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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 27. April 2016 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
„Bachelor of Science“
(abgekürzt B.Sc.)
verliehen.
(1) Das Studium besteht aus dem Vollfach Wirtschaftswissenschaft im Umfang von 144 CP und aus dem General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO mit einem Gesamtumfang von 36 CP, der sich in einen Pflichtbereich von 21 CP und einen Wahlbereich von 15 CP unterteilt.
(2) Das Studium umfasst Module gemäß der Anlagen 1 und 2 und gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit (Pflichtbereich) (15 CP)
Fachwissenschaften
Betriebswirtschaftslehre (Pflichtbereich) (30 CP)
Volkswirtschaftslehre (Pflichtbereich) (27 CP)
Studienschwerpunkt (Wahlpflichtbereich) (51 CP)
Methoden (Pflichtbereich) (21 CP)
General Studies-Bereich (36 CP)
(3) Das Vollfach beinhaltet einen Studienschwerpunkt „Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik“ (Economic Evolution, Human Behavior and Policy)“ im Umfang von 51 CP.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Module im Pflichtbereich werden in den ersten drei Fachsemestern in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Pflichtbereich, die gemäß Studienverlaufsplan ab dem vierten Fachsemester zu belegen sind, sowie alle Module im Wahlpflichtbereich und Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache angeboten werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt:
Tutorium: Tutorien dienen dazu, den in einer Vorlesung vermittelten Stoff einzuüben und anhand von Aufgaben zu vertiefen. Diese Lehrveranstaltungsform versteht sich als komplementäres Angebot zur Vorlesung.
(8) Im Rahmen des Wahlbereichs der General Studies kann ein mindestens fünfwöchiges berufsfeldorientierendes Praktikum im Rahmen von 6 CP absolviert werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(9) Der Studienverlaufsplan ermöglicht im vierten oder fünften Semester ein fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von E-Klausuren und im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP zusammen. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP, von denen mindestens 21 CP im Studienschwerpunkt erbracht sein müssen, und der Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal zwei Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit soll regelhaft als Einzelarbeit erstellt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und die Bewertung gewährleistet sind.
(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Dabei geht die Note des Abschlussmoduls mit doppeltem Gewicht in die Notenbildung ein.
(2) Die Prüfungsleistungen aus dem Wahlbereich der General Studies im Umfang von 15 CP werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Diese Prüfungsleistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/2017 im Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/2017 begonnen haben und bereits das Prüfungsverfahren des Studienschwerpunkts „Globalisierung“ gemäß der Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010, geändert am 5. Juli 2013 , eröffnet haben, beenden ihr Studium nach der Fassung der Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010, geändert am 5. Juli 2013.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben und auf die nicht § 8 Absatz 2 dieser Ordnung zutrifft, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen erfolgt auf Grundlage der Äquivalenztabelle.
(4) Die Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010, zuletzt geändert am 10. Dezember 2015, tritt zum 30. September 2018 außer Kraft. Studierende, die ihr Studium bis zum 30. September 2018 nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 18. Mai 2016
Der Rektor
der Universität Bremen
- Anlage 1: | Studienverlaufsplan |
- Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
- Anlage 3: | weitere Prüfungsformen (entfällt) |
- Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
- Anlage 5: | Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt) |
- Anlage 6: | Englische Übersetzungen der Modultitel und der Bezeichnungen des Schwerpunkts |
Studienverlaufsplan - Wirtschaftswissenschaft (Vollfach)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
∑ 180 CP | Bachelorarbeit | Fachwissenschaft | Fachwissenschaft | Methoden | Studienschwerpunkt | General Studies (36 CP) | |||||
Pflichtbereich | Wahlbereich | ||||||||||
1. Sem. |
| ABWL I: | EinfVWL | Mathematik, Mat |
| Analyse von | Fachergänzende | ||||
2. Sem. |
| ABWL II: | ABWL IV: | AVWL I: | Statistik, |
| Recht, 6 CP |
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3. Sem. |
| ABWL III: | AVWL II: | AVWL III: |
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| Fachergänzende | |||
4. Sem. |
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| Projektmanagement, ProM | Modul 1 | Nachhaltiges | Fachergänzende | ||||
5.Sem |
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| Modul 2 |
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| SPWiWi-p |
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| WP-SP: Wahlpflichtmodul |
