehmigung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung sind auf Anforderung des Trägers der Straßenbaulast nach Absatz 5 zu erstattende Kosten, Vorschüsse oder Sicherheiten festzusetzen.

(4) Über die Erteilung einer Erlaubnis entscheidet die Ortspolizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie darf ferner nur erteilt werden, wenn der Träger der Straßenbaulast zugestimmt hat. Obliegt die Unterhaltung der Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast, so ist außerdem der Unterhaltungspflichtige zu hören, wenn seine Belange durch die Sondernutzung berührt werden. Begründet die Sondernutzung eine dauerhafte bauliche Veränderung der Straße, entscheidet die Straßenbaubehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere öffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

(5) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.

(6) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat auf Verlangen die Anlagen auf seine Kosten zu ändern. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

(7) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(8) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Entwidmung der Straße steht dem Erlaubnisnehmer kein Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast zu.

(9) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, daß für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und daß für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.

(10) Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

§ 19
Nutzungen nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

§ 20
Kostentragung für besondere Maßnahmen an Straßen

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse, Sicherheiten oder Ablösungen verlangen. Liegt der Gebrauch überwiegend im öffentlichen Interesse, kann von einer Erstattung der Mehrkosten abgesehen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Haltestellenbuchten und besondere Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, nicht anzuwenden.

§ 21
Folgenbeseitigungspflicht

Wer eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die Straßenbaubehörde, wenn dazu in die Straße eingegriffen oder diese instand gesetzt werden muß.

5. Abschnitt
Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten

§ 22
Sichtflächen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit schienengebundenen Bahnen sowie mit Anschlußbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) die Sicht behindert und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 30 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen.

§ 23
Schutzmaßnahmen

(1) Sind zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen oder Überschwemmungen, Vorkehrungen oder Anlagen auf benachbarten Grundstücken notwendig, so haben die Grundstückseigentümer und -besitzer sie zu dulden. Dem Eigentümer kann gestattet werden, die Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Die Kosten der Schutzmaßnahmen hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen oder, wenn der Eigentümer die Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, diesem zu erstatten. Wird durch die Schutzmaßnahmen die Nutzung des Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Schutzmaßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so hat der Träger der Straßenbaulast den Berechtigten angemessen zu entschädigen.

(2) Werden die Schutzmaßnahmen nachträglich notwendig, weil auf einem benachbarten Grundstück Änderungen eingetreten sind, so entfällt eine Entschädigungspflicht, und der Grundstückseigentümer hat die Kosten zu tragen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(3) Auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, dürfen Anpflanzungen, Stapel, Haufen und ähnliches nicht angelegt werden, soweit dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Wenn solche Anlagen vorhanden sind, hat der Eigentümer sie auf Verlangen der Straßenbaubehörde zu beseitigen. Der Träger der Straßenbaulast hat die durch die Beseitigung der Anlage entstehenden Kosten zu tragen, wenn die Anlage schon beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder geändert worden ist. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§ 24
Böschungen und Verankerungen

(1) Der Träger der Straßenbaulast kann vom Eigentümer eines Grundstücks, das noch nicht oder nur teilweise baulich genutzt wird und das nach den baurechtlichen Vorschriften für eine solche Nutzung bestimmt ist, verlangen, daß zur Überbrückung eines Höhenunterschiedes zwischen der Straße und dem Grundstück auf dem Grundstück eine Böschung aufgenommen wird.

(2) Ist für die Standsicherheit einer Brücke oder einer Stützmauer die Herstellung von unterirdischen Verankerungen außerhalb des Straßenkörpers erforderlich, so haben die Eigentümer, in deren Grundstücken diese Verankerungen hergestellt werden müssen, die Maßnahme zu dulden.

(3) Wird durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 die Nutzung eines Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Maßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so ist der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast angemessen zu entschädigen. Im Falle des Absatzes 1 kann der Eigentümer statt einer Geldentschädigung verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast den als Böschung dienenden Grundstücksteil übernimmt.

