Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen vom 12. April 2023

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.04.2023 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 123)*
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 376
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen vom 12. April 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 376), zuletzt mehrfach geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 123)*"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ErzBilWiMAfPO BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErzBilWiMAfPO BR 2023
Ausfertigungsdatum:12.04.2023
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 376
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen
Vom 12. April 2023
Zum 10.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 123)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Satz 3 der Änderungsordnung vom 17.01.2024 (Brem.ABl. S. 123) gilt folgende Regelung:
... Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ aufnehmen.]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 12 (Erziehungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 12. April 2023 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit mit dem Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) mit 18 CP,

-

Pflichtmodule im Umfang von 102 CP (ohne das Modul Masterarbeit).

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. Innerhalb des Pflichtmoduls „Fachspezifischer Wahlbereich“ werden in der Modulbeschreibung die Auswahloptionen auf Ebene der Lehrveranstaltungen dargestellt. Die Leistungen werden auf der Ebene von Lehrveranstaltungen erbracht und innerhalb des Moduls als Wahlleistung absolviert, analog einem Wahlmodul gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 4 und 5 AT MPO.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module bzw. Lehrveranstaltungen im Modul „Fachspezifischer Wahlbereich“ können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikumsmodul im Umfang von 15 CP, das aus einem Praktikum im Umfang von 12 CP sowie einem Begleitseminar zum Praktikum im Umfang von 3 CP besteht. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit umfasst 18 CP und beinhaltet die Masterarbeit inklusive des Kolloquiums mit dem Umfang von 16 CP sowie ein unbenotetes Begleitseminar mit dem Umfang von 2 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inklusive Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder auf Wunsch der oder des Studierenden in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit einer Gewichtung von 80 % und das Kolloquium mit einer Gewichtung von 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/24 begonnen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung. Dieser Antrag muss bis zum 15. November 2023 formlos und schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 19. April 2017, zuletzt geändert am 16. Juni 2021, tritt am 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anlagen

Anlagen:

 

Anlage 1:

Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule (inklusive Modul Masterarbeit),
120 CP

∑ 120
CP Semesterverlauf

Pflichtmodule, ohne das Modul Masterarbeit,
102 CP

Masterarbeit,
18 CP

1. Jahr

1. Sem.

EW-MA 1.1-a,
Lernen, Entwicklung und Sozialisation,
6 CP

EW-MA 2.1-a,
Medienbildung und Mediendidaktik I,
6 CP

EW-MA 3.1-a,
Forschungsmethoden und Forschungsdesign I,
6 CP

EW-MA 5.1-b,
Diversität I: Theoretische Grundlagen zu Differenz,
6 CP

EW-MA 6.1-b
Bildung in Lebensphasen
6 CP

 

 

30 CP

2. Sem.

EW-MA 1.2-a,
Grundfragen der Bildungs- und Wissenschaftstheorie,
6 CP

EW-MA 2.2-a,
Medienbildung und Mediendidaktik II,
6 CP

EW-MA 3.2-a,
Forschungsmethoden und Forschungsdesign II,
6 CP

EW-MA 5.2-b,
Diversität II: Pädagogische Konzepte,
6 CP

EW-MA 6.2-a,
Bildungsinstitutionen,
6 CP

EW-MA 8-a,
Praktikumsmodul,
15 CP

 

30 CP

2. Jahr

3. Sem.

EW-MA 4.1-a,
Projekt- und Qualitätsmanagement,
6 CP

EW-MA 9.1 a,
Projektforschung,
6 CP

EW-MA 7-a,
Fachspezifischer Wahlbereich,
9 CP

 

 

 

30 CP

4. Sem.

EW-MA 4.2-a,
Bildungsmanagement und Personalentwicklung,
6 CP

 

 

 

 

EW-MA 9.2-b,
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium),
18 CP

30 CP

CP: Credit Points, Sem: Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1 Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP

Modulkennziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

EW-MA 9.2-b

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

P

18

TP

Masterarbeit inklusive Kolloquium, 16 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitseminar, 2 CP

PL: 0
SL: 1

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 102 CP

Modulkennziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

EW-MA 1.1-a

Lernen, Entwicklung und Sozialisation

Learning, Development and Socialization

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 1.2-a

Grundfragen der Bildungs- und Wissenschaftstheorie

Philosophy of Education and Science

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 2.1-a

Medienbildung und Mediendidaktik I

Media Education and Media Didactics I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 2.2-a

Medienbildung und Mediendidaktik II

Media Education and Media Didactics II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 3.1-a

Forschungsmethoden und Forschungsdesign I

Research Methods and Research Design I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 3.2-a

Forschungsmethoden und Forschungsdesign II

Research Methods and Research Design II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 4.1-a

Projekt- und Qualitätsmanagement

Project Management and Quality Management

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 4.2-a

Bildungsmanagement und Personalentwicklung

Education Management and Human Resources Development

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 5.1-b

Diversität I: Theoretische Grundlagen zu Differenz

Diversity I: Theoretical Basics in Difference

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 5.2-b

Diversität II: Pädagogische Konzepte

Diversity II: Pedagogical Concepts

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 6.1-b

Bildung in Lebensphasen

Education in Life Stages

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 6.2-a

Bildungsinstitutionen

Educational Institutions

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-MA 7-a

Fachspezifischer Wahlbereich

Field-related Domain

P*

9

KP (LV)

 

PL: 0
SL: individuelle Wahl

EW-MA 8-a

Praktikumsmodul

Internship

P

15

KP

 

PL: 0
SL: 2

EW-MA 9.1-a

Projektforschung

Project Research

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-

Kurzexposé: Kurzdarstellung einer Forschungsfrage; Abstimmung von Methodik und Arbeitsschritten;

-

Forschungsbericht: inhaltliche und methodische Reflexion eines Forschungsprojekts.



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.