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Dienstanweisung Nr. 449; (Aufgabenbereich: 12 - Umwelt, Klima); Ermittlung von Waldausgleich und Ausgleichszahlung

Veröffentlichungsdatum:20.09.2020 Inkrafttreten20.09.2020 Bezug (Rechtsnorm)BremWaldG § 1, BremWaldG § 8
Zitiervorschlag: "Dienstanweisung Nr. 449; (Aufgabenbereich: 12 - Umwelt, Klima); Ermittlung von Waldausgleich und Ausgleichszahlung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Dienstvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Aktenzeichen:DA Nr. 449
Erlassdatum:20.09.2020
Fassung vom:20.09.2020
Gültig ab:20.09.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremWaldG, § 8 BremWaldG
Dienstanweisung Nr. 449; (Aufgabenbereich: 12 - Umwelt, Klima); Ermittlung von Waldausgleich und Ausgleichszahlung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


Bremen, den 20.09.2020




SV-UV


Tel.: 4339



Tel.: 6170 Frau Brendel

Verteiler:

a)
Fachbereich Umwelt in der senatorischen Behörde
b)
Fachbereich Bau in der senatorischen Behörde
c)
Untere Naturschutzbehörde Bremerhaven

nachrichtlich:

d)
S, SV-BZ
e)
Abteilungen, Referate und Stabsstellen in der senatorischen Behörde
f)
Ämter und Betriebe des Ressorts
g)
dem Ressort zugeordnete Gesellschaften

Dienstanweisung Nr. 449
(Aufgabenbereich: 12 - Umwelt, Klima)
Ermittlung von Waldausgleich und Ausgleichszahlung

1.
Die vorliegende Dienstanweisung dient dem einheitlichen Vorgehen und der einheitlichen Bemessung bei der Ermittlung des Umfangs von Ausgleichs- oder Ersatzaufforstungen und der Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 8 des Waldgesetzes für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG).
2.
Unter Berücksichtigung des Zwecks des Waldgesetzes, den Waldbestand im Land Bremen zu erhalten (§ 1 Nr. 1 BremWaldG), ist eine Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung mindestens im gleichen Flächenumfang wie die Waldumwandlung als Neuwaldfläche vorzusehen (mindestens im Flächenverhältnis 1 : 1). Wie für die Entscheidung über die Genehmigung einer Waldumwandlung ist auch zur Bemessung des Umfangs von Ausgleichs- oder Ersatzaufforstungen die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Schutz-, Erholungs- oder/und Nutzfunktion zugrunde zu legen. Die Bedeutung des Waldes für die o.g. Funktionen wird durch das Kriterium des Alters des vorhandenen Waldstandorts beurteilt. Je älter der Waldstandort ist, desto höher ist seine funktionale Bedeutung und desto höher ist das Ausgleichserfordernis. In Einzelfällen ist ein Zuschlag auf den anhand des Waldalters ermittelten Ausgleich gerechtfertigt, wenn lokale Besonderheiten wie das Vorhandensein von Waldflächen erheblicher oder wesentlicher Bedeutung im Sinne von § 8 Abs. 5 BremWaldG zu berücksichtigen sind.
Das Verfahren zur Berechnung des Waldalters wird wie folgt geregelt:
1.
Zur Festlegung der Höhe der Waldkompensation wird das Alter des vorhandenen Waldstandorts herangezogen.