§ 25
Umleitungen

(1) Wird der Verkehr auf einer Straße nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) vorübergehend beschränkt, so sind die Träger der Straßenbaulast anderer Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straße zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf seine Kosten die Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen und in diesem Zustand zu erhalten. Ist die Umleitung aufgehoben, so hat der Träger der Straßenbaulast die Umleitungsstrecke unter Berücksichtigung der früheren Zweckbestimmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Wenn die künftige Unterhaltung der Umleitungsstrecke wegen der ausgeführten Ausbauarbeiten erheblich höhere Aufwendungen erfordert und deshalb für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde, hat die Straßenbaubehörde auf Antrag des Betroffenen die Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke auf den Träger der Straßenbaulast der Straße, auf der der Verkehr beschränkt worden ist, zu übertragen.

(3) Muß eine Umleitung wegen einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) über private Wege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, geführt werden, so ist der Eigentümer auf schriftliche Anforderung der Straßenbaubehörde zur Duldung der Umleitung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Straßenbaubehörde auf Antrag des Eigentümers den alten Zustand wiederherzustellen hat.

(4) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen oder Wege umzuleiten, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die Rechte der Straßenverkehrsbehörde zur Umleitung des Verkehrs.

§ 26
Duldungspflichten des Anliegers

(1) Anlieger haben auf ihren Grundstücken das Anbringen oder Aufstellen von Straßennamen- und Zusatzschildern, Markzeichen, Feuer- und Polizeimeldern, Papierkörben, Verkehrszeichen, Lichtzeichen und Verkehrseinrichtungen, Fundamenten und Pfosten von Schilderbrücken, Halte- und Schaltvorrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung sowie von Hinweisschildern zum öffentlichen Versorgungs- und Straßennetz zu dulden.

(2) Die Absicht der Anbringung oder Aufstellung von Anlagen nach Absatz 1 ist dem Anlieger rechtzeitig bekanntzugeben. Der Veranlasser der Maßnahme hat Schäden, die dem Anlieger durch die Anbringung, Aufstellung, Änderung, Unterhaltung oder Entfernung der Anlagen entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung leisten.

(3) Die Anlieger haben die Entwässerung der Straße auf ihr Grundstück zu dulden, solange die Herstellung und der Anschluß einer Anlage zur Straßenentwässerung wegen fehlender Vorflut nicht möglich ist oder wenn die Herstellung einer solchen Anlage im öffentlichen Interesse unterbleiben muß. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn der Anlieger durch das von der Straße ablaufende Oberflächenwasser in der Nutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die Anlieger haben alle vorübergehenden Maßnahmen zu dulden, die im Interesse zur Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen auf ihren Grundstücken erforderlich sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn Anlieger die auf ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln oder herüberragende Äste eines Straßenbaumes beseitigen wollen, haben sie das dem Träger der Straßenbaulast rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

6. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

§ 27
Bauverbote

(1) Hochbauten jeder Art dürfen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung im Außenbereich stehen den Hochbauten gleich. An Brücken über Straßen A dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

(2) Überfahrten und Zufahrten zu Fahrbahnen der Straßen A sind unzulässig.

(3) Die Straßenbaubehörde kann unbeschadet sonstiger Beschränkungen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Durchführung der Verbote im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.

§ 28
Sonstige Beschränkungen

(1) Baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 40 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden.

(2) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Einvernehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 und die Genehmigung nach Absatz 2 dürfen nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dieses für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere wegen der Sichtverhältnisse, Ausbauabsichten und Straßengestaltung nötig ist.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen.

§ 29
Beschränkungen bei geplanten Straßen

Bei geplanten Straßen A gelten die Beschränkungen der §§ 27 und 28 vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

§ 30
Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen

(1) Wird durch die Anwendung der §§ 27 und 28 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(2) Im Falle des § 29 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt ist, spätestens jedoch vier Jahre nach der Auslegung des Planes.

