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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2010 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 01.12.2010 (Brem.ABl. 2011 S. 1095)
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1069
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 30. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1069), zuletzt geändert durch Ordnung vom 01. Dezember 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 1095)"

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juris-Abkürzung: GrSchulLAMARelWfAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GrSchulLAMARelWfAnl BR
Ausfertigungsdatum:30.10.2008
Gültig ab:15.12.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1069
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für
das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen
Vom 30. Oktober 2008
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 01.12.2010 (Brem.ABl. 2011 S. 1095)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3
Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4
Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen analog,

2.

Klausur von mindestens 60 und max. 180 Minuten Dauer,

3.

Referat mit Präsentation (in schriftlicher Form: Handout, Folien),

4.

mündlicher Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,

5.

Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),

6.

empirische Studie,

7.

Praktikumbericht im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),

8.

Kolloquium zur Masterarbeit von 30 bis 40 Minuten Dauer.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage

Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule:
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule:
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1
Religion
Modulbezeichnung P/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
M15 FD 3P6RU analysieren, reflektieren und planen MP Alternativ: Mündl. Prüfung /Klausur /Hausarbeit 2 S 
Begleit- und Auswertungsseminar (Grundschule) als Block   2 S
Abschlussmodul mit integriertem ForschungspraktikumP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP6 4 S 
Kolloquium/Masterarbeit15Masterarbeit  2 S

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung

P/WP:

Pflicht/Wahlpflicht

MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.


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