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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.11.2014 Inkrafttreten02.06.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 1. Juni 2022 (BremABl. S. 424)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 1292, 1418
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 25. Juni 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 1292, 1418), zuletzt geändert durch Ordnung vom 1. Juni 2022 (BremABl. S. 424)"

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juris-Abkürzung: PolWiZwFäBacfPO BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolWiZwFäBacfPO BR 2014
Ausfertigungsdatum:25.06.2014
Gültig ab:01.10.2014
Gültig bis:30.09.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 1292, 1418
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 25. Juni 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.06.2022 bis 30.09.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 1. Juni 2022 (BremABl. S. 424)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. Juni 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Politikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Politikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Politikwissenschaft“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Im Profilfach umfasst der Wahlpflichtbereich 24 CP, die durch das Absolvieren von Modulen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu erreichen sind. Im Komplementärfach und im Fach „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption umfasst der Wahlpflichtbereich insgesamt 9 CP, die gemäß den Angaben in den Anlagen 1 und 2 zu erbringen sind. Nach Anmeldung für eine Prüfung und nach Ablauf der Anmeldefristen ist ein Wechsel des Moduls, zu dem die Prüfung gehört, nur noch mittels begründeten Antrags an den Prüfungsausschuss möglich.

(9) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(10) Der General Studies-Bereich umfasst im Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach insgesamt 27 CP. Davon können 15 CP als Wahlmodule aus den Allgemeinen General Studies der Universität Bremen und weitere von der Studienkommission anerkannte Module (bzw. Lehrveranstaltungen) gewählt werden. Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Ein im Wahlpflichtbereich bereits erfolgreich absolviertes Modul darf im Wahlbereich nicht noch einmal angewählt werden. Die weiteren 12 CP beinhalten das zweimonatige Pflichtpraktikum. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden. Außerdem können im Rahmen des Wahlbereichs weitere Praktika absolviert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL). Nähere Erläuterung dazu siehe Anlage 3.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice- und E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) In den Modulen, in denen Teilprüfungen ausgewiesen sind, wird bei der Berechnung der Modulnote die Note der Teilprüfungsleistung jeweils mit den angegebenen CP der Teilprüfung gewichtet.

(6) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Hierfür kann im Wahlpflichtbereich eine Prüfungsleistung in englischer Sprache im Rahmen eines englischsprachigen Lehrangebots erbracht werden. Von den Prüferinnen und Prüfern ist schriftlich zu bestätigen, dass die Prüfung in englischer Sprache absolviert wurde. Diese Unterlage ist bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit dem Zentralen Prüfungsamt vorzulegen. Alternativ dazu können diese Englischkenntnisse auch durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 belegt werden. Die für den Erwerb von Englischkenntnissen absolvierten CP können im General Studies Bereich angerechnet werden.

(7) Die Anmeldefristen zu Prüfungen in Blockveranstaltungen richten sich nach § 13 Absatz 2 AT BPO.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten bzw. Berufsausbildungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss für den Bereich General Studies angerechnet werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist im Profilfach der Nachweis von mindestens 75 CP, im Lehramtsfach der Nachweis von 45 CP. Folgende Leistungen müssen zudem erbracht sein:

-

Nachweis von Englischkenntnissen durch die Bescheinigung einer englischsprachigen Prüfungsleistung gemäß § 3 Absatz 6 oder

-

der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.

Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, müssen keine englischsprachigen Kompetenzen gemäß Absatz 1a oder b nachweisen.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal drei Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Politikwissenschaft“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Politikwissenschaft“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Gesamtnote im Fach „Politikwissenschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und gegebenenfalls Lehrveranstaltungen (im General-Studies-Bereich) und gegebenenfalls der Bachelorarbeit gebildet. Unbenotete Leistungen gehen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen oder Fehlversuche werden gemäß Äquivalenztabelle angerechnet.

(3) Die Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011, zuletzt geändert am 20. September 2012, tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung zum 30. September 2016 außer Kraft.

(4) Das Lehramtsoptionsfach ”Politikwissenschaft” im Zwei-Fächer-Bachelorstudium wird seit dem Wintersemester 2019/20 unter dem neuen Titel “Politik-Arbeit-Wirtschaft” mit Lehramtsoption weitergeführt. Die fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach “Politikwissenschaft” vom 25. Juni 2014, berichtigt am 4. November 2014, tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2025 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen das Studium im Studienfach “Politikwissenschaft” unter der zuvor genannten Prüfungsordnung spätestens bis zum 30. September 2025 endgültig abgeschlossen haben.

(5) Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls “Bachelorarbeit”) muss spätestens bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach “Politikwissenschaft” muss bis zum 15. März 2025 erfolgen.