§ 31
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke oder Grundstücksteile in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken oder Grundstücksteilen verlangen. Im übrigen gilt § 35.

(3) Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen. Für Planungsgebiete gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Festlegung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist mit einem Hinweis auf den Eintritt der Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen.

(5) Der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 32
Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Vom Beginn und Ende der Arbeiten ist der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zu unterrichten.

(3) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen; statt dessen kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit durch Maßnahmen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstanden sind.

§ 33
Planfeststellung

(1) Neue Straßen A einschließlich der Straßen, für die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat. Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3) der Straßen nach Satz 1 können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In dem Planfeststellungsbeschluß soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(1a) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass

1.

diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,

2.

sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,

3.

durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder

4.

durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulich-technischer oder organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

(2) Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.

(3) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.

Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit einer Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,

2.

mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, dass das Benehmen hergestellt worden ist und

3.

es sich bei der Straße nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

1.

es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2.

andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3.

Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) bleiben unberührt.

(6) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen nach Absatz 4 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßenbaulast durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42 Abs. 2 und 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) anzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so wird er unwirksam. Die Planfeststellungsbehörde kann vor Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit des Planes um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Verlängerung ist öffentlich bekanntzugeben.

(8) Im übrigen gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Planfeststellungsbehörde, Anhörungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1).

§ 34
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, das für den Straßenbau benötigte Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

§ 35
Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 214-a-1).

7. Abschnitt
Entschädigungsverfahren

§ 36
Entschädigungsverfahren

(1) Wird für eine Verfügung oder Maßnahme nach diesem Gesetz eine Entschädigung beantragt, so hat die Behörde zunächst auf eine gütliche Einigung mit dem Betroffenen hinzuwirken.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Behörde über den Antrag durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.

(3) Die Entscheidung über die Entschädigung trifft die Behörde, die für die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung oder Maßnahme zuständig ist.

(4) Gegen die Entscheidung über die Entschädigung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

8. Abschnitt
Straßenbenennung

§ 37
Straßenbenennung

(1) Straßen müssen mit einem Namen gekennzeichnet sein. Mehrere Straßen in einer Gemeinde dürfen nicht mit demselben Namen bezeichnet sein. Namen lebender Personen dürfen für Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden. In die Benennungsentscheidung soll die Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch einbeziehen; die Benennung kann ausschließlich in Niederdeutsch erfolgen.

(2) Die Straßennamen werden von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Art der Straßenschilder sowie den Ort der Anbringung bestimmt die Straßenbaubehörde, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.

(4) Von der Benennung der Straßen C kann abgesehen werden, sofern nicht an ihnen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind.

§ 38
Namen für Privatwege

(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.

(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.

§ 38a
Hausnumerierung

(1) Für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen.

(2) Die Art der Nummernschilder und ihre Anbringung können die Gemeinden durch Ortsgesetz regeln. In dem Ortsgesetz können dem Grundstückseigentümer die Kosten der Hausnumerierung auferlegt werden.

9. Abschnitt
Straßenreinigung

§ 39
Straßenreinigung

(1) Die Straßen sind zu reinigen.

(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen zugewiesen oder in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist. Soweit den Gemeinden die Straßenreinigung nach Satz 1 obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Ortsgesetze den Anliegern nach § 4 auferlegen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zur Reinigung gehören das Beseitigen von Abfällen, das Beseitigen von Laub und Früchten, das Entfernen übermäßigen Bewuchses auf dem Gehweg, das Räumen von Schnee sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Verkehrsflächen für den Radverkehr, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Kraftfahrzeug-, Fußgänger- oder Fahrradverkehr stattfindet.

(4) Der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) kann durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die Verwendung von Streumitteln, die sich auf den Straßenkörper, die Straßenbenutzer, Pflanzen oder Gewässer nachteilig auswirken können, regeln und untersagen.

