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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern

Veröffentlichungsdatum:14.01.2021 Inkrafttreten15.01.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 24
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVG § 3, GesundKostV § 1, HeilprG § 1, HeilprG § 2, PodAPrV § 1
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern (Brem.ABl. 2021, S. 24)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:16.12.2020
Fassung vom:16.12.2020
Gültig ab:15.01.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BremVwVG, § 1 GesundKostV, § 1 HeilprG, § 2 HeilprG, § 1 PodAPrV
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 24
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur
Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur
Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern

Vom 16. Dezember 2020

1.
1.1
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251 – BGBl. III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes).
1.2
Neben anderen Ausschlussgründen wird die Heilpraktikererlaubnis nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259 – BGBl. III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) und den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien) vom 7. Dezember 2017 (BAnz AT 22.12.2017 B5), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit oder für die Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
2.
2.1
Zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach § 3 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die untere Verwaltungsbehörde, die ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt trifft. Untere Verwaltungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
2.2
Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin ausgeübt werden soll. Die antragstellende Person hat konkrete Nachweise darüber vorzulegen. Wird eine Berufstätigkeit noch nicht ausgeübt oder ist die Ausübung der Berufstätigkeit noch nicht beabsichtigt, ist die Behörde zuständig, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
3.
3.1
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
ein kurzgefasster Lebenslauf,
-
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
-
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
-
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
-
ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Einfache Bildungsreife (EinfBBR) abgeschlossen hat.
3.2
Bei der Antragstellung hat die antragstellende Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis mehrfach beantragt werden kann. Die Kenntnis bereits entstandener Verwaltungsvorgänge kann jedoch die Beurteilung im Einzelfall erleichtern. Eine gleichzeitige Antragstellung bei mehreren Behörden ist allerdings ausgeschlossen.
3.3
Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dieses der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grunde ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt bedarf.
3.4
Liegt kein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang dem Gesundheitsamt Bremen zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person zu. Aus Gründen der Zentralisierung des Verfahrens und der Vereinheitlichung der Überprüfung erfolgt die Überprüfung auch für Bremerhavener Antragstellende im Gesundheitsamt Bremen. Eine Konzentration der Überprüfungen auf ein Gesundheitsamt kann am ehesten gewährleisten, dass die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich durchgeführt werden.
4.
4.1
Nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz und den Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien ist die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden oder die Betreffende eine Gefahr für die Volksgesundheit oder die Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
4.2
Die Überprüfung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit einzelner Bürger und Bürgerinnen und der Bevölkerung. Sie ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr ist festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. In diesem Rahmen muss die Überprüfung allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Dies bedingt, dass neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlich notwendigen Kenntnisse der Medizin zu überprüfen sind, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeit und der Behandlungskompetenzen des Heilpraktikers oder der Heilpraktikerin klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.
4.3
Näheres ergibt sich aus den Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien.
4.4
Das Gesundheitsamt Bremen teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche und die mündlich-praktische Überprüfung jeweils spätestens vier Wochen vorher mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.
4.5
Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt Bremen mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dieses umgehend dem Gesundheitsamt Bremen mitzuteilen. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass die Nichteinhaltung des Termins aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen erfolgt, wird sie zum nächstmöglichen Überprüfungstermin vom Gesundheitsamt Bremen erneut geladen. Die antragstellende Person kann auf Wunsch zu dem jeweils übernächsten Termin zugelassen werden, wenn sie dies spätestens fünf Wochen vor der Überprüfung dem Gesundheitsamt mitteilt.
4.6
Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
5.
5.1
Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils im März und im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im März nehmen alle diejenigen antragstellenden Personen teil, bei denen die untere Verwaltungsbehörde festgestellt hat, dass keine Versagungsgründe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen und deren Anträge von der unteren Verwaltungsbehörde dem Gesundheitsamt Bremen bis zum 1. Februar übersandt worden sind. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im Oktober nehmen alle diejenigen antragstellenden Personen teil, bei denen die untere Verwaltungsbehörde keine Versagungsgründe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz festgestellt hat und deren Anträge von der unteren Verwaltungsbehörde dem Gesundheitsamt Bremen bis zum 1. September übersandt worden sind.
5.2
Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die in der Nummer 1 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien genannten Sachgebiete.
6.
6.1
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung erfolgt für diejenigen antragstellenden Personen, die im März den schriftlichen Teil absolviert haben, in den Monaten April bis August. Sie findet für diejenigen antragstellenden Personen, die den schriftlichen Teil der Überprüfung im Oktober absolviert haben, in den Monaten November bis Februar statt.