Genehmigt, Bremen, den 30. September 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen
 1.wenn „Politikwissenschaft“ Profilfach (120 CP) ist
 2.wenn „Politikwissenschaft“ Komplementärfach (60 CP) ist
 3.wenn „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik)
 studiert wird
Anlage 2:Modullisten des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwortwahlverfahren (Multiple Choice) und als „E-Klausur“
Anlage 5:Entfällt

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1 a) Studienverlaufsplan Profilfach (120 CP)

Profilfach
120
CP
3. Jahr6.
Sem.
 Bachelorarbeit
12 CP/P
  36-39 CP
 5.
Sem.
GS-Bereich: Praktikum
12 CP/P/MP*
GS-Bereich
6 CP/W
Wahlpflichtbereich Pol-**
9 CP/WP/MP
bzw. TP
2. Jahr4.
Sem.
Pol-M4
Europäische Integration
6 CP/P/MP
Pol-M7a
Politik, Recht und Wirtschaft
6 CP/P/TP
Wahlpflichtbereich**
9 CP/WP/MP
bzw. TP
39 CP - 45 CP
 3.
Sem.
Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
Wahlpflichtbereich**
9 CP/WP/MP
bzw. TP
 
1. Jahr2.
Sem.
Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
 GS-Bereich
9 CP/W
39 CP“
 1.
Sem.
Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M8
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten
6 CP/P/MP
  
  Pol-M6a Vergleichende Politikwissenschaft
6 CP/P/MP
   

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung(en), GS-Bereich: General Studies-Bereich, siehe § 2, Absatz 10.

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Im Wahlpflichtbereich des Studienfachs „Politikwissenschaft“ als Profilfach sind Prüfungsleistungen im Gesamtumfang von 24 CP zu absolvieren. Die erforderlichen CP müssen durch das erfolgreiche Absolvieren von zwei Wahlpflichtmodulen mit jeweils 9 CP (TP, GPL + MPL) sowie durch das erfolgreiche Absolvieren eines Wahlpflichtmoduls im Umfang von 6 CP (MP, GPL) erbracht werden.
1 b) Studienverlaufsplan Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach
60 CP
3. Jahr6. Sem.    
 5. Sem.Wahlpflichtbereich
9 CP/WP/MP bzw. TP**
  9 CP
2. Jahr4. Sem.Pol-M4
Europäische Integration
6 CP/P/MP
 27 CP
  Pol-M7a
Politik, Recht und Wirtschaft
6 CP/P/TP
   
 3. Sem.Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
 
1. Jahr2. Sem.Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
  24 CP
 1. Sem.Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M6a
Vergleichende Politikwissenschaft
6 CP/P/MP
 

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung(en), GS-Bereich: General Studies-Bereich, siehe § 2, Absatz 10.

** Im Wahlpflichtbereich des Studienfachs „Politikwissenschaft“ als Komplementärfach sind in den Wahlpflichtmodulen Prüfungsleistungen im Gesamtumfang von 9 CP zu absolvieren. Die Studierenden können wählen, ob diese Prüfungsleistungen in Modulen mit dem CP-Umfang von 9 CP (TP, GPL + MPL), 6 CP (MP, GPL) oder 3 CP (MP, MPL) erbracht werden. Es sind daher verschiedene Kombinationen von Modulen möglich:
Ein 9 CP-Wahlpflichtmodul oder
ein 6 CP-Wahlpflichtmodul + ein 3 CP-Wahlpflichtmodul
oder drei 3 CP-Wahlpflichtmodule.
1 c) Studienverlaufsplan Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium aufgeführt.

Lehramtsoption
72 CP +
12 CP
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
3. Jahr6.
Sem.
  ggf.
Bachelorarbeit
12 CP/P/MP
15 CP
(ggf. 27
CP)
 5.
Sem.
Wahlpflichtbereich**
Pol-M6a
Vergleichende Politikwissenschaft und/oder weitere Module des Wahlpflichtbereichs
9 CP/WP/MP bzw. TP
Pol-FD2
Politisches Lernen in Theorie und Praxis
6 CP/P/MP
   
2. Jahr4.
Sem.
Pol-M4
Europäische Integration
6 CP/P/MP
Pol-M7a
Politik, Recht und Wirtschaft
6 CP/P/TP
Pol-FD1
Grundlagen der Politikdidaktik
6 CP/P/MP
33 CP
 3.
Sem.
Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
9 CP/P/TP
Pol-M5
Politikfeldanalyse
6 CP/P/MP
 
1. Jahr2.
Sem.
Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie
9 CP/P/TP
   24 CP
 1.
Sem.
Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium
9 CP/P/TP
Pol-M8
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten
6 CP/P/MP
   

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung(en),

** Im Wahlpflichtbereich des Studienfachs „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption sind in den Wahlpflichtmodulen Prüfungsleistungen im Gesamtumfang von 9 CP zu absolvieren. Die Studierenden können wählen, ob diese Prüfungsleistungen in Wahlpflichtmodulen mit dem CP-Umfang von 9 CP (TP, GPL + MPL), 6 CP (MP, GPL) oder 3 CP (MP, MPL) oder durch die Kombination des Moduls Pol M6a mit einem 3 CP - Wahlpflichtmodul (MP, MPL) erbracht werden. Es sind daher verschiedene Kombinationen von Modulen möglich:

-

Ein 9 CP-Wahlpflichtmodul oder

-

ein 6 CP-Wahlpflichtmodul + 3 CP-Wahlpflichtmodul oder

-

drei 3 CP-Wahlpflichtmodule oder

-

das Modul Pol M 6a + 3 CP-Wahlpflichtmodul.


