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Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

in der Fassung vom 14. Juni 2016, Inkrafttreten ab 1. Juli 2016

Veröffentlichungsdatum:09.08.2016 Inkrafttreten01.07.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 737
Bezug (Rechtsnorm)BRKG 2005 § 5, BRKG 2005 § 7, SGB 4 § 41
Zitiervorschlag: "Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Brem.ABl. 2016, S. 737)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:28.06.2016
Fassung vom:28.06.2016
Gültig ab:01.07.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BRKG 2005, § 7 BRKG 2005, § 41 SGB 4
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 737
Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Entschädigungsregelung
für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane
der Deutschen Rentenversicherung
Oldenburg-Bremen

in der Fassung vom 14. Juni 2016,
Inkrafttreten ab 1. Juli 2016

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des Artikel 3 Ziffer 2 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:

I.
Tagegeld

1.
Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
2.
Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20. v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.

II.
Übernachtungsgeld

1.
Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 Euro).
2.
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.
3.
In den in § 7 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.

III.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer

Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I und II für einen Kraftfahrer werden nur dann erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann.

IV.
Fahrtkosten

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

1.
Kilometergeld
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 Euro/km).
2.
Flugkosten
Hin- und Rückflugkarte.
Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.
3.
Bahnkarten
a)
Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b)
Aufpreise und Zuschläge für Züge
c)
Reservierungsentgelte
d)
Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
4.
Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten
a)
öffentliche Nahverkehrsmittel
b)
Zubringer zum Flugplatz
c)
Taxi
d)
Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
e)
Post- und Telekommunikationskosten
f)
Parkplatz- und Garagenkosten
g)
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.

V.
Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen

Als Pauschbetrag werden gezahlt an die/den

Vorsitzende/n des Vorstands sowie deren Stellvertreter/innen 68,00 Euro monatlich

Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen 34,00 Euro monatlich.

Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.

VI.
Pauschbeträge für Zeitaufwand

1.
Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 70,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten den doppelten Betrag.
2.
Für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten
a)
die/der Vorsitzende des Vorstands und deren Stellvertreter/innen 490,00 Euro monatlich
b)
die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/innen 140,00 Euro monatlich
c)
andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VI. 1.

Die von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen der Richtlinie über die Entschädigung von Organmitgliedern tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Die vorstehend, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen der Richtlinie über die Entschädigung von Organmitgliedern werden hiermit gem. § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Hannover, den 28. Juni 2016

Niedersächsisches Ministerium für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Richtlinien
über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen
sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste
der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Vom 23. Juni 1975
(in der Fassung vom 14. Juni 2016)

I
Pauschbeträge für Zeitaufwand, als Sachkostenentschädigung und für die Aufnahme von Rentenanträgen

1.
Die Versichertenältesten erhalten folgende pauschalierte Entschädigungen:

a)

monatlich für Zeitaufwand

für die Abhaltung von Sprechstunden ohne Rücksicht darauf, wo sie durchgeführt und wie viele Versicherte beraten worden sind

51,00 EUR




b)

monatlich als Sachkostenentschädigung für die Durchführung der Sprechstunden in der Privatwohnung

25,00 EUR





Die Pauschale ist nicht von der Zahl der durchgeführten Sprechstunden abhängig; entscheidend ist, dass in der Privatwohnung Sprechstunden durchgeführt und Versicherte beraten worden sind.





c)

für die Aufnahme eines Rentenantrages

18,00 EUR




d)

für die Aufnahme eines Antrags auf Klärung des Versicherungskontos

9,00 EUR




e)

für die Aufnahme eines verkürzten Rentenantrags

9,00 EUR

2.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amt des Versichertenältesten ein öffentliches Ehrenamt darstellt, ist die Entschädigung für sonstige Anträge und Vorgänge (z. B. Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben, das Ausfüllen von Fragebogen, das Führen von Schriftwechsel) in der Pauschale für Zeitaufwand enthalten.

