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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Biochemistry and Molecular Biology“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.07.2021 Inkrafttreten01.10.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 sowie Anlagen 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 12. Oktober 2022 (Brem.ABl. S. 898)
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 768

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juris-Abkürzung: BaMBMAfPO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BaMBMAfPO BR 2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Biochemistry and Molecular Biology“ an der Universität Bremen
Vom 14. Juli 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 sowie Anlagen 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 12. Oktober 2022 (Brem.ABl. S. 898)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 14. Juli 2021 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Biochemistry and Molecular Biology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen. Der absolvierte Studienschwerpunkt wird in den Zeugnisunterlagen gemäß § 2 Absatz 1 ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Biochemistry and Molecular Biology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der Studiengang bietet die Studienschwerpunkte „Integrative Biochemistry and Molecular Biology“ und „Microbial Systems“. Voraussetzung für die Ausweisung des Schwerpunkts „Microbial Systems“ ist der erfolgreiche Abschluss der folgenden Module:

a)

des Moduls „Models, Methods and Specialization - Microbial Systems“ (siehe Anlage 2.3.1) im Umfang von 15 CP;

b)

des Moduls „Project Management, Science Communication - From Concept to Implementation - Microbial Systems“ (siehe Anlage 2.3.2) im Umfang von 6 CP;

c)

von mindestens 12 CP aus dem Modulangebot an Wahlmodulen gemäß Anlage 2.4.2;

d)

von mindestens einem „Lab Project“ im Umfang von 12 CP mit dem Schwerpunkt „Microbial Systems“ (siehe Anlage 2.2);

e)

sowie dem erfolgreichen Abschluss des Moduls Masterarbeit „Module Master Thesis (incl. Colloquium) in Microbial Systems“, 30 CP.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Schwerpunkt „Integrative Biochemistry and Molecular Biology“ ausgewiesen.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Masterarbeit (Master Thesis) im Umfang von 30 CP,

b)

Grundlagen und Anwendung (Fundamentals and Applications), Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von 51 CP,

c)

Profilbildung (Specialization), Wahlpflichtmodule im Umfang von 21 CP und

d)

Individuelles Forschungsportfolio (Tailored Research Portfolio), Wahlmodule im Umfang von 18 CP.

Das Angebot an Wahlmodulen kann mittels Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt. Es können gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO zwei Module mehr als erforderlich erbracht werden.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Wahlmodule werden im jährlichen oder im zweijährlichen Turnus angeboten, ein hinreichendes Wahlangebot wird gewährleistet.

(6) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Die Lehre in diesem Studiengang erfolgt in Form von Blockveranstaltungen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit (inkl. eines Kolloquiums) im Umfang von 27 CP und einem begleitenden, unbenoteten Seminar (Tutorial) im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 66 CP. Für die Anmeldungen der Masterarbeit im Schwerpunkt „Microbial Systems“ müssen Module gemäß § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75 % und das Kolloquium mit 25 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und dem Modul Masterarbeit gebildet. Die Note des Moduls Masterarbeit macht 40 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 60 % werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Biochemistry and Molecular Biology“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Biochemistry and Molecular Biology“ vom 19. Dezember 2011 tritt zum 30 September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 16. Juli 2021

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Biochemistry and Molecular Biology“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Biochemistry and Molecular Biology“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienabschnitte
gemäß
§ 2 (2) →

Fundamentals and Applications,
51 CP

Master Thesis,
30 CP

Specialization,
21 CP

Tailored
Research
Portfolio,
18 CP

Σ 120
CP

1. Jahr

1. Sem.

BMB-A
Basics in
Biochemistry
and Molecular
Cell Biology,
15 CP

 

 

 

 

BMB-B
Models, Methods and Specialization - Integrative BMB, oder BMB-B- MSys
Models, Methods and Specialization - Microbial Systems, 15 CP

 

30 CP

2. Sem.

BMB-F
Project
Proposal,
9 CP

 

 

 

 

BMB-C
Project
Management,
Science
Communication
- From
Concept to
Implementation
- Integrative
BMB,
6 CP

oder

BMB-C-MSys
Project Management,
Science Communication
- From Concept
to Implementation
- Microbial Systems,
6 CP

Module gemäß Anlage 2.4.1 bzw. 2.4.2, 18 CP

27 CP
(mit
BMB-C)

oder

30 CP
(mit
BMB-C-
MSys)

2. Jahr

3. Sem.

 

BMB-E1
Lab Project 1,

oder

BMB-E1-MSys Lab Project 1 - Microbial Systems,
15 CP

BMB-E2
Lab Project 2,

oder

BMB-E2-MSys Lab Project 2 - Microbial Systems,
12 CP

 

 

 

 

33 CP
(mit
BMB-C)

oder

30 CP
(mit
BMB-C-
MSys)

4. Sem.

 

 

 

BMB-G
Module Master Thesis (incl. Colloquium) in Integrative
BMB, 30 CP

BMB-G-MSys
Module Master
Thesis (incl. Colloquium) in Microbial Systems, 30 CP

 

