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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Vom 17. Januar 2024

Veröffentlichungsdatum:12.02.2024 Inkrafttreten12.02.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 79
Bezug (Rechtsnorm)PFLFACHAUSBG § 2, PFLFACHAUSBG § 6, PFLFACHAUSBG § 10, PFLFACHAUSBG § 22, PFLFACHAUSBG § 24, PFLFACHAUSBV § 5, PFLFACHAUSBV § 16, SGB 11 § 71, SGB 11 § 72, SGB 5 § 37, SGB 5 § 108
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer vom 17. Januar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 79)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:17.01.2024
Fassung vom:17.01.2024
Gültig ab:12.02.2024
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 PFLFACHAUSBG, § 6 PFLFACHAUSBG, § 10 PFLFACHAUSBG, § 22 PFLFACHAUSBG, § 24 PFLFACHAUSBG, § 5 PFLFACHAUSBV, § 16 PFLFACHAUSBV, § 71 SGB 11, § 72 SGB 11, § 37 SGB 5, § 108 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 79
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur
Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für
berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Vom 17. Januar 2024

1.
Die Durchführung von Externenprüfungen zum Erreichen eines Abschlusses als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer nach dem Bremischen Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe vom 18. Oktober 2022 ist unter den in diesem Erlass geregelten Voraussetzungen, insbesondere des Durchlaufens eines Vorbereitungskurses, für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer abweichend von § 22 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe auch ohne vorherige Ausbildung möglich.
Die Zulassung zu dem Vorbereitungskurs und der Externenprüfung erfolgt nach Antragstellung. Der Vorbereitungskurs und die Externenprüfung ist an einer Pflegefachhilfeschule gemäß § 10 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe durchzuführen.
2.
Um an dem Vorbereitungskurs und der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung als berufserfahrene Person teilnehmen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2.1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 6 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe müssen erfüllt sein.
2.2.
Eine aktuelle Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren mit einem Umfang von mindestens 30 Wochenarbeitsstunden oder mindestens sieben Jahren mit einem Umfang von mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung, in einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen muss nachgewiesen werden:
a)
Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetz,
b)
Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches,
c)
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
2.3.
Regelmäßige Teilnahme an berufsspezifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens acht Stunden im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre.
2.4.
Nachweis der gleichwertigen Kompetenzen, die die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung rechtfertigen.
3.
Die Anträge auf Teilnahme am Vorbereitungskurs und Externenprüfung sind bei der nach § 24 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe zuständigen Landesbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 2 dieses Erlasses belegen. Die zuständige Behörde kann zusätzlich eine Stellungnahme der die Prüfung durchführenden Schule anfordern und in die Entscheidung einbeziehen. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen die Zulassung zum Vorbereitungskurs und zur Externenprüfung erteilen.
4.
Personen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 dieses Erlasses erfüllen und einen Antrag gemäß Nummer 3 gestellt haben, müssen an einem Vorbereitungskurs teilgenommen haben, um zur Externenprüfung zugelassen zu werden. Dieser Vorbereitungskurs wird an Pflegefachhilfeschulen nach § 10 des Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe durchgeführt.
Der Kurs wird nach der folgenden Maßgabe durchgeführt:
-
20 Tage Unterricht in Vollzeit (Acht Unterrichtsstunden pro Tag) zu allen prüfungsrelevanten Kompetenzbereichen nach Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe. Wird der Unterricht in Teilzeit angeboten, ist die Anzahl der Unterrichtstage entsprechend zu verändern. Insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels auf Seite der Einrichtungen und der Notwendigkeit einer verlässlichen Dienstplanung für die Beschäftigten kann es sinnvoll sein, hiervon abweichende Konzepte, z.B. Durchführung des Vorbereitungskurses berufsbegleitend, in Hybrid- oder in Blockform zu entwickeln und umzusetzen. Diese sind vor Durchführung mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
-
Einsatz in der Praxis im Umfang von 180 Stunden. Die praktische Begleitung wird durch mindestens zwei Besuche durch die Pflegefachhilfeschule sichergestellt. Die Praxisanleitung ist nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe von der Einrichtung sicherzustellen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung zur Externenprüfung erteilt werden, ohne dass ein Vorbereitungskurs nach Maßgabe dieses Erlasses absolviert wird. Als begründet wird die Ausnahme insbesondere angesehen, wenn der Umfang der absolvierten Fortbildungen und der Nachweis der gleichwertigen Kompetenzen (z.B. durch Arbeitszeugnisse) deutlich über den genannten Anforderungen liegen.
5.
Die Externenprüfung findet statt, wenn der Vorbereitungskurs vollständig absolviert wurde. Fehlzeiten aufgrund von Krankheit sind durch die Pflegefachhilfeschule zu dokumentieren und können auf die Dauer des Vorbereitungskurses angerechnet werden, sofern mindestens 90 Prozent absolviert wurden.
Für die Durchführung der Externenprüfung gelten die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe. Abweichend von § 16 Absatz 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe umfasst das Reflexionsgespräch höchstens 25 Minuten und enthält die reflektierende Auseinandersetzung mit einer von der zu prüfenden Person selbst erlebten Pflegesituation. Dabei steht die kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Pflegehandeln als ungelernte Pflegehilfskraft im Mittelpunkt.
6.
Dieser Erlass ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
7.
Dieser Erlass tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bremen, den 17. Januar 2024

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz


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