§ 40
Verunreinigungen

(1) Wer eine Straße verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Ist die besondere Verunreinigung der Straße Folge der Benutzung eines Grundstückes, trifft die Verpflichtung daneben den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher dieses Grundstückes.

(2) Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauber zu halten. Sie sind verpflichtet, geeignete Abfallbehälter vor ihren Betrieben anzubringen oder aufzustellen und sie entsprechend dem Bedarf mindestens jedoch einmal täglich zu entleeren.

§ 41
Reinigungspflichten der Anlieger

(1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach § 4 die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzenden Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

(3) Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich an Werktagen auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

(5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind:

1.

die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,

2.

bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,5 m,

3.

die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze, mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden Grundstücks. Bei Grundstücken, die im Eckbereich zweier öffentlicher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt oder eine öffentliche Haltestelle befindet, ist auf einer Breite von 1,5 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle zu reinigen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte ist auf den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,5 m und in Fußgängerzonen auf 3 m begrenzt.

(6) Der Kehricht ist aufzunehmen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,5 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Vorbehaltlich einer Regelung nach § 39 Absatz 4 dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Die nach dem Abtauen von Eis und Schnee verbleibenden Rückstände sind zu beseitigen.

(7) In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen und entscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid.

§ 42
Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte

(1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41) beauftragen, wenn sie

1.

eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

2.

nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

3.

wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.

(2) Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(3) (aufgehoben)

(4) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat der Anlieger den Namen und die Anschrift des Reinigungspflichtigen oder seines Vertreters oder Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle des Gebäudes bekanntzugeben.

10. Abschnitt
Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen

§ 43
(aufgehoben)

11. Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 44
Bestehende Nutzungsverhältnisse

(1) Nutzungsrechte an Straßen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben aufrechterhalten. Sie können, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Für Überfahrten, die aufgrund des § 192 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-9) festgesetzt oder mit schriftlicher behördlicher Zustimmung hergestellt worden sind, gilt die Erlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. In Straßen, bei denen die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, geht die Unterhaltungspflicht für die Überfahrt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Träger der Straßenbaulast über; im übrigen verbleibt sie beim Erlaubnisnehmer.

(3) Erlaubnisse, die nach der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und nach dem Ortsgesetz über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

§ 45
Bestehende Regelungen über
die Verteilung der Straßenbaulast

(1) Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast gelten mit folgenden Einschränkungen fort:

1.

Die Gemeinde kann die Straßenbaulast übernehmen, wenn der bisherige Träger der Straßenbaulast die Übernahme beantragt.

2.

Die Gemeinde soll die Straßenbaulast übernehmen, wenn dem bisherigen Träger der Straßenbaulast die Aufrechterhaltung oder Herstellung eines dem Verkehr in dieser Straße genügenden Zustandes nicht mehr zugemutet werden kann.

3.

Die Straßenbaulast für die bisherigen Landstraßen I. Ordnung im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven ist gegen Ablösung der Unterhaltungslast von der Gemeinde zu übernehmen. Soweit eine Straße den Anforderungen des Verkehrs unter Berücksichtigung seiner übersehbaren Entwicklung nicht genügt, ist der bisherige Träger der Straßenbaulast auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, die Straße vor dem Übergang der Straßenbaulast auszubauen. Mit der Übernahme der Straßenbaulast geht das Eigentum an der Straße mit allen Rechten und Pflichten auf die Gemeinde über.

(2) Die Unterhaltungspflichten für Bestandteile und Zubehör von Straßen bleiben unverändert bestehen.

12. Abschnitt
Behörden, Zuständigkeiten und Kostenfestsetzung

§ 46
Behörden

(1) Zuständiger Senator im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,

2.

bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres.

(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(3) Straßenbaubehörden sind

1.

das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

2.

der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.