 

30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2:

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1: Master Thesis, 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BMB-G

Module Master Thesis (incl. Colloquium) in Integrative BMB

P

30

TP

Thesis and Colloquium,
27 CP

PL: 2
SL: 0

Tutorial, 3 CP

PL: 0
SL: 1

BMB-G-MSys

Module Master Thesis (incl. Colloquium) in Microbial Systems

P

30

TP

Thesis and Colloquium,
27 CP

PL: 2
SL: 0

Tutorial, 3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2: Fundamentals and Applications, 51 CP

K.-Ziffer

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BMB-A

Basics in Biochemistry and Molecular Cell Biology

P

15

KP

 

PL: 1
SL: 1

BMB-E1

Lab Project 1

WP

15

MP

 

PL: 1
SL: 0

BMB-E1-MSys

Lab Project 1 - Microbial Systems

WP

15

MP

 

PL: 1
SL: 0

BMB-E2

Lab Project 2

WP

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

BMB-E2-MSys

Lab Project 2 - Microbial Systems

WP

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

BMB-F

Project Proposal

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3: Specialization, 21 CP

Im Wahlpflichtbereich „Specialization“ sind 15 CP gemäß Anlage 2.3.1 zu erbringen und 6 CP gemäß Anlage 2.3.2.

2.3.1 Models, Methods and Specialization, 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BMB-B

Models, Methods and Specialization - Integrative BMB

WP

15

MP

 

PL: 1
SL: 0

BMB-B-MSys

Models, Methods and Specialization - Microbial Systems

WP

15

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2 Project Management, 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

BMB-C

Project Management, Science Communication - From Concept to Implementation - Integrative BMB

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

BMB-C-MSys

Project Management, Science Communication - From Concept to Implementation - Microbial Systems

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4 Tailored Research Portfolio, Wahlmodule, 18 CP

Das Angebot an Wahlmodulen kann mittels Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest, ob eine Eignung für den Schwerpunkt Microbial Systems gegeben ist. Die für die den Schwerpunkt Microbial Systems geeigneten Module werden in der Anlage 2.4.2 ausgewiesen. Es werden nur Module mit einem CP-Umfang von 6 CP zusätzlich aufgenommen.

Studierende, die nicht den Schwerpunkt „Microbial Systems“ absolvieren wollen, können sowohl Module aus der Anlage 2.4.1 als auch aus der Anlage 2.4.2 wählen.

2.4.1 Wahlmodule ohne Zuordnung zu einem Schwerpunkt

K.-Ziffer

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

D-CPMO

Cell Physiology of Marine Organisms: Cellular Energy Budget and Metabolic Fingerprinting

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-FGME

Functional Genomics of Marine Eukaryotes

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-MRI-MRS

MRI and MRS in Biomedical Research

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-Proteo

Proteostasis in C. elegans

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-IEPR

Investigation and Engineering of Plant Reproduction Using State of the Art Gene Editing Tools

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-AMB

Atomistic Modelling of Biomacromolecules

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Weitere Wahlmodule gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4.2 Wahlmodule, für den Schwerpunkt Microbial Systems sind von diesen Modulen mindestens 12 CP zu belegen.

K.-Ziffer

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

D-BG

Bacterial Genomes: Bioinformatics, Mutant Construction and Proteomics

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-FABPI

Functional Analysis of Bacteriaplant Interactions: Transcriptomics, Advanced PCR Techniques and Bacterial Mutant Assessment

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

D-MolViro

Molecular Virology

W

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

D-PFT

Plant and Fungal Transformation as Tool for Functional Analysis and In Vivo Visualization

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Weitere Wahlmodule gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-

Wissenschaftliches Poster (Scientific Poster): Illustrierte Zusammenfassung eines Forschungskonzepts und/oder -ergebnisses gemäß der Standards von Postern auf internationalen Konferenzen.

-

Projektantrag (Written project proposal): Beschreibung einer Projektidee und deren methodischer Umsetzung vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstandes, max. 10 Seiten.

-

Verteidigung eines Projektantrags (Project Proposal Defense): Präsentation und Verteidigung eines Projektantrags, max. 30 Minuten.

-

Graphischer Abstract (Graphical Abstract): Illustrierte Synopse eines Forschungsergebnisses gemäß der Standards von internationalen Zeitschriften, max. 1 Seite.

-

Handout: Schriftliche Zusammenfassung einer mündlichen Präsentation, max. 2 Seiten.

-

Protokoll: Schriftliche Beschreibung von im Kurs durchgeführten Versuchen oder Aufgabenlösungen, die sich an den Grundlagen wissenschaftlichen Schreibens orientiert, max. 10 Seiten plus Anhang.

-

Laborbuch: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine handschriftliche Dokumentation der Laborarbeiten und deren Auswertung.

-

Portfolio: gemäß § 8 Absatz 8 eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne. Alle Elemente werden zusammenfassend bewertet.


Anlage 4:

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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