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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einrichtung eines Betroffenenbeirates Istanbul-Konvention im Land Bremen

Vom 6. November 2025

Veröffentlichungsdatum:19.12.2025 Inkrafttreten06.11.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 1183
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 86, VerpflG § 1
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einrichtung eines Betroffenenbeirates Istanbul-Konvention im Land Bremen vom 6. November 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 1183)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:06.11.2025
Fassung vom:06.11.2025
Gültig ab:06.11.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 86 BremVwVfG, § 1 VerpflG
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 1183
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einrichtung eines Betroffenenbeirates Istanbul-Konvention im Land Bremen

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einrichtung eines Betroffenenbeirates Istanbul-Konvention im Land Bremen

Vom 6. November 2025

Präambel

Im Oktober 2021 hat die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Betroffenenbeirat Istanbul-Konvention im Land Bremen (B*BIK) im Rahmen eines Bundesmodellprojekts einberufen. Mit der bundesweit bislang einmaligen Einrichtung eines Betroffenenbeirats sind von geschlechtsspezifischer Gewalt Betroffene seitdem systematisch und strukturiert an der Umsetzung des Landesaktionsplans „Istanbul-Konvention umsetzen – Frauen und Kinder vor Gewalt schützen“ beteiligt. Die dauerhafte Einrichtung des Betroffenenbeirates Istanbul-Konvention etabliert den B*BIK als beständige Instanz.

1.

Der Betroffenenbeirat begleitet strukturiert und fortlaufend die Umsetzung der Istanbul-Konvention im Land Bremen. Der B*BIK erarbeitet Stellungnahmen zur Umsetzung des Landesaktionsplan Istanbul-Konvention und vertritt seine Arbeit und Anliegen nach außen.

2.
(1)
Die Geschäftsstelle des Betroffenenbeirats liegt in der Landeskoordinierungsstelle Istanbul-Konvention (LKS IK).
(2)
Die Geschäftsstelle ist für die Einladung und Durchführung regelmäßiger Sitzungen verantwortlich. Zudem unterstützt die Geschäftsstelle den B*BIK administrativ und inhaltlich bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
3.
(1)
Der Betroffenenbeirat soll sich aus acht bis zwölf Mitgliedern zusammensetzen.
(2)
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Betroffenenbeirat ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.
(1)
Die LKS IK schreibt das Ehrenamt im Betroffenenbeirat öffentlich über die Website „https://bremen-sagt-nein.de“, geeignete Medien und Portale sowie Opferhilfestrukturen auf Landesebene aus.
(2)
Das Ausschreibungsverfahren beginnt grundsätzlich sechs Monate vor Ende der jeweiligen Amtszeit des Betroffenenbeirates. Die Bewerbungsfrist soll mindestens sechs Wochen betragen.
(3)
Die Auswahl der Mitglieder für den B*BIK erfolgt durch ein Auswahlgremium. Die Zusammensetzung des Auswahlgremiums sowie das Auswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.
5.
(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder des Betroffenenbeirats auf Vorschlag der LKS IK für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Mitgliedschaft kann einmal um eine weitere Amtsperiode von vier Jahren verlängert werden. Die erste Amtsperiode des Betroffenenbeirats bleibt hierbei unberücksichtigt.
(2)
Die Laufzeit des Betroffenenbeirates endet vier Jahre nach der Berufung und ist nicht an die Amtszeit der Senatorin gebunden.
6.
(1)
Ein Mitglied des Betroffenenbeirates kann auf eigenen Wunsch jederzeit zurücktreten. Ein Rücktritt muss schriftlich an die LKS IK erfolgen.
(2)
Für die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds gilt § 86 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG).
(3)
Das Abberufungsverfahren durch die Mitglieder des B*BIKs wird in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
(4)
Die Abberufung erfolgt durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf Bitte der Landeskoordinierungsstelle Istanbul-Konvention.
(5)
Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung einzelner Mitglieder erfolgt grundsätzlich keine Nachbesetzung. Unterschreitet die Mitgliederzahl die Mindestgrenze von acht Mitgliedern, so kann die Geschäftsführung ein Verfahren zur Nachbesetzung festlegen.
7.
(1)
Die Mitglieder des Betroffenenbeirats haben im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro monatlich.
(2)
Die pauschale Aufwandsentschädigung wird jeweils zum Ende des Monats ausgezahlt.
(3)
Eine längere Abwesenheit oder ein längeres Pausieren ist zuvor dem Betroffenenbeirat und der LKI IK anzukündigen. Kann das Mitglied seine Aufgaben nach Nummer 1 für diesen Zeitraum nicht erfüllen, soll die Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung für diesen Zeitraum ausgesetzt werden.
(4)
Bei mindestens einmonatiger, unangekündigter, ausbleibender Kommunikation und Mitwirkung innerhalb des Betroffenenbeirats und gegenüber der LKS IK kann die Auszahlung der Aufwandsentschädigung bis auf Weiteres ausgesetzt werden.
(5)
Kosten für Reisen, die durch die Geschäftsstelle des Betroffenenbeirats veranlasst wurden. Deren Erstattung erfolgt in Anlehnung an das Bremer Reisekostengesetz (BremRKG).
(6)
Der Betroffenenbeirat hat einen Anspruch auf regelmäßige Team-Supervision.
8.

Der Betroffenenbeirat gibt sich in Abstimmung mit der LKS IK eine ergänzende Geschäftsordnung, die Aufgaben und Arbeitsweise des Betroffenenbeirats festschreibt.

9.

Vor Aufnahme der Beiratstätigkeit ist jedes Mitglied von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. Dem Mitglied wird eine Abschrift der Niederschrift der Verpflichtung ausgehändigt.

10.
(1)
Die Regelungen treten am 6. November 2025 unbefristet in Kraft.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2028 und vor dem Ausschreibungsverfahren für eine Neubesetzung des Betroffenenbeirats wird der Erlass evaluiert.
(3)
Der Betroffenenbeirat wird zu Beginn seiner Amtszeit über die Regelungen des Erlasses informiert. Änderungen des vorliegenden Erlasses werden an den Betroffenenbeirat kommuniziert.

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz


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