Anlage 2

Modullisten

2.1.

Pflichtmodule

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TPPrüfungsleistung
en (Aufteilung
der CP bei TP)
Pol-M1Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9TPKPL (3 CP)
   MPL (6 CP)
Pol-M2Politische Theorie und Philosophie 9TPMPL (6 CP)
    KPL (3 CP)
Pol-M3Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9TPMPL (6 CP)
   KPL (3 CP)
Pol-M4Europäische Integration6MPGPL
Pol-M5Politikfeldanalyse6MPGPL
Pol-M6aVergleichende Politikwissenschaft 6MPMPL
Pol-M7aPolitik, Recht und Wirtschaft 6TPKPL Recht (3 CP)
    KPL Wirtschaft (3 CP)
Pol-M8Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 6MPMPL
Pol-FD1Grundlagen der Politikdidaktik 6MPGPL
Pol-FD2Politisches Lernen in Theorie und Praxis 6MPGPL

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung(en), GPL: Große Prüfungsleistung (siehe Anlage 3), KPL: Kleine Prüfungsleistung (siehe Anlage 3), MPL: Mittlere Prüfungsleistung (siehe Anlage 3)
Für Studierende des Studienfachs „Politikwissenschaft“ als Profilfach ist auch das Praktikum mit 12 CP als ein Pflichtmodul anzusehen. Dieses Pflichtmodul wird mit einer unbenoteten Modulprüfung abgeschlossen.

2.2.

Module des Wahlpflichtbereichs

Für Studierende, die das Fach „Politikwissenschaft“ mit Lehramtsoption studieren, ist das Modul Pol M6a zusätzlich zu den im Folgenden ausgewiesenen Modulen ein Wahlpflichtmodul.

2.2.1.

Wahlpflichtbereich 9 CP-Module

K.-
Ziffer
ModulbezeichnungCP Prüfungs-
art
Prüfungsleistungen
(Aufteilung der CP bei
TP)
Pol-
M10
Politische Theorien moderner Gesellschaften 9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-
M11
Internationale Politik9TP GPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-
M12
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-
M13
Staatsaufgaben9TPGPL (6 CP)
MPL (3 CP)
Pol-
M14
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland 9TPGPL (6CP)
MPL (3 CP)

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, TP: Teilprüfung(en), GPL: Große Prüfungsleistung (siehe Anlage 3), MPL: Mittlere Prüfungsleistung (siehe Anlage 3)

2.2.2.

Wahlpflichtbereich 6 CP-Module

K.-
Ziffer
ModulbezeichnungCP Prüfungs-
art
Prüfungsleistungen
Pol-
M10 a
Politische Theorien moderner Gesellschaften 6MPGPL (6 CP)
Pol-
M11 a
Internationale Politik6MPGPL (6 CP)
Pol-
M12 a
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik 6MPGPL (6 CP)
Pol-
M13 a
Staatsaufgaben6MPGPL (6 CP)
Pol-
M14 a
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland 6MPGPL (6 CP)

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung(en), GPL: Große Prüfungsleistung (siehe Anlage 3)

2.2.3.

Wahlpflichtbereich 3 CP-Module

K.-
Ziffer
ModulbezeichnungCP Prüfungs-
art
Prüfungsleistungen
Pol-
M10 b
Politische Theorien moderner Gesellschaften 3MPMPL (3 CP)
Pol-
M11 b
Internationale Politik3MPMPL (3 CP)
Pol-
M12 b
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik 3MPMPL (3 CP)
Pol-
M13 b
Staatsaufgaben3MPMPL (3 CP)
Pol-
M14 b
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland 3MPMPL (3 CP)

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung(en), MPL: Mittlere Prüfungsleistung (siehe Anlage 3)


Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

3.1.

Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:

a)

Kurzessay (3 - 4 Seiten),

b)

Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten),

c)

Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,

d)

Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,

e)

Protokoll (3 - 4 Seiten).

3.2.

Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:

a)

Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),

b)

Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

c)

Hausarbeit (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

d)

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,

e)

Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbstständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).

3.3.

Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:

a)

Mündliche Prüfung (20 - 30 Minuten),

b)

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

c)

Hausarbeit (15 - 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),

d)

Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 - 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwortwahlverfahren (Multiple Choice) und als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
-„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
-„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
-„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

- Entfällt -


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