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Bremisches Raumordnungsgesetz (BremROG)

Veröffentlichungsdatum:19.12.2023 Inkrafttreten29.12.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 613
Zitiervorschlag: "Bremisches Raumordnungsgesetz (BremROG) vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 613)"

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juris-Abkürzung: BremROG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremROG
Ausfertigungsdatum:19.12.2023
Gültig ab:29.12.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 613
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Raumordnungsgesetz (BremROG)
Vom 19. Dezember 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und trifft davon abweichende Regelungen für die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

die Landesplanung die Aufstellung und Änderung des Landesraumordnungsplans und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler und überörtlicher Bedeutung;

2.

der Landesraumordnungsplan der Raumordnungsplan für das Landesgebiet;

3.

die Landesplanungsbehörde die zur Durchführung und Überwachung der Landesplanung zuständige Stelle.


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§ 2
Leitvorstellungen

Ergänzend zu den Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätzen der Raumordnung nach §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für die Landesplanung die folgenden Aspekte handlungsleitend:

1.

die dauerhafte Stärkung des Zusammenhalts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Zwei-Städte-Staat Bremen;

2.

der Anspruch auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Landesgebiet;

3.

die nachhaltige Stärkung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung in den Verflechtungsbereichen der Oberzentren Bremen und Bremerhaven mit Niedersachsen durch eine grenzübergreifende regionale Zusammenarbeit.


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§ 3
Grundsätze und Ziele der Raumordnung

(1) Es gelten die Grundsätze der Raumordnung des § 2 des Raumordnungsgesetzes und des Landesraumordnungsplans.

(2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des Absatz 1 unmittelbar für alle

1.

Behörden,

2.

öffentlichen Planungsträger,

3.

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

4.

Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes.

(3) Die Grundsätze des Absatz 1 regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben Einzelnen gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.

(4) Die Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, von der Landesplanungsbehörde abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den Stellen und Personen nach Absatz 2 zu beachten.

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§ 4
Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Landesplanungsbehörde ist die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

(2) Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder in dem Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Landesplanungsbehörde ist insbesondere zuständig für

1.

die Aufstellung eines zusammenfassenden, überörtlichen und überfachlichen Landesraumordnungsplanes,

2.

die Überwachung und Durchführung des Landesraumordnungsplanes,

3.

Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des bestehenden Landesraumordnungsplanes,

4.

die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,

5.

die Entscheidung in Zielabweichungsverfahren,

6.

den Erlass raumordnungsrechtlicher Untersagungen,

7.

die Erstellung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung des Landesraumordnungsplans.


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Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne

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§ 5
Landesraumordnungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung „Landesraumordnungsplan Freie Hansestadt Bremen“.

(2) Abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes ist ausschließlich ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen.

(3) Der Landesraumordnungsplan kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(4) Der Landesraumordnungsplan ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

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§ 6
Aufstellung des Landesraumordnungsplans

(1) Das Aufstellungsverfahren für den Landesraumordnungsplan wird von der Landesplanungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht eingeleitet.

(2) Der Entwurf des Landesraumordnungsplans, seine Begründung und im Falle der Durchführung einer Umweltprüfung der Umweltbericht im Sinne des § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes sowie sonstige nach der Einschätzung der Landesplanungsbehörde zweckdienliche Unterlagen werden frühzeitig

1.

der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven,

2.

den kommunalen Spitzenverbänden,

3.

dem Land Niedersachsen sowie den benachbarten Trägern der Regionalplanung,

4.

den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes,

5.

den Verbänden und Vereinigungen, wenn ihr Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist,

6.

den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes,

7.

den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

übermittelt.

(3) Die Unterlagen sollen in elektronischer Form übermittelt und im Internet bereitgestellt werden. Wenn die elektronische Übermittlung der Unterlagen nach der Einschätzung der Landesplanungsbehörde nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, werden die zu beteiligenden öffentlichen Stellen über die Veröffentlichung im Internet und die Inhalte der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 3 auf elektronischem Weg benachrichtigt.

(4) Den Beteiligten gemäß Absatz 2 ist zur Abgabe einer Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens der Veröffentlichungsfrist nach Absatz 5 Satz 1 entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll. Mit Fristsetzung sind im Falle der Bereitstellung der Unterlagen im Internet die Internetadresse, die Dauer der Veröffentlichung im Internet sowie etwaige andere analoge Zugangsmöglichkeiten zu den Unterlagen anzugeben. Mit der Fristsetzung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und verspätete Stellungnahmen ausgeschlossen sind (§ 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Raumordnungsgesetzes).

