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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.10.2008 Inkrafttreten08.02.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2017 bis 30.09.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 110)
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 811

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juris-Abkürzung: InklPädKombMStPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InklPädKombMStPrO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination
mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen“ der Universität Bremen
Vom 30. September 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2017 bis 30.09.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 110)

Der Fachbereichsrat 12 (Bildungs- und Erziehungswissenschaften) hat am 30. September 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Der Studienaufbau im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen“ richtet sich danach, ob das Bachelorstudium an der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule abgeschlossen wurde.

(2) Studierende, die ein 2-Fächer-Bachelorstudium mit einer Gewichtung von 2 Fächern im Umfang von 45 CP und dem Professionalisierungsbereich im Umfang von 90 CP nach einer Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen absolviert haben, erbringen im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen“ die folgenden Prüfungsleistungen:

für den Schwerpunkt Grundschule:

a)

fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 6 CP gemäß der für das Fach A geltenden fachspezifischen Anlage,

b)

fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 6 CP gemäß der für das Fach B geltenden fachspezifischen Anlage,

c)

fachdidaktische Anteile des im Bachelor nicht studierten Faches Deutsch oder Elementarmathematik im Umfang von 14 CP, gemäß der für das Fach geltenden fachspezifischen Anlage,

d)

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP.

für den Schwerpunkt Sekundarschulen/Gesamtschulen:

a)

fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach A geltenden fachspezifischen Anlage,

b)

fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach B geltenden fachspezifischen Anlage,

c)

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP.

sowie im Bereich Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik:

a)

IP 1:

Theorie Inklusiver Pädagogik (9 CP),

b)

IP 2:

Spezielle Fragen einzelner Förderbereiche, 1. Schwerpunkt (9 CP),

c)

IP 3:

Spezielle Fragen einzelner Förderbereiche, 2. Schwerpunkt (9 CP),

d)

IP 4:

Diagnostik in pädagogischen Handlungsfeldern (9 CP),

e)

IP 5:

Inklusive Didaktik und Forschungspraktikum (9 CP),

f)

IP 6:

Wahlvertiefung Diversität (6 CP),

g)

IP 7:

Kooperation, Beratung, Teamentwicklung (9 CP),

h)

IP 8:

Abschlussmodul (21 CP).

(3) Die Studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe der Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Der Abschluss „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik“ kann nur in Kombination mit dem Master of Education Lehramt an Grund- und Sekundarschulen erworben werden.

§ 3
Studienverlauf

(1) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Veranstaltungen im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.

(2) Das Studium beinhaltet ein schulbezogenes Forschungspraktikum. Das Praktikum soll in einer integrativen Lerngruppe einer allgemeinbildenden Schule durchgeführt werden (hierzu zählen auch Klassen mit Einzelintegration und Kooperationsklassen). Auf begründeten Antrag kann ein Praktikum in Förderschulen genehmigt werden. Näheres regelt die Praktikumordnung.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

§ 4
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

-

Klausur,

-

Kolloquium/mündliche Prüfung,

-

Vorlesungs-/Veranstaltungsportfolio: begründete Auswahl und Zusammenstellung von Arbeitsergebnissen,

-

Hausarbeit,

-

empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation (einschließlich forschungsmethodischer Begründung und Auswertung),

-

Vortrag mit theoriegeleiteter schriftlicher Ausarbeitung,

-

Seminargestaltung mit theoretischer Ausarbeitung und didaktisch-methodischer Reflexion,

-

Lerntagebuch,

-

Entwicklung und Begründung didaktischer Materialien,

-

Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.

(4) Sind Prüfungsvorleistungen vorgesehen, legt der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 3 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(5) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 1-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des/der Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Klausur (Dauer 45 - 60 Min. pro Credit Point),

2.

Vorlesungs-/Veranstaltungsportfolio: begründete Auswahl und Zusammenstellung von Arbeitsergebnissen,

3.

Modulportfolio: Zusammenstellung der Leistungen aus den Veranstaltungen des Moduls mit übergreifender theoriegeleiteter Zusammenfassung, Auswertung und Reflexion und/oder vertiefter Bearbeitung einer Fragestellung,

4.

Hausarbeit (6 - 8 Druckseiten, ca. 2 700 Zeichen/Seite, pro Credit Point),

5.

empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation (einschließlich Auswertung und forschungsmethodischer Begründung),

6.

Seminargestaltung oder Vortrag mit theoretischer Ausarbeitung und didaktisch-methodischer Reflexion (20 - 25 Min. und theoretische Reflexion von 3 - 5 Druckseiten, ca. 2 700 Zeichen/Seite, pro Credit Point),

7.

schriftliche Dokumentation einer individuellen Fallbegleitung (Diagnostisches Gutachten/Individuelle Entwicklungsplanung),

8.