II
Erstattung der Auslagen für Büromaterial und sonstige bare Auslagen

1.
Grundsätzlich werden nur die nachgewiesenen baren Auslagen (Porto, Schreib- und Büromaterial pp.) ersetzt. Als Nachweis gelten z. B. Belege oder entsprechende Aufzeichnungen. Die Versichertenältesten erhalten bei ihrer Wahl eine Grundausstattung mit Büromaterial.
2.
Zum Büromaterial gehören Umschläge, Schreibminen, Radiergummis, Klebstoff, Büro- und Heftkammern, Ordner, Locher, Druckerpapier usw.
3.
Erstattet wird auf Antrag und gegen Nachweis die Hälfte der Kosten für eine in der Regel schwarze Druckerpatrone. Die geltend gemachten Kosten müssen im Verhältnis zur Beratungstätigkeit eines Versichertenältesten stehen.
4.
Kosten für Kopien werden nicht übernommen.

III
Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen an den Kosten der Kommunikation

1.
Erstattet werden auf Antrag und gegen Nachweis die für die Versichertenältestentätigkeit genutzten privaten Kommunikationsmittel bis zu einem Betrag von insgesamt monatlich 20 EUR. Mit dieser Entschädigung sind alle im Zusammenhang mit der Kommunikation stehenden Kosten abgegolten. Dazu zählen beispielsweise Grund- und Gesprächsgebühren für Festnetz- und Mobiltelefon sowie Internetzugang und Internetnutzungsentgelte im Festnetz- und Mobilbereich.
2.
Die Kosten für etwaige größere Anschaffungen (z. B. einer Briefwaage, Schreibmaschine, PC’s oder eines Druckers), die zur Ausübung eines Ehrenamtes nicht unbedingt erforderlich sind, können weder in voller Höhe noch anteilig übernommen werden. Gleiches gilt für die Kosten für Wartung oder Reparaturen.

IV
Reisekosten

1.
Die Versichertenältesten erhalten anlässlich der Wahrnehmung der mit dem Ehrenamt verbundenen Dienstgeschäfte für Dienstreisen und Dienstgänge gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB IV einen Auslagenersatz in entsprechender Anwendung des Bundes- und Landesreisekostenrechts. Zu den Dienstgeschäften gehört auch die Teilnahme an Arbeitstagungen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen, die die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen veranstaltet.
2.
Tagegeld
2.1
Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
2.2
Wird von Amtswegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag- und Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagesgeldes gekürzt.
3.
Übernachtungsgeld
3.1
Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 EUR).
3.2
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.
3.3
In den in § 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
4.
Fahrtkosten
Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung werden in Anlehnung an die Sätze des Bundesreisekostengesetzes wie folgt gewährt:
a)
Bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel der Fahrpreis der niedrigsten Klasse.
b)
Bei Benutzung eines Kraftwagens Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz.*
Anmerkung:
*Die Wegstreckenentschädigung beträgt je Kilometer zurzeit 0,30 EUR.

V
Bruttoarbeitsverdienstausfall

Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ersetzt den Versichertenältesten bei Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen gemäß § 41 Absatz 2 SGB IV den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Rentenversicherung (lt. Verdienstbescheinigung).

VI
Abrechnung

Die Abrechnung der unter Nr. I – III aufgeführten baren Auslagen und sonstigen Entschädigungen wird auf Antrag jeweils am Quartalsende vorgenommen. Die erforderlichen Unterlagen sind zum Quartalsschluss der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen einzureichen. Entschädigungen werden nur gezahlt, wenn die Abrechnung hierfür spätestens am Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt wird.

VII
Inkrafttreten

Diese Richtlinie wurde gemäß § 41 Absatz 4 des SGB IV auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossen.

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigung der Versichertenältesten werden hiermit gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Hannover, den 28. Juni 2016

Niedersächsisches Ministerium für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


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