6.2
Die Landesverbände Bremen der Berufsverbände der Heilpraktiker können dem Gesundheitsamt Heilpraktiker oder Heilpraktikerinnen für die Teilnahme an der Überprüfung vorschlagen. Für besondere Fachgebiete kann das Gesundheitsamt eine insoweit sachkundige Person zur Überprüfung hinzuziehen. Bei Antragstellenden aus Bremerhaven kann die Überprüfung durch einen Arzt oder eine Ärztin des Magistrats der Stadt Bremerhaven vorgenommen werden, dem der Termin der Überprüfung durch das Gesundheitsamt Bremen rechtzeitig mitzuteilen ist.
6.3
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die in der Nummer 1 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien genannten Sachgebiete.
6.4
Im mündlich-praktischen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen von der antragstellenden Person in freier Form zu beantworten.
6.5
Aufgrund des Ergebnisses der mündlich-praktischen Überprüfung entscheidet das Gesundheitsamt nach Anhörung der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker bzw. der gutachterlich beteiligten Heilpraktikerinnen, ob bei der antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit oder die Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Das Gesundheitsamt teilt die getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der für die Erlaubniserteilung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.
7.
7.1
Über den schriftlichen Teil der Überprüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich die Namen der Teilnehmenden und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten ergeben.
7.2
Über den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung, die gutachtliche Stellungnahme des gutachtlich beteiligten Heilpraktikers bzw. der gutachterlich beteiligten Heilpraktikerin oder die gutachtlichen Stellungnahmen der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker bzw. der gutachterlich beteiligten Heilpraktikerinnen und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
7.3
Die von den Antragstellenden erzielten Ergebnisse sind in einem Namensregister zu erfassen und für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
8.
8.1
Bei Antragstellenden, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der Psychopathologie sowie der Diagnostik und Differenzialdiagnostik seelischer und psychosomatischer Störungen nachzuweisen. Des Weiteren müssen die Antragstellenden befähigt sein, psychotherapeutische Behandlungen und adäquate Kriseninterventionen in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder vornehmen zu können. Auch müssen sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und Ärztinnen und allgemein als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen. Im Übrigen finden die Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien sowie ergänzend die Nummern 4 bis 6 mit Ausnahme der Nummer 6.3 entsprechende Anwendung.
8.2
Von der Überprüfung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn Antragstellende nach Nummer 8.1 in langjähriger beruflicher Tätigkeit fremdtherapeutisch gearbeitet haben, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, oder wenn aufgrund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges an den Kenntnissen in Psychopathologie sowie Diagnostik und Differenzialdiagnostik seelischer und psychosomatischer Störungen sowie hinsichtlich der Befähigung, psychotherapeutische Behandlungen und adäquate Kriseninterventionen in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder vornehmen zu können, keine vernünftigen Zweifel bestehen. Gleiches gilt für Antragstellende, die einen im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Bachelor- und Masterabschluss vorweisen, der das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt oder ein an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Diplomabschluss im Studiengang Psychologie vorweisen, der das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt. In diesen Fällen erfolgt lediglich eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt nach Aktenlage. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellenden besteht nicht.
9.
9.1
Bei antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Physiotherapie eingeschränkte Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Kenntnisse der Diagnostik und der Differenzialdiagnostik in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder und Verletzungen sowie deren Folgezustände nachzuweisen. Die Antragstellenden müssen befähigt sein, Indikationsstellungen für physiotherapeutische Maßnahmen vornehmen zu können. Auch müssen sie die notwendigen Kenntnisse der möglichen Therapiealternativen, Nebenwirkungen und Komplikationen, multiprofessioneller Behandlung und der Maßnahmen zur Integration in die Gesellschaft vorweisen können. Auch müssen sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im physiotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und Ärztinnen und allgemein als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen.
9.2
In der Regel findet die Überprüfung nach Aktenlage statt. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die für die eigenverantwortliche Ausübung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten abgedeckt sind. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen: Der Anbieter bzw. die Anbieterin einer entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildung und sein oder ihr Schulungsplan (Curriculum) werden vom Gesundheitsamt Bremen als geeignet angesehen. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu berücksichtigen:
1.
Berufs- und Gesetzeskunde:
-
Grundgesetz (GG)
-
Heilpraktikergesetz (HeilprG)
-
Durchführungsverordnung HeilprG,
-
Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien
-
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
-
Röntgenverordnung (RöV)
-
Arzneimittelgesetz (AMG)
-
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
-
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO)
-
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
-
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
-
Patientenrechtegesetz
-
Betreuungsrecht
-
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
-
Straf- und Zivilrecht zu Schweige-, Aufklärungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
-
Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG)
2.