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6. Sem. | BAM |
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| Modul 3 | Theorie der |
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Sem.= Semester, CP = Credit Points; ABWL = Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, AVWL = Allgemeine Volkswirtschaftslehre
Module und Prüfungsanforderungen (Gesamtliste)
(2a) Studienabschnitt Modul Bachelorarbeit
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
BAM | Modul Bachelorarbeit | P | 15 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung,
TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
(2b) Fachwissenschaft Betriebswirtschaftslehre
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP | PL/SL |
ABWL I | Rechnungswesen und Abschluss | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
ABWL II | Marketing | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
ABWL III | Unternehmensbesteuerung | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
ABWL IV | Produktion und Logistik | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung,
TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet), ABWL = Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
(2c ) Fachwissenschaft Volkswirtschaftslehre
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
EinfVWL | Einführung in die | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
AVWL I | Mikroökonomie | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
AVWL II | Makroökonomie | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
AVWL III | Wirtschafts- und | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung,
TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet), AVWL = Allgemeine Volkswirtschaftslehre
(2d) Studienabschnitt: Methoden
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
Mat | Mathematik | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Statistik | Statistik | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
ProM | Projektmanagement | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung,
TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
(2e) Studienschwerpunkt „Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik“
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL/SL (Anzahl) |
SPWiWi-1 | Modul 1 Menschliche Akteure und die evolvierende Ökonomie | Im | 12 | KP |
| Gemäß Modulbeschreibung, die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert. |
SPWiWi-2 | Modul 2 Innovativer Wandel | Im | 12 | KP |
| Gemäß Modulbeschreibung; die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert. |
SPWiWi-3 | Modul 3 | Im | 9 | KP |
| Gemäß Modulbeschreibung; die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von einer Lehrveranstaltung nach Wahl des Studierenden absolviert. |
SPWiWi-p | Projektmodul Evolution der | Im | 12 | KP |
| gemäß Modulbeschreibung; es wird eins der angebotenen Projektmodule im Schwerpunkt gewählt. |
WP-SP | Wahlpflichtmodul im Schwerpunkt | Im | 6 | KP |
| PL:1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
(2f) General Studies-Bereich
Pflichtbereich General Studies-Bereich
K.- | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
Recht | Recht | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
AnWiDat | Analyse von | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
NM | Nachhaltiges | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
ABWL V | Theorie der | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung,
TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlbereich General Studies-Bereich
Es können Fachergänzende Studien, Angebote des Fachbereichs oder Praktika absolviert werden.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
Englische Übersetzungen der Modultitel und der Bezeichnungen des Schwerpunkts
Kennziffer | Modultitel | Title |
| Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis |
| Fachwissenschaft | Field course |
ABWL I | Rechnungswesen und Abschluss | Accounting and Accounts |
ABWL II | Marketing | Marketing |
ABWL III | Unternehmensbesteuerung | Company Taxation |
| Produktion und Logistik | Production and Logistics |
| Fachwissenschaft | Field Course |
| Einführung in die | Basics of Economics |
AVWL I | Mikroökonomie | Microeconomics |
AVWL II | Makroökonomie | Macroeconomics |
AVWL III | Wirtschafts- und Finanzpolitik | Economic and Financial Policy |
| Methoden | Methods |
| Mathematik | Mathematics |
| Statistik | Statistics |
| Projektmanagement | Project Management |
| Evolution der Ökonomie, | Economic Evolution, Human |
| Modul 1 Menschliche Akteure und | Module 1 Human Agents and the |
| Modul 2 Innovativer Wandel und | Module 2 Innovative Change and |
| Modul 3 | Module 3 Behavioral Aspects of |
| Projektmodul Evolution der | Teaching Project Economic |
| Wahlpflichtmodul im Schwerpunkt | Compulsory-elective course |
| General Studies | General Studies |
| Recht | Law |
| Analyse von Wirtschaftsdaten | Analysis of Economic Data |
| Nachhaltiges Management | Sustainable Management |
| Theorie der Unternehmung | Theory of the Firm |
ABWL = Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, AVWL = Allgemeine Volkswirtschaftslehre