(5) Die Planungsunterlagen nach Absatz 2 werden für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet veröffentlicht. Zeitgleich sind die Verfahrensunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 durch andere, leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach der Feststellung der Landesplanungsbehörde angemessen und zumutbar ist. Die Veröffentlichung der Planungsunterlagen im Internet sowie die analoge Zugänglichmachung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist die Internetseite oder die Internetadresse und die Dauer der Veröffentlichung sowie im Falle der anderweitigen analogen Zugänglichmachung der Ort und die Dauer der Zugänglichmachung anzugeben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass in elektronischer Form innerhalb einer Frist, die mindestens der Veröffentlichungsfrist nach Satz 1 entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Mit Ablauf der Frist nach Satz 5 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.

(6) Die Durchführung eines Erörterungstermins steht im Ermessen der Landesplanungsbehörde. Anregungen und Bedenken der Beteiligten gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 7 sollen erörtert werden, soweit sich diese auf den wesentlichen Inhalt der Planung beziehen. Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins, einer Video- und Telefonkonferenz oder einer Kombination dieser Formate erfolgen.

(7) Wird der Entwurf des Landesraumordnungsplans nach Durchführung der Beteiligungen nach den Absätzen 4 bis 6 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut eine Stellungnahme möglich. Die Dauer der Veröffentlichung im Internet und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. Werden durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die erneute Beteiligung auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten Beteiligten gemäß Absatz 2 beschränkt werden. Absatz 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Den Landesraumordnungsplan beschließt der Senat als Rechtsverordnung. Der Bremischen Bürgerschaft ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 7
Verkündung und Veröffentlichung zur Einsichtnahme

(1) Soweit eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist dem Landesraumordnungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, in der die Art und Weise, wie die Umweltbelange und das Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, dargestellt sind. In der Erklärung ist darzulegen, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes sind darzustellen.

(2) Der Raumordnungsplan mit Begründung, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes, die Unterlagen nach Absatz 1 sowie sonstige nach der Einschätzung der Landesplanungsbehörde zweckdienliche Unterlagen sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des Landesraumordnungsplans für einen Monat im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist eine Einsichtnahme bei der Landesplanungsbehörde oder an anderen Orten zu gewähren.

(3) In der Verkündung des Landesraumordnungsplans nach § 6 Absatz 8 Satz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Absatz 2 hinzuweisen.

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§ 8
Planänderungsverfahren

(1) Der Landesraumordnungsplan ist bei Bedarf zu ändern. Die Änderung kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Die Vorschriften über die Aufstellung gelten für die Änderung entsprechend.

(2) Geringfügige Änderungen des Landesraumordnungsplans können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zu erwarten sind und die Änderungen nicht die Festlegungen für den Meeresbereich betreffen.

(3) Im vereinfachten Verfahren bedarf es nicht der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht. Das Verfahren wird mit Übermittlung der Planungsunterlagen an die Beteiligten eingeleitet. Der Kreis der Beteiligten richtet sich nach § 9 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes.

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§ 9
Planerhaltung

(1) Eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 6 Absatz 1 ist stets unbeachtlich.

(2) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 6 Absatz 2 bis 7 und § 7 Absatz 2 ist für die Rechtswirksamkeit des Landesraumordnungsplans unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch für die Entscheidung unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften entgegen Satz 1 beachtlich, so wird diese unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Bei der Verkündung des Landesraumordnungsplanes ist auf die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 hinzuweisen. § 11 bsatz 6 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist gegenüber der Landesplanungsbehörde geltend zu machen.

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§ 10
Ausnahmen und Zielabweichung

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Landesraumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung soll auf Antrag abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen sowie die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem abgewichen werden soll, nach § 3 Absatz 2 zu beachten haben. Antragsberechtigt ist auch der Personenkreis nach § 6 bsatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes.

(3) Eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 bsatz 2 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Benehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Stadtgemeinden zugelassen werden.

(4) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden.