Diagnostik und Indikationsstellung:
a)
Kenntnisse über Erkennung und Unterscheidung, Prävention und Rehabilitation von
-
Störungen des Herz-Kreislaufsystems
-
des Atmungssystems
-
Stoffwechselerkrankungen
-
Infektionskrankheiten
-
degenerativen Erkrankungen
-
Neurologischen, psychosomatischen und psychischen Erkrankungen
-
Erkrankungen der Sexualorgane
-
Geriatrische Krankheitsbilder
-
Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschl. Entwicklungsstörungen.
b)
Kenntnisse über Anzeichen von Komplikationen von Erkrankungen und Befunden wie
-
Rheuma
-
Gicht
-
Arthrose
-
Kopf-Schulter, Rücken-, Hüft-, Knieschmerzen
-
Thrombose, Thrombophlebitis
-
Lymphödem
-
Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen wie Polyneuropathie, Nervenläsionen, Isolierte Paresen, Schädigungen des Rückenmarks, Meningitis, Cauda- Syndrom,
-
Erkrankungen des Knochens und Knochenmarks wie Osteoporose, Osteomyelitis, Plasmozytom.
c)
Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen
-
Ansteckender Hauterkrankungen
-
Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems
-
Mögliche komplikationsträchtige Ursachen von Schmerzen und Schmerzsyndromen bei lebensbedrohlichen Krankheiten z.B. thorakaler Erkrankungen (Herzinfarkt), Enzephalitis, Epi- und Subduralhämatom, Aneurysmablutungen und abdominaler Erkrankungen
d)
Kenntnisse und Anzeichen für Folgen und Komplikationen von
-
Immobilität z.B. Dekubitus, Thrombose, Lymphstau einschließlich deren Prävention und Rehabilitation.
e)
Erkennen von Warnhinweisen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch einen Arzt bzw. eine Ärztin erforderlich und einzuleiten ist, insbesondere nach Trauma, Tumorerkrankungen und bei Entzündung, Blutung, Gefäßverschluss, Symptomen aus dem psychosomatischneurologisch- psychiatrischen Bereich, anhaltende, zunehmende oder rezidivierende Beschwerden unter der Therapie, längerfristige Arbeitsunfähigkeit und Gewichtsverlust.
f)
Interpretation von (Fremd-) Befunden aus dem medizintechnischen Bereich (Labor, bildgebende Verfahren, Funktionsdiagnostik usw. zu den aufgeführten Erkrankungen und Krankheitszeichen.
Die Stoffvermittlung der klinischen Inhalte soll überwiegend durch Ärzte und Ärztinnen erfolgen.
Der Gesamtumfang der Schulung beträgt mindestens 60 Zeitstunden, von denen 10 Stunden Berufs- und Gesetzeskunde beinhaltet, die von Juristen und Juristinnen gelehrt wird.
Die Erfolgskontrolle der Stoffvermittlung erfolgt durch einen ärztlich geleiteten Abschlusstest, der sowohl einen schriftlichen Teil (mindestens 30 Minuten pro Teilnehmer/Teilnehmerin und Bestehensquote mindestens 75 % richtige Antworten) als auch einen mündlichen Teil (mindestens 15 Minuten pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin) umfasst.
9.3
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 9.2 nicht vor, finden die Nummern 4., 5., 6. und 7. entsprechende Anwendung.
10.
10.1
Bei antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Podologie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Podologie eingeschränkte Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Kenntnisse der Diagnostik und der Differenzialdiagnostik in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder sowie deren Folgezustände nachzuweisen. Die Antragstellenden müssen befähigt sein, Indikationsstellungen für podologische Maßnahmen vornehmen zu können. Auch müssen sie die notwendigen Kenntnisse der möglichen Therapiealternativen, Nebenwirkungen und Komplikationen, multiprofessioneller Behandlung und der Maßnahmen zur Integration in die Gesellschaft vorweisen können. Auch müssen sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im podologischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und Ärztinnen und allgemein als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen.
10.2
In der Regel findet eine mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten statt. Die Dauer der Überprüfung beträgt 30 bis max. 45 Minuten. Voraussetzung für die Zulassung zur Überprüfung ist, dass die antragstellende Person mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in Vollzeit vorweisen kann. Unterbrechungen der nachgewiesenen 5-jährigen Berufserfahrungen von mehr als 5 Jahren führen dazu, dass vorausgegangene Zeiten in der Regel nicht berücksichtigt werden können.
Die mündliche Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
1.
