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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Spanisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2010 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.08.2010 (Brem.ABl. S. 848)
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 183
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Spanisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 25. September 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 183), zuletzt geändert durch Ordnung vom 27. August 2010 (Brem.ABl. S. 848)"

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juris-Abkürzung: GymGesLAMASpfAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesLAMASpfAnl BR
Ausfertigungsdatum:25.09.2008
Gültig ab:23.01.2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 183
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Spanisch“ des Studienganges
„Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 25. September 2008
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.08.2010 (Brem.ABl. S. 848)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

§ 3
Studienverlauf

Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten.

§ 4
Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:

a)

Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,

c)

Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

d)

schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

e)

schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

f)

schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten),

g)

schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).


§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,

b.) schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,

d)

schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

e)

mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,

f)

einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

g)

schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),

h)

multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,

i)

lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).

(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Tabelle 1a nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in spanischer Sprache erstellt.

(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 40 Seiten (ca. 16 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 60 Seiten (24 000 Wörter) nicht überschreiten.

(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.

(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage

Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Spanisch
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Spanisch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist (Aufbau des Nebenfachs).
ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCP PrüfungsvorleistungPrüfungsform 1. Sem.2. Sem. 3. Sem.4. Sem.
B1.1: Aufbaumodul Linguistik des Spanischen WP29Lehrveranstaltung TP4JaGem. § 52 S   
Betreute Selbststudieneinheit TP5Nein    
B1.2 Aufbaumodul Linguistik - Sprache und Beruf WP9Lehrveranstaltung + Betreute Selbststudieneinheit MP9NeinGem. § 5    
B1.1: Aufbaumodul Linguistik des SpanischenWP29Lehrveranstaltung TP4JaGem. § 52 S   
Betreute Selbststudieneinheit TP5Nein    
B1.2 Aufbaumodul Linguistik - Sprache und Beruf WP9Lehrveranstaltung + Betreute Selbststudieneinheit MP9NeinGem. § 5    
B2: Aufbaumodul LiteraturwissenschaftWP29Lehrveranstaltung TP4Ja Gem. § 52 S    
Betreute Selbststudieneinheit 5Nein      
C3: Profilmodul SprachpraxisP4Thematische Einheiten/Übersetzung MP4Ja Gem.§ 5 2 S2 S   
C4 Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags P5Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags MP5Ja     2 S 2 S (altern ativ)
C1a: Profilmodul Linguistik IWP36Arbeitsbereiche der Linguistik I MP6Ja Gem.§ 5    2 S 
C1b: Profilmodul Linguistik II 6Arbeitsbereiche der Linguistik II MP  JaGem.§ 5     2 S
C2a Literaturwiss. Profilmodul I 6Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart MP6Ja Gem. § 5   2 S 
C2b Literaturwiss. Profilmodul II 6Literatur und FilmtheorieMP6Ja Gem. § 5    2 S
FD1: Didaktische Grundlagen des SpanischunterrichtsP9GrundkursMP9JaGem. § 52 S    
Übung2 S     
Seminar  2 S   
FP: Fachdidaktisches PraxismodulP6Workshop: Ziele und Methoden im Spanischunterricht MP6neinGem.§ 5 1 S    
Kompaktseminar: „Exemplarische Themenkomplexe der Unterrichtsdurchführung“ 1 S    
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Spanischunterricht P7SeminarMP7JaGem.§ 5    2 S 
Übung   2 S  
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht P6LeselisteMP6JaGem.§ 5      
Lektürekurs     1 S
Seminar     2 S
AbschlussmodulWP21Forschungspraktikum MP6NeinMasterarbeit      
Masterarbeit (mit Forschungskolloquium,) 15   x1 S
Insgesamt erforderliche CP:  
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Spanisch erbracht werden: 79 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 58 CP

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung

P/WP:

Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Tabelle 1a

Der erfolgreiche Abschluss von ... ist Voraussetzung für die Belegung von...
Modul FD1Modul FD2
Modul FD1 Modul FD3
einem Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens 4 Monaten Dauer in einem spanischsprachigen Land (der auch während des Bachelorstudiums oder zwischen Bachelorstudium und Masterstudium erbracht worden sein kann) Modul C4
Tabelle 2(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Spanisch
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Spanisch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.
ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCP PrüfungsvorleistungPrüfungsform 1. Sem.2. Sem. 3. Sem.4. Sem.
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Spanischunterricht P7SeminarMP7JaSchriftliche Hausarbeit  2 S   
Übung  2 S   
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht P6LeselisteMP6JaMündliches Kolloquium      
Lektürekurs1 S  1 S (altern ativ 1. Sem.)  
Seminar2 S  2 S (altern ativ 1. Sem.)  
AbschlussmodulWP21Forschungspraktikum MP6NeinMasterarbeit   x1 S
Masterthesis (mit Forschungskolloquium, wenn Thesis in der Fremdsprachendidaktik erbracht wird) 15  
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Spanisch erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

2

Zu belegen ist das B-Modul, das noch nicht in der BA-Phase erfolgreich absolviert worden ist.

2

Zu belegen ist das B-Modul, das noch nicht in der BA-Phase erfolgreich absolviert worden ist.

2

Zu belegen ist das B-Modul, das noch nicht in der BA-Phase erfolgreich absolviert worden ist.

3

Studierende belegen in diesem WP-Bereich 2 Module im Umfang von jeweils 6 CP. Die Module können frei kombiniert werden.


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