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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Politikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Das Fach „Politikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO umfasst im Wahlbereich des Profilfachs 18 CP.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),
das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2).
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Politikwissenschaft“ als Profil- oder als Komplementärfach studieren wollen.
(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:
Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in:
Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 12 CP,
Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 66 CP inkl. eines obligatorischen Praktikums im Umfang von 12 CP,
Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 CP. Zwei der Wahlpflichtmodule mit jeweils 9 CP und ein Wahlpflichtmodul im Umfang von 6 CP sind zu absolvieren. Die Regelungen in § 3 Absatz 6 sind zu beachten.
Wahlbereich (General Studies-Bereich) im Gesamtumfang von 18 CP. Im Wahlbereich können Leistungen in den Fachergänzenden Studien erbracht werden sowie in weiteren von der Prüfungsausschuss anerkannten Modulen (bzw. Lehrveranstaltungen). Ein bereits absolviertes Wahlpflichtmodul kann im Wahlbereich nicht noch einmal angewählt werden und wird dort auch nicht erneut anerkannt. Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Im Rahmen des Wahlbereichs können zudem weitere Praktika absolviert werden. Die Regelungen in § 3 Absatz 6 sind zu beachten.
Das Komplementärfach mit 60 CP unterteilt sich in:
Pflichtbereich im Umfang von 48 CP,
Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP. Dabei sind folgende Kombinationen möglich:
ein 9 CP-Wahlpflichtmodul und ein 3 CP-Wahlpflichtmodul oder
zwei 6 CP-Wahlpflichtmodule oder
ein 6 CP-Wahlpflichtmodul und zwei 3 CP-Wahlpflichtmodule.
(4) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(10) Das Studium des Profilfachs beinhaltet ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice- und E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) In den Modulen, in denen Teilprüfungen ausgewiesen sind, wird bei der Berechnung der Modulnote die Note der Teilprüfungsleistung jeweils mit den angegebenen CP der Teilprüfung gewichtet.
(6) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Hierfür kann im Wahlpflichtbereich eine Prüfungsleistung in englischer Sprache im Rahmen eines englischsprachigen Lehrangebots erbracht werden. Von den Prüferinnen und Prüfern ist schriftlich zu bestätigen, dass die Prüfung in englischer Sprache absolviert wurde. Diese Unterlage ist bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit dem Zentralen Prüfungsamt vorzulegen. Alternativ können diese Englischkenntnisse durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 belegt werden. Die beim Erwerb von Englischkenntnissen erlangten CP können im Wahlbereich angerechnet werden.
(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten bzw. Berufsausbildungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss angerechnet werden.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Politikwissenschaft“ belegt und bestanden werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach ein Modul „Bachelorarbeit“ zu absolvieren.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist im Profilfach der Nachweis von mindestens 75 CP. Folgende Leistungen müssen zudem erbracht sein:
Nachweis von Englischkenntnissen durch die Bescheinigung einer englischsprachigen Prüfungsleistung gemäß § 3 Absatz 6 oder
der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.
Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, müssen keine englischen Sprachkompetenzen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nachweisen.
(3) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 das Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Politikwissenschaft“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende Ordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 28. Mai 2019
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufspläne des Studienfaches „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan Profilfach (120 CP)
| Pflichtbereich | Wahlpflichtbereich | Wahlbereich | ∑ 120 CP | ||||||||
Pflichtbereich | Bachelorarbeit | |||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-M1 | Pol-M6 | Pol-M8.1 |
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| 36 CP | ||||
2. Sem. | Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie, 9 CP |
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| 3 CP gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik, 9 CP | Pol-M5 Politikfeldanalyse, 6 CP |
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| Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.3.2, 6 CP |
| 39 CP | ||||
4. Sem. | Pol-M4 Europäische Integration, 6 CP |
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| Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.3.1, 9 CP | 3 CP gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv | ||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Praktikum, |
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| Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.3.1, 9 CP | 3 CP gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv | 45 CP | ||||
6. Sem. |
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| Pol BA Modul Bachelorarbeit, |
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CP: Credit Points, Sem. = Semester
Studienverlaufsplan Komplementärfach (60 CP)
| Pflichtbereich | Wahlpflichtbereich | ∑ 60 CP | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-M1 | Pol-M6 |
| 27 CP | ||
2. Sem. | Pol-M2 |
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2. Jahr | 3. Sem. | Pol-M3 | Pol-M5 |
| 21 CP | ||
4. Sem. | Pol-M4 |
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3. Jahr | 5. Sem. |
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| Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 2.3, | 12 CP | ||
6. Sem. |
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CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Profilfach (Major Subject)
K.- | Modultitel, | Modultitel, | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | Anzahl |
Pol | Modul | Module | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Module des Pflichtbereichs im Profil- und Komplementärfach
(Compulsory Modules, Major and Minor Subject)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | Anzahl |
Pol- | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | Introduction to Social Sciences | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Politische Theorie und Philosophie | Political Theory and Philosophy | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | International Relations and Foreign Policy | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Europäische Integration | European Integration | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Politikfeldanalyse | Policy Analysis | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Vergleichende Politikwissenschaft | Comparative Political Science | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | Introduction to Academic Work for Political Science | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Module des Wahlpflichtbereichs im Profil- und Komplementärfach (Compulsory Elective Modules, Major and Minor Subject)
Wahlpflichtmodule im Umfang von 9 CP (Profil- und Komplementärfach)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | Anzahl |
Pol- | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theories of Modern Societies | 9 | TP | Teilprüfung 1,6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Internationale Politik | International Politics | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Pol- | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule im Umfang von 6 CP (Profil- und Komplementärfach)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | Anzahl |
Pol- | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theories of Modern Societies | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Internationale Politik | International Politics | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule im Umfang von 3 CP (nur für das Komplementärfach)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | Anzahl |
Pol- | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theories of Modern Societies | 3 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Internationale Politik | International Politics | 3 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | 3 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | 3 | MP |
| PL: 1 |
Pol- | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | 3 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.