Dienstanweisungen der senatorischen Behörde sind Verwaltungsanordnungen, die die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit, mindestens aber einen Teil von ihnen als Kollektiv betreffen, eine verwaltungsinterne Verbindlichkeit besitzen und in einer unbestimmten Anzahl von Fällen ein konkretes Verhalten fordern. Sie regeln oder konkretisieren ebenso in Rechtsnormen und/oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Inhalte zur Anwendung in der Verwaltungspraxis.
Damit liegt zugleich eine Abgrenzung zu einzelfallbezogenen Anordnungen und Weisungen sowie zu allgemeinen Rundschreiben, die einen eher hinweisenden Charakter haben und der Information dienen, vor.
Vor Erlass einer Dienstanweisung hat daher der Verfasser/die Verfasserin zu prüfen, ob diese notwendig, geeignet und angemessen ist und ob andere Regelungen zutreffender sind.
Die Geltungsdauer von Dienstanweisungen ist generell nicht befristet. Eine Befristung kann vorgenommen werden, um Regelungsinhalte in Dienstanweisungen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu evaluieren, oder wenn erkennbar ist, dass die Regelungsnotwendigkeit zeitlich begrenzt sein wird.
Die Fachbereiche sind für regelmäßige Prüfung der Dienstanweisungen (Aktualität, Verlängerung, Aufhebung) und die Initiierung eines entsprechenden Verfahrens zuständig.
Dienstanweisungen sind klar und eindeutig zu formulieren. Sie sind in geschlechtergerechter Sprache zu verfassen. Bei Hinweisen auf Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften sind diese in den zutreffenden Zitierweisen zu verwenden.
Dienstanweisungen sind grundsätzlich nach dem Vordruck der Dienstanweisung (s. Anlage 1) zu erstellen; dieser Vordruck ist als Word-Datei im Dokumentenmanagementsystem VIS1 eingestellt. Entwürfe von Dienstanweisungen sind nach Abschluss der erforderlichen materiellen Abstimmungen durch den Verfasser/die Verfasserin zusammen mit einem Entscheidungsvermerk für den Staatsrat/die Staatsrätin über VIS dem Stab 04 (Innenrevision & AKB, Qualitätsmanagement) vorzulegen.
Im Stab 04 erfolgen die formelle Prüfung des Entwurfs gemäß den Vorgaben dieser Dienstanweisung und die Vergabe einer Dienstanweisungsnummer.
Der Stab 04 leitet die Dienstanweisung über einen elektronischen VIS-Geschäftsgang über die Abteilungsleitung 1 (Mitzeichnung) an den Staatsrat/die Staatsrätin (Schlusszeichnung) weiter.
Anschließend unterrichtet der Stab 04 die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (VIS-Geschäftsgang „Kenntnisnahme“), die Schwerbehindertenvertretung (VIS-Geschäftsgang „Kenntnisnahme“ und den Personalrat (VIS-Geschäftsgang „Kenntnisnahme“) über den Erlass, Änderung und Aufhebung von Dienstanweisungen. Bei mitbestimmungspflichtigen Dienstanweisungen übernimmt der Personalrat die Schlusszeichnung (VIS-Geschäftsgang „Zustimmung“).
Die Zustimmung bzw. Kenntnisnahme erfolgen ohne eigenhändige Unterschrift mit der Erledigung des VIS-Geschäftsgangs.
Die Bekanntgabe an die senatorische Behörde, die zugeordneten Dienststellen und die zugeordneten Betriebe erfolgt durch den Stab 04 durch eine E-Mail.
Sind im Verteiler weitere Adressaten genannt, erfolgt die Bekanntgabe an diese in einer geeigneten Form durch den Verfasser/die Verfasserin.
Der Stab 04 stellt die Dienstanweisungen im VIS ein:
url:vis://FE0E3D1D-9DC5-4931-BF6C-9E01216047A4/1/19906.
Der Verfasser/die Verfasserin der Dienstanweisung prüft, ob die Dienstanweisung der Veröffentlichungspflicht im Transparenzportal Bremen nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) und dem Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen (BremUIG) unterliegt und stößt, bei Bejahung, den Prozess der Veröffentlichung gemäß den Vorgaben der Dienstanweisung Nr. 452 „Verfahren zur Umsetzung der Ansprüche nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen und dem Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen sowie zur Veröffentlichung von Dokumenten nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen“ der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung an.
Eine Änderung, Verlängerung und Aufhebung einer Dienstanweisung ist jederzeit möglich und erfolgt analog den Regelungen dieser Dienstanweisung.