§ 46a
Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist der nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Senator. Dieser Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach dem Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben den Straßenbaubehörden zuzuweisen sowie ihm zustehende Befugnisse auf das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde zu übertragen.

§ 47
Zuständigkeiten

(1) Soweit im Einzelnen oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Straßenbaubehörden.

(2) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den §§ 18, 40 bis 42 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Für die Festsetzung der Hausnummern nach § 38a Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

(3) Die Straßenbau- und Ortspolizeibehörden der Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten wahr.

§ 47a
Kostenfestsetzung

(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags von der Straßenbaubehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Gemeinkostenzuschlag dient der Abwälzung des mit der Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme unmittelbar verbundenen Verwaltungsaufwandes und beträgt zehn vom Hundert der zu erstattenden Kosten. Enthalten die zu erstattenden Kosten Beträge für Maßnahmen an Anlagen Dritter im Straßengrund, so sind diese Beträge bei der Berechnung des Gemeinkostenzuschlags nicht zu berücksichtigen.

(3) Im übrigen gelten für die Kostenfestsetzung die §§ 15 und 16 sowie §§ 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

13. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 48
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

unerlaubt eine Sondernutzung (§§ 17, 18) an einer Straße ausübt oder mit einer Gebrauchserlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,

2.

einer nach § 39 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung oder Verfügung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

3.

entgegen § 40 Abs. 1 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,

4.

entgegen § 40 Absatz 2 der Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen und Treppen sowie zur Anbringung oder Entleerung von Abfallbehältern zuwiderhandelt,

5.

seine Pflicht zur Reinigung, zur Beseitigung von Laub und Früchten sowie zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet,

6.

(aufgehoben)

7.

(aufgehoben)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

14. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 49
Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon vorher gegenstandslos geworden sind:

1.

die Wegeordnung vom 28. Oktober 1909 (SaBremR 2182-a-1);

2.

die Verordnung über die Einführung der Wegeordnung in den am 1. November 1939 mit der Stadt Bremen vereinigten Gebietsteilen vom 10. Juni 1941 (SaBremR 2182-a-2);

3.

das Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 (Hann.G.S. Abt. I S. 142) in seiner am 1. September 1965 geltenden Fassung (Anl. B Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965  Brem.GBl. S. 107  101-a-2);

4.

das Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Wegegesetzgebung in der Provinz Hannover vom 5. März 1871 (GS S. 153) (Anlage B Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965  Brem.GBl. S. 107  101-a-2);

5.

das Gesetz, betreffend Abänderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover vom 19. März 1873 (GS S. 129) (Anlage B Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965  Brem.GBl. S. 107  101-a-2);

6.

das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) (Anlage B Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 Brem.GBl. S. 107  101-a-2);

7.

das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-1);

8.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-2);

9.

die Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (SaBremR-ReichsR 91-a-3);

10.

die §§ 1 bis 4 mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 7 bis 11 und 30 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119  2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73);

11.

der § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 des Ortsgesetzes über Ortsämter und Außenstellen der bremischen Verwaltung vom 22. Juni 1971 (Brem.GBl. S. 170  2011-b-1);

12.

die §§ 2 bis 5, mit Ausnahme von § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 und die §§ 8, 9 und 11 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90);

13.

die §§ 2, 3 und 18 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195).

(2) [Änderungsanweisung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 45-b-1).]

(3) § 2 Absätze 3 und 4 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) treten erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines für den jeweiligen Geltungsbereich der genannten Vorschriften nach § 18 Abs. 9 erlassenen Ortsgesetzes außer Kraft.

(4) Bis zum Inkrafttreten eines nach § 18 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Ortsgesetzes gelten die in § 24 Abs. 2 der Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 12 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195), bezeichneten Hafengebiete als Gebiete im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2.

(5) Außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften, jedoch mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alles entgegenstehende oder inhaltsgleiche Recht außer Kraft.

§ 50
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 1977 in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 1976

Der Senat

Anlage

(zu § 11 Absatz 3)

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