(5) Über die Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 bsatz 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Landesplanungsbehörde auf Antrag in einem besonderen Verfahren (Zielabweichungsverfahren), sofern die Entscheidung nicht innerhalb eines anderen Verfahrens getroffen wird. Vor der Zulassung der Zielabweichung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 bsatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes und Personen des Privatrechts im Sinne von § 4 bsatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Wird innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, kann die Landesplanungsbehörde davon ausgehen, dass keine Bedenken bestehen.

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Dritter Abschnitt
Raumverträglichkeitsprüfung

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§ 11
Erfordernis von Raumverträglichkeitsprüfungen

(1) Eine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 bis 6 des Raumordnungsgesetzes ist in der Freien Hansestadt Bremen durchzuführen. Auch für andere als die in § 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung aufgeführten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung kann die Landesplanungsbehörde die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung durchführen.

(2) Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes insbesondere abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnahme

1.

räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,

2.

den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

3.

in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

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§ 12
Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Die Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers. Der Antrag ist bei der Landesplanungsbehörde zu stellen. Auf die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung besteht kein Anspruch.

(2) Wenn der Vorhabenträger keinen Antrag stellt, hat er dies der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. § 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend. Die Landesplanungsbehörde soll sodann nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes eine Raumverträglichkeitsprüfung einleiten und dem Vorhabenträger ihre Entscheidung über die Einleitung der Prüfung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen mitteilen.

(3) Die Raumverträglichkeitsprüfung endet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen. Abweichend kann die Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 15 Absatz 1 Satz 7 des Raumordnungsgesetzes auch nach dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist weitergeführt werden; die Raumverträglichkeitsprüfung endet in diesem Fall, wenn der Vorhabenträger im weiteren Verlauf einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 8 des Raumordnungsgesetzes stellt oder eindeutig erkennbar ist, dass der Vorhabenträger das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt.

(4) Der Vorhabenträger hat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme ermöglichen. Die Unterlagen sind mit der Landesplanungsbehörde abzustimmen. Erforderlich sind auch geeignete Angaben entsprechend der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.

(5) Die Landesplanungsbehörde prüft die Verfahrensunterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang auf Vollständigkeit. Sind die Verfahrensunterlagen nicht vollständig, ist der Vorhabenträger innerhalb einer angemessen Frist zur Vervollständigung der Verfahrensunterlagen aufzufordern. Soweit möglich, beginnt die Landesplanungsbehörde im Falle des Nachforderns der Verfahrensunterlagen bereits vor deren Vervollständigung mit der Raumverträglichkeitsprüfung. Fordert die Landesplanungsbehörde den Vorhabenträger nicht innerhalb der Monatsfrist nach Satz 1 zur Vervollständigung der Verfahrensunterlagen auf, beginnt die Frist für die inhaltliche Prüfung von sechs Monaten nach Absatz 3 Satz 1 bereits mit der Einreichung der Verfahrensunterlagen nach Absatz 4. Werden die Unterlagen trotz Nachforderung nicht oder nicht vollständig eingereicht, kann die Raumordnungsbehörde das Verfahren ohne landesplanerische Feststellung beenden; § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Es kann eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger stattfinden, die der Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung vorausgeht. Die Antragskonferenz kann in Form eines Präsenztermins, einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Kombination dieser Formate erfolgen. In dieser erörtert die Landesplanungsbehörde mit dem Vorhabenträger auf der Grundlage der, vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen das Erfordernis, den Gegenstand, den Umfang und den Ablauf der Raumverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Planungsstand. Die Landesplanungsbehörde kann hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Stadtgemeinden, öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen und sonstigen Dritten hinzuziehen. Sie klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt, Umfang und die Form der Verfahrensunterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen.

(7) Im Rahmen der Antragskonferenz kann die Landesplanungsbehörde den Vorhabenträger bei Bedarf und innerhalb einer angemessenen Frist auffordern, die auf Grundlage der Antragskonferenz erforderlichen Unterlagen zu ergänzen und einzureichen. Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Trägers der Planung oder der Maßnahme Gutachten einholen. Werden für das Verfahren Unterlagen in besonderen Formaten benötigt, hat der Vorhabenträger diese auf Anforderung vorzulegen.

(8) Die Landesplanungsbehörde stellt die Vollständigkeit der Unterlagen als Ergebnis der Antragskonferenz fest und teilt dem Vorhabenträger mit, ob auf dieser Grundlage die Raumverträglichkeitsprüfung eingeleitet werden kann. Das Recht, im weiteren Verfahren Unterlagen und Gutachten nachzufordern, bleibt hiervon unberührt.