Alter des Waldstandorts

Waldausgleich im Flächenverhältnis von

bis 30 Jahre

1:1

31-60 Jahre

1:2

61 Jahre und älter

1:3

Bei einem Alter des Waldstandorts von 40-60 Jahren ist z. B. im Verhältnis 1:2 auszugleichen.
2.
Die Genehmigung zur Waldumwandlung soll gemäß den in § 8 Abs. 5 BremWaldG genannten Fällen zur Sicherung der Schutzfunktion, Erholungsfunktion und Nutzfunktion versagt werden, wenn die Erhaltung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
Bei begründeten Ausnahmefällen von dieser Regelung und der Feststellung von Waldflächen erheblicher oder wesentlicher Bedeutung im Sinne von § 8 Abs. 5 BremWaldG ist ein Zuschlag auf den gemäß Nr. 1 ermittelten Ausgleich von 0,5 zu geben, um die nachteilige Wirkung zu kompensieren.
Ein Zuschlag auf den Ausgleich für Waldflächen erheblicher oder wesentlicher Bedeutung ist insbesondere in den folgenden Fällen zu geben:
a)
Erhebliche Bedeutung gem. § 8 Abs. 5 Nr. 1a):
-
Bereiche mit hoher und sehr hoher Bedeutung gem. Karte D des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven (Bioklimatische Ausgleichsfunktion)
-
Brunneneinzugsgebiete, Flächen mit überdurchschnittlicher Grundwasserneubildung in der Bodenregion Geest gem. Karte C des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven (Grundwasserschutzfunktion)
-
Wald in bei HQ 100 oder häufiger überschwemmten Gebieten sowie auf den Geesthängen (Erosionsschutzfunktion)
b)
Erhebliche Bedeutung gem. § 8 Abs. 5 Nr. 1b):
-
Wald an Hauptverkehrsstraßen und Schienenwegen oder in Nähe zu emittierenden Gewerbe- und Industriestandorten (Immissionsschutzfunktion in Siedlungsbereichen)
c)
Wesentliche Bedeutung gem. § 8 Abs. 5 Nr. 1e):
-
Besonders wertvolle Biotoptypen der Wertstufe 4 oder 5 gemäß Biotopwertliste (aktualisierte Fassung 2015, s. http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.24260.de)
-
Vorkommen einer Funktionsausprägung von besonderer Bedeutung in Bezug auf die Biotop- / Ökotopfunktion gemäß der Definition der Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen (2006, S. 36; s. http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.24260.de)
-
Vorkommen von Lebensraumtypen gem. Anhang I oder Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie
-
Kernflächen des landesweiten Biotopverbunds (Plan 3 des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven)
-
Alte Waldstandorte (Karte B bzw. Plan 1 des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven),
-
Naturnahe und kulturhistorisch bedeutsame Böden (Karte B des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven)
d)
Wesentliche Bedeutung gem. § 8 Abs. 5 Nr. 2b):
-
Bereiche mit „sehr hoher oder hoher Bedeutung für das Landschaftserleben“ oder mit „starker Inanspruchnahme für Erholungszwecke“ (Karte F des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven)
-
Wald im Bereich „innerstädtischer Freiflächen mit sehr hohem oder hohem Erholungspotential (Karte F des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven)
-
Ruhige Landschaftsräume (Karte G des Landschaftsprogramms Bremen, Teil Stadt Bremen 2015 bzw. analoger Bereiche in der Stadt Bremerhaven)
Eine erhebliche oder wesentliche Bedeutung haben auch Waldflächen, die noch nicht gemäß a) bis d) im Landschaftsprogramm dargestellt sind, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 8 Abs. 8 BremWaldG die unter a) bis d) genannten Kriterien erfüllen.
Für die Stadt Bremerhaven bleiben die bisher angewandten Maßstäbe anwendbar. Sobald der Teil des Landschaftsprogramms Bremen für die Stadt Bremerhaven beschlossen wurde, sind die entsprechenden Darstellungen des aktuellen Landschaftsprogramms zugrunde zu legen.
3.
Können nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht ausgeglichen werden oder kann der Ausgleich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgenommen werden, legt die Waldbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nach § 8 Abs. 8 BremWaldG eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung.
Zur Festlegung der Höhe des Ausgleichgeldes eines standortheimischen Laubwaldes werden die folgenden Kosten herangezogen:
1.
Kosten der Flächenbereitstellung
-
Grunderwerb
-
Grunderwerbssteuer
-
Notargebühren
2.
Herstellungskosten (Pflanzung einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege)
-
Kampfmittelsondierung
-
Forstpflanzen liefern und pflanzen, inclusive Anwuchspflege und Wildschutzzaun
-
Durchforstung, Abbau Wildschutzzaun
3.
Projektsteuerung, Planung, Bauleitung (auf Pos. 2)
4.
Nebenkosten (auf Pos. 3)
5.
Dauerhafte Unterhaltung (Verkehrssicherung, Grundstücksverwaltung)
4.
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Staatsrat
gez.
- Ronny Meyer -


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