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Duldung wegen Reiseunfähigkeit

Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 29. Januar 2008 - e08-01-02 Duldung Reiseunfähigkeit

Veröffentlichungsdatum:30.01.2008 Inkrafttreten30.01.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.01.2008 bis 31.01.2013Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AufenthG 2004 § 5, AufenthG 2004 § 25, AufenthG 2004 § 60, AufenthG 2004 § 60a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres und Sport
Aktenzeichen:e08-01-02
Erlassdatum:29.01.2008
Fassung vom:29.01.2008
Gültig ab:30.01.2008
Gültig bis:31.01.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 AufenthG 2004, § 25 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 60a AufenthG 2004
Duldung wegen Reiseunfähigkeit

Duldung wegen Reiseunfähigkeit

Erlass des Senators für Inneres und Sport
vom 29. Januar 2008 – e08-01-02 Duldung Reiseunfähigkeit

1.

In den Fällen, in denen Duldungen wegen Reiseunfähigkeit erteilt werden, ist grundsätzlich in regelmäßigen Zeitabständen von den betroffenen Ausländern die Vorlage aktueller ärztlicher Gutachten zu fordern.

Erhält ein Ausländer erstmals eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit, ist er darauf hinzuweisen, dass er bei der Beantragung der Erneuerung der Duldung einen Nachweis darüber erbringen muss, dass er weiterhin reiseunfähig ist.

1Ermöglicht ein vom Ausländer vorgelegtes privatärztliches Attest der Ausländerbehörde keine abschließende Beurteilung der Reisefähigkeit, ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen. 2Für die Dauer bis zum Erhalt dieses amtsärztlichen Gutachtens ist die Duldung nur für einen kurzen Zeitraum zu erteilen.

1Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass Duldungen wegen Reiseunfähigkeit nur auf der Grundlage aktueller ärztlicher Gutachten erteilt und erneuert werden. 2Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass es ausreichend ist, einmal von einem Arzt die Reiseunfähigkeit diagnostizieren zu lassen und sodann auf Grundlage dieser Diagnose fortlaufend einen Anspruch auf Erneuerung der Duldung zu haben.

2.

Bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse ist stets zwischen einem sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis und einer möglichen (Flug) Reiseuntauglichkeit als sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu unterscheiden.

1Eine Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse erfolgt im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens abschließend durch das BAMF, so dass diese Fragen nicht Gegenstand der Untersuchung durch das Gesundheitsamt sein können. 2In diesen Fällen bezieht sich der Begutachtungsauftrag der Ausländerbehörde ausschließlich auf die Frage, ob aufgrund einer nach Abschluss des Asylverfahrens eingetretenen akuten Erkrankung ein tatsächliches Abschiebungshindernis gem. § 60a AufenthG besteht.

1Für die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Rahmen ausländerrechtlicher Verfahren ist hingegen die Ausländerbehörde zuständig. 2Sie hat zu prüfen, ob aufgrund einer Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in das Herkunftsland erhebliche konkrete Gefahren für diesen bestehen oder ob tatsächliche Abschiebungshindernisse gem. § 60a AufenthG vorliegen.

1Vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht haben die Ausländerbehörden zu jedem Zeitpunkt beachtlichen Hinweisen auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen nachzugehen, soweit diese Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und damit ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. 2Die Notwendigkeit einer Feststellung der Reisefähigkeit ergibt sich auch aus den Dienstvorschriften des Bundesgrenzschutzes „Bestimmungen für die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg“ (Best.-Rück. Luft). 3Danach sind die Ausländerbehörden verpflichtet, der Bundespolizei spätestens bei der Übergabe des Rückzuführenden eine Bescheinigung über dessen Flugreisetauglichkeit auszuhändigen.

Vor diesem Hintergrund ist das Gesundheitsamt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Untersuchungsumfanges darauf angewiesen, dass die asyl- und ausländerrechtlichen Bezüge des Einzelfalles bekannt sind.

1Es ist daher erforderlich, den Untersuchungsauftrag genau zu definieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie relevanten Fragestellungen für den jeweiligen Gutachter in verständlicher Weise darzustellen. 2Wichtig ist dabei der Hinweis, ob es sich um eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses handelt oder um eine ärztliche Begutachtung im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 AufenthG.

1Zu diesem Thema hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung medizinischer Experten einen Informations- und Kriterienkatalog entwickelt, auf dessen Inhalte sich die Ausländerbehörden bei der Erteilung von Gutachteraufträgen stützen können. 2Diesen Katalog habe ich als Anlage1 beigefügt. 3Die dort erarbeiteten Fragestellungen sind – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – im Rahmen der Formulierung von Prüfaufträgen für das Gesundheitsamt heranzuziehen.

3.

Wird ein Ausländer zwecks Überprüfung seiner Reisefähigkeit an das Gesundheitsamt überwiesen, ist in der Zuschrift an das Gesundheitsamt darauf hinzuweisen, dass neben der Frage der Reisefähigkeit auch zu der Frage der Erwerbsfähigkeit Stellung genommen werden soll.

Bisher wird in den amtsärztlichen Gutachten lediglich eine Aussage darüber getroffen, ob jemand reisefähig ist, da dies für die Frage des Bestehens von Abschiebungshindernissen entscheidend ist.

Geht es jedoch um die Frage, ob ein Ausländer, der über einen längeren Zeitraum geduldet wird, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG hat, ist es im Rahmen der Prüfung der Regelversagungsgründe von entscheidender Bedeutung, ob er auch erwerbsunfähig ist.

1Aus ausländerrechtlicher Sicht ist bei der ärztlichen Feststellung der Erwerbsfähigkeit deshalb entscheidend, ob jemand aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sichern. 2In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit dem Betroffenen zumutbar ist, d.h. ob er einer Vollzeiterwerbstätigkeit oder aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, kann dem Ausländer der Regelversagungsgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Erlass e07-11-03 zu § 5 AufenthG vom 16. 11. 2007)

4.

1Der Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft. 2Der Erlass 04-01-02 tritt zeitgleich außer Kraft. 3Der Erlass ist bis zum 31. 01. 2013 befristet.

Fußnoten

1)

Anlage hier nicht wiedergegeben.


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