(9) Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt die Ermittlung, Beschreibung und überschlägige Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, entsprechend dem Planungsstand ein; Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung ist darüber hinaus die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung und Maßnahmen unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie die Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen.

(10) Den in ihren Belangen berührten Stadtgemeinden und öffentlichen Stellen sind die Verfahrensunterlagen von der Landesplanungsbehörde durch Angabe der Internetadresse, unter der sie bereitgestellt werden, zugänglich zu machen oder elektronisch zu übermitteln; dabei hat der Vorhabenträger einen Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Den beteiligten öffentlichen Stellen ist die Möglichkeit zu geben, zu dem Vorhaben innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens der Veröffentlichungsfrist nach Absatz 12 Satz 1 entspricht und durch die Landesplanungsbehörde bestimmt wird, ab Zugang der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen Stellung zu nehmen; die Übermittlung der Stellungnahme soll in einem elektronischen Format erfolgen. Äußert sich eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 2 nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von dieser öffentlichen Stelle wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht; auf diese Folge ist bei der Übermittlung der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen hinzuweisen.

(11) Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten Stadtgemeinden, Naturschutzvereinigungen nach Absatz 12 Satz 10 sowie sonstigen öffentlichen Stellen, können mit diesen erörtert werden. Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins, einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Kombination dieser Formate erfolgen.

(12) Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen mindestens für die Dauer von einem Monat öffentlich im Internet bereit. Zusätzlich sind die Verfahrensunterlagen innerhalb der Fristen nach Satz 1 in einer analogen Form zugänglich zu machen, soweit dies nach der Feststellung der Landesplanungsbehörde angemessen und zumutbar ist. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen; sie dürfen von der Landesplanungsbehörde nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden. Den Unterlagen nach Satz 3 ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. Die Landesplanungsbehörde macht mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung

1.

die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums,

2.

die Internetseite oder Internetadresse und die Dauer der Veröffentlichung und im Falle der anderweitigen öffentlichen Zugänglichmachung deren Ort und Dauer sowie

3.

die Möglichkeiten zur Äußerung nach Satz 7 einschließlich der Äußerungsfrist

öffentlich bekannt. Geht der Untersuchungsraum über das Gebiet der Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Jedermann kann innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens der Veröffentlichungsfrist nach Satz 1 entspricht, zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde äußern; die Übermittlung der Stellungnahme soll elektronisch erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Untersuchungsraums von Bedeutung ist, sind gesondert über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 5 zu unterrichten sowie auf die Frist nach Satz 7 hinzuweisen.

(13) Der Vorhabenträger soll die Verfahrensunterlagen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format vorlegen; die elektronische Form muss für die Bearbeitung im weiteren Verfahren geeignet sein. Im Einzelfall kann die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen auch in Schriftform anfordern.

(14) Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach den Absätzen 10 bis 12 geändert, so ist ein ergänzendes Verfahren nur durchzuführen, wenn sich hierdurch die Betroffenheit der raumbedeutsamen Belange wesentlich ändert. Die Absätze 10 bis 12 gelten für das ergänzende Verfahren entsprechend. Die Möglichkeit öffentlicher Stellen zur Stellungnahme nach Absatz 10 und der Öffentlichkeit zur Äußerung nach Absatz 12 ist im Fall eines ergänzenden Verfahrens nach Satz 1 auf die geänderten Teile der Verfahrensunterlagen zu beschränken. Die Stellungnahmefrist, die Dauer der Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet und über andere Zugangswege sollen angemessen verkürzt werden.

(15) Hält der Vorhabenträger nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung an der Realisierung seines Vorhabens fest, so richtet sich das erforderliche Zulassungsverfahren oder, sofern es gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 15 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes.

(16) Das Rechtsbehelfsverfahren gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nach § 15 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.

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§ 13
Ergebnis und Wirkungen der Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Als Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung),

1.

ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt,

2.

wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann,

3.

welche raumbedeutsamen Auswirkungen das Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes) hat,

4.

welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat und wie die Auswirkungen nach einer überschlägigen Prüfung zu bewerten sind sowie

5.

zu welchem Ergebnis eine Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes) geführt hat.