Berufs- und Gesetzeskunde:
-
Gesetz über den Beruf der Podologin oder des Podologen (PodG)
-
Grundgesetz (GG)
-
Heilpraktikergesetz (HeilprG)
-
Durchführungsverordnung HeilprG
-
Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien
-
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
-
Arzneimittelgesetz (AMG)
-
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
-
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO)
-
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
-
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
-
Patientenrechtegesetz
-
Betreuungsrecht
-
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
-
Straf- und Zivilrecht zu Schweige-, Aufklärungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
-
Bremisches Datenschutzgesetz (BremDSG)
2.
Spezielle Krankheitslehre
3.
Hygiene und Mikrobiologie
4.
Podologische Behandlungsmaßnahmen
Die Inhalte der Punkte 2, 3 und 4 ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) in der aktuell gültigen Fassung.
Sofern nicht anders geregelt, ergeben sich die Modalitäten des Verfahrens aus den Nummern 2, 3, 4, 6 und 10 dieses Erlasses.
11.
11.1
Hat die antragstellende Person die Überprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihr die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder “Heilpraktikerin”.
11.2
Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn sie die Überprüfung nach Nummer 8.1 insgesamt erfolgreich absolviert haben oder eine derartige Prüfung nach Nummer 8.2 nicht erforderlich war, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie. Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn sie die Überprüfung nach Nummer 9.1 und 9.2 insgesamt erfolgreich absolviert haben, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie. Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn die Überprüfung nach Nummern 10.1 und 10.2 insgesamt erfolgreich abgeschlossen ist, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie. In die Erlaubnisurkunde ist aufzunehmen, dass vor Aufnahme der heilkundlichen Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie, der Physiotherapie oder Podologie eine uneingeschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch das Gesundheitsamt voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie, außerhalb des Gebietes der Physiotherapie oder außerhalb des Gebiets der Podologie ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 führt zum Widerruf oder zur Rücknahme der bereits erteilten eingeschränkten Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz.
11.3
Anträge von antragstellenden Personen, die die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin oder auf einem Gebiet eingeschränkter Heilpraktiker oder eingeschränkte Heilpraktikerin daher eine Gefahr für die Volksgesundheit oder die Patientinnen und Patienten darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
11.4
Anträge von antragstellenden Personen, die sich nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt, wenn die Nichtteilnahme am mündlich-praktischen Teil der Überprüfung auf von der antragstellenden Person zu vertretenden Gründen beruht.
12.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
13.
13.1
Die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung durch das Gesundheitsamt Bremen ist nach den Ziffern 510.10 bis 510.16 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Gesundheits- Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung kostenpflichtig. Die Auslagen des Gesundheitsamtes für die Zahlung von Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken, sind hierin enthalten.
13.2
Die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach Ziffer 502.15 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Gesundheits-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung kostenpflichtig. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an das Gesundheitsamt Bremen zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von ihr festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat. Bei der Ablehnung von Anträgen findet § 9 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Anwendung.
14.
14.1
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid aus Gründen, die die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt betreffen, Widerspruch erhoben oder soll eine Heilpraktikererlaubnis nach § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz zurückgenommen werden, so ist vor der Entscheidung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Widerspruchsbehörde der Gutachterausschuss zu hören. Dies kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
14.2
Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz aus einem oder einer Vorsitzenden, der weder Arzt oder Ärztin noch Heilpraktiker oder Heilpraktikerin sein darf, sowie aus zwei Ärzten oder Ärztinnen und zwei Heilpraktikern oder Heilpraktikerinnen, die jeweils einschließlich ihrer Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz berufen werden. Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
14.3
Dem Gutachterausschuss sind die Überprüfungsunterlagen zu übersenden. Er nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung. Vor Abgabe seiner Stellungnahme kann der Gutachterausschuss den Widerspruchsführer bzw. die Widerspruchsführerin anhören. Die Anhörung kann in Form einer erneuten mündlich-praktischen Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Widerspruchsführers bzw. der Widerspruchsführerin durchgeführt werden. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Auffassung der Mitglieder des Gutachterausschusses auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.
14.4
Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Ärzte oder Ärztinnen und Heilpraktiker oder Heilpraktikerinnen als Mitglieder des Gutachterausschusses sind gegebenenfalls Entschädigungen zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
14.5
Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, beinhaltet die nach § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes festzusetzende Widerspruchsgebühr auch gegebenenfalls erforderliche Entschädigungszahlungen an die Ärzte oder Ärztinnen und Heilpraktiker oder Heilpraktikerinnen des Gutachterausschusses.
15.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikern vom 8. Mai 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 381) aufgehoben.

Bremen, den 16. Dezember 2020

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz


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