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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Epidemiologie“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.04.2023 Inkrafttreten01.10.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 357
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Epidemiologie“ an der Universität Bremen vom 26. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 357)"

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juris-Abkürzung: EpidemMAfPO BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EpidemMAfPO BR 2023
Ausfertigungsdatum:26.04.2023
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 357
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für
den Masterstudiengang „Epidemiologie“ an der Universität Bremen
Vom 26. April 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 26. April 2023 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Epidemiologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Epidemiologie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit im Umfang von 30 CP;

-

Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 66 CP;

-

Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 CP.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) umfasst 27 CP und wird mit dem Kolloquium abgeschlossen.

(2) Das Begleitseminar zur Masterarbeit hat einen Umfang von 3 CP und schließt mit einer unbenoteten Leistung ab.

(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache verfasst, sie kann auch in englischer Sprache eingereicht werden. Sie kann auch in Form eines Publikationsmanuskripts vorgelegt werden. Das Manuskript darf erst nach Abschluss der Bewertung im Masterstudiengang bei einer Zeitschrift, einem Verlag oder einer sonstigen Stelle eingereicht werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass das Manuskript auch schon vor der Bewertung eingereicht werden darf.

(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 erstmals im Masterstudiengang „Epidemiologie“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/24 begonnen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014, zuletzt geändert am 11. Mai 2016, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anlagen

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Epidemiologie“

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Epidemiologie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule,
66 CP

Wahlpflichtmodule,
24 CP

Masterarbeit,
30 CP

∑ 120 CP
Semesterverlauf

1. Jahr

1. Sem.

EpiStat1,
Epidemiologie und statistische Anwendungen,
9 CP

EpiProjekt1,
Projektstudium Epidemiologische Forschung - Grundlagen und Fragestellung,
6 CP

FAFEpi,
Forschungs- und Anwendungsfelder der Epidemiologie,
6 CP

EpiSkills,
Skills Lab Epidemiologie,
9 CP

 

 

 

30

2. Sem.

EpiStat2,
Epidemiologische und statistische Methoden,
9 CP

EpiProjekt2,
Projektstudium Epidemiologische Forschung - Studiendesign und Instrumente,
9 CP

 

 

12 CP, gemäß
Anlage 2.3.1

 

 

30

2. Jahr

3. Sem.

EpiStat3,
Fortgeschrittene epidemiologische und statistische Methoden,
9 CP

EpiProjekt3
Projektstudium Epidemiologische Forschung - Datenanalyse und Interpretation,
9 CP

 

 

12 CP gemäß
Anlage 2.3.2

 

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

 

EpiBegleit, Begleitseminar zur Masterarbeit,
3 CP

EpiMaster, Modul Masterarbeit und Kolloquium,
27 CP

30

CP: Credit Points, Sem.: Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Epi Master

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

P

27

MP

 

PL: 2
SL: 0

Epi Begleit

Begleitseminar zur Masterarbeit

Accompanying Seminar for the Master Thesis

P

3

MP

 

PL:0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 66 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

EpiStat1

Epidemiologie und statistische Anwendungen

Epidemiology and Statistical Applications

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

EpiStat2

Epidemiologische und statistische Methoden

Epidemiological and Statistical Methods

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

EpiStat3

Fortgeschrittene epidemiologische und statistische Methoden

Advanced Epidemiological and Statistical Methods

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

FAFEpi

Forschungs- und Anwendungsfelder der Epidemiologie

Areas of Research and Practice in Epidemiology

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

EpiSkills

Skills Lab Epidemiologie

Skills Lab Epidemiology

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Epi Projekt1

Projektstudium Epidemiologische Forschung - Grundlagen und Fragestellung

Project-based Learning of Epidemiological Research - Basics and Research Question

P

6

KP

 

PL: 0
SL: 3

Epi Projekt2

Projektstudium Epidemiologische Forschung - Studiendesign und Instrumente

Project-based Learning of Epidemiological Research - Study Design and Instruments

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

Epi Projekt3

Projektstudium Epidemiologische Forschung - Datenanalyse und Interpretation

Project-based Learning of Epidemiological Research - Data Analysis and Interpretation

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3: Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 24 CP

2.3.1 Wahlpflichtbereich 1 (Compulsory Elective Modules Area 1), 12 CP

Es sind zwei Module im jeweiligen Semester gemäß Anlage 1 zu absolvieren.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

KlinPharm Epi

Klinische Epidemiologie und Pharmakoepidemiologie

Clinical Epidemiology and Pharmacoepidemiology

WP

6

MP

 

PL:1
SL: 0

EpiKuR

Kontext- und raumbezogene Epidemiologie

Contextual and Spatial Epidemiology

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EpiGV

Epidemiologie des Gesundheitsverhaltens

Epidemiology of Health Behaviour

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2 Wahlpflichtbereich 2 (Compulsory Elective Modules Area 2), 12 CP

Es sind zwei Module im jeweiligen Semester gemäß Anlage 1 zu absolvieren.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MonSur GBE

Monitoring, Surveillance und Gesundheitsberichterstattung

Monitoring, Surveillance, and Health Reporting

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

SozialEpi

Sozialepidemiologie

Social Epidemiology

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MolEpi

Molekulare und genetische Epidemiologie

Molecular and Genetic Epidemiology

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

Portfolio: Das Portfolio umfasst Aufgaben, die zusammenfassend bewertet werden gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.


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