Einer Landesplanerischen Feststellung bedarf es nicht, wenn

1.

eindeutig zu erkennen ist, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, oder

2.

der Vorhabenträger die für das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Landesplanungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt.

In beiden Fällen ist der Vorhabenträger vorher anzuhören und auf die Einstellung ohne Landesplanerische Feststellung hinzuweisen.

(2) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers verlängern, jedoch jeweils um höchstens zwei Jahre. Die Frist ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger in elektronischer Form bekanntzugeben; die beteiligten Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 es Raumordnungsgesetzes unterliegen, ist die landesplanerische Feststellung in elektronischer Form bekannt zu geben oder sie sind elektronisch auf die Bereitstellung im Internet hinzuweisen. Die Landesplanerischen Feststellung ist während ihrer Geltungsdauer im Internet öffentlich bereitzustellen; eine Ausfertigung der Landesplanerische Feststellung ist zusätzlich für die Dauer von mindestens einem Monat zur Einsicht bei der Landesplanungsbehörde auszulegen, soweit dies nach Feststellung der Landesplanungsbehörde angemessen und zumutbar ist. Die in der Landesplanerische Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen, die Internetseite oder Internetadresse und die Dauer der Bereitstellung der Landesplanerischen Feststellung im Internet sowie im Falle der Auslegung bei der Landesplanungsbehörde der Ort und die Dauer der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen; § 12 Absatz 12 Satz 6 gilt entsprechend. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die nach § 12 Absatz 12 Satz 9 beteiligten Verbände und Vereinigungen sind gesondert über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung und ihre Bereitstellung im Internet zu unterrichten.

(4) Eine Verletzung des § 12 Absatz 12 Satz 9 und § 13 Absatz 3 Satz 5 ist unbeachtlich, wenn einzelne Verbände oder Vereinigungen nicht gesondert unterrichtet worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung mit der Bereitstellung der Landesplanerischen Feststellung im Internet nach Absatz 3 Satz 3. Auf die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 2 ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.

(5) Die Landesplanerische Feststellung ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den in der Raumverträglichkeitsprüfung beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Vorhabenträger und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.

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§ 14
Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung

In der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung kann abweichend von § 12 Absatz 12 und von § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf die Beteiligung der Öffentlichkeit, auf eine Erörterung nach § 12 Absatz 11 sowie auf eine Veröffentlichung im Internet und Auslegung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden. Wird auf die Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet, sind die Verfahrensunterlagen nur den zu beteiligenden öffentlichen Stellen in elektronischer Form zu übersenden oder zugänglich zu machen. Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme aufzufordern. § 12 Absatz 10 Satz 2 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat nicht überschreiten darf. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können.

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§ 15
Gebührenerhebung und Gebührenfreiheit

(1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung erhoben.

(2) Für Raumverträglichkeitsprüfungen zu Planungen und Maßnahmen, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen, werden Gebühren nicht erhoben, Auslagen sind zu erstatten.

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Vierter Abschnitt

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§ 16
Überwachung

Die Überwachung nach § 8 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes obliegt der Landesplanungsbehörde, sofern sie im Landesraumordnungsplan keiner anderen Stelle übertragen wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind.

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§ 17
Raumordnungskataster

Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster in elektronischer Form; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens darstellen, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind.

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§ 18
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.

(2) Die Behörden des Landes, die Stadtgemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen.

(3) Der Landesplanungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen und Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch für Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes, soweit die Erteilung der Auskunft nicht auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse geheim zu halten.

(4) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in elektronischer Form zu erteilen, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind.

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§ 19
Anpassungspflicht der Stadtgemeinden

(1) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(2) Werden rechtsverbindliche Bebauungspläne nach Absatz 1 aufgehoben oder geändert, so stellt das Land die Stadtgemeinden von der Entschädigungspflicht nach den §§ 39, 42 und 44 des Baugesetzbuchs frei, soweit der Betrag 250 Euro übersteigt und im Fall des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs die Stadtgemeinde Ersatz nicht erlangt.

(3) Dient die Aufhebung oder Änderung überwiegend dem Interesse eines bestimmten Begünstigten, so kann das Land das Anpassungsverlangen davon abhängig machen, dass der Begünstigte die sich aus Absatz 2 für das Land ergebenden Entschädigungsverpflichtungen übernimmt.

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§ 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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