Praxis-Forschungs-Bericht: Theoriegeleitete schriftliche Ausarbeitung zum Forschungspraktikum mit Dokumentation und Reflexion der Unterrichtsprobe und der Beobachtungsaufgabe,

9.

Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation,

10.

mündliche Prüfung (15 - 20 Min. pro Credit Point).

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Der Prüfer/die Prüferin legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen, so wird die Gewichtung mit der jede Prüfungsleistung in die Modulnote einfließt, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. Die Modulprüfung kann nur bestanden werden, wenn alle Prüfungsleistungen bestanden sind (Ausschluss des Kompensationsprinzips).

(4) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 2 - 8 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.

(5) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 9 und 10 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.

(6) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens acht Wochen nach Beginn der Veranstaltungszeit erfolgen. Findet die Prüfung vor diesem Termin statt, muss die Anmeldung bis 24 Uhr vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte in der Regel vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt der oder die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

(3) Prüfungsleistungen, die im Fach Sonderpädagogik an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des gültigen Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 2 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung des Moduls IP1 erfordert:

1.

den Nachweis von Studienleistungen im Umfang von mindestens 8 CP im Bereich „Umgang mit Heterogenität in der Schule/erschwerte Lern- und Entwicklungsbedingungen“. Der Nachweis dieser Studienleistungen kann nicht durch im Curriculum vorgesehene Pflichtmodule erbracht werden. Wahlpflichtmodule können angerechnet werden, sie können dann jedoch nicht mehr in die Masterprüfung einfließen. Die erforderlichen Studienleistungen können auch in einem vorhergehenden Studium erbracht worden sein.

2.

den Nachweis eines Praktikums im inklusions-/sonderpädagogischen Bereich im Umfang von mindestens vier Wochen. Das Praktikum kann auch im vorhergehenden Studium erbracht worden sein.

(4) Die Anerkennung der in Absatz 3 geforderten Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Das Abschlussmodul umfasst insgesamt 21 CP und besteht aus der Masterarbeit einschließlich ihrer Verteidigung (15 CP), einer selbstständig durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchung (5 CP) und einem Begleitseminar (1 CP). Das Abschlussmodul wird mit einer Modulprüfung (Masterarbeit mit Kolloquium) abgeschlossen.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 48 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

für den Schwerpunkt Grundschule:

a)

fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 6 CP gemäß der für das Fach A geltenden fachspezifischen Anlage,

b)

fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 6 CP gemäß der für das Fach B geltenden fachspezifischen Anlage,

c)

fachdidaktische Anteile des im Bachelor nicht studierten Faches Deutsch oder Elementarmathematik im Umfang von 14 CP gemäß der für das Fach geltenden fachspezifischen Anlage,

d)

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP.

für den Schwerpunkt Sekundarschulen/Gesamtschulen:

a)

fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 13 CP,

b)

fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 13 CP,

c)

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP.

sowie im Bereich Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik:

Inklusive Pädagogik (IP 1): Theoretische Grundlagen inklusiver Pädagogik (9 CP).

(3) Für die Masterarbeit werden einschließlich der Verteidigung in Form eines Kolloquiums 15 CP vergeben. Die Masterarbeit soll inhaltlich einen Schulstufen- bzw. Altersstufenbezug aufweisen.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und individuell zu bewerten sein. Die Benotung erfolgt individuell auf die einzelnen Teile bezogen.

(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium (Verteidigung) statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 6 Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 15-minütigen Vortrag und eine ca. 15-minütige Diskussion, im Falle einer Gruppenprüfung einen ca. 25-minütigen Vortrag und eine ca. 25-minütige Diskussion. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in ein.

§ 9
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit gebildet. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 10
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

Master of Education
(abgekürzt M. Ed.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Der Masterstudiengang ,Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen‘ wird zum 30. September 2018 geschlossen. Die vorliegende Prüfungsordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Die Anmeldung zum letzten regulären Prüfungstermin (mit Ausnahme des Masterabschlussmoduls) muss auf der Grundlage dieser Ordnung spätestens bis zum 10. Januar 2018 erfolgen. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2018 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die Anmeldefristen müssen verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden. Die Anmeldung zur Masterarbeit mit Kolloquium muss bis zum 15. März 2018 erfolgen. Für die Anmeldung der Masterarbeit sind 48 CP gemäß § 8 nachzuweisen. Die Frist zur Anmeldung der Masterarbeit ist bindend, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.

(3) Studierende, die ihr Studium endgültig nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben, wechseln auf Antrag in einen anderen Studiengang.

Genehmigt, Bremen, den 2. Oktober 2008

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1 zur MPO „Inklusive Pädagogik: Lehramt Sonderpädagogik in Kombination mit dem Lehramt an Grund- und Sekundarschulen:
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
1

Modul

P/
WP

CP

Dazugehörige Lehrveranstaltung

P/
WP

MP/
TP

PVL

Prüfungsform

1.
Sem

2.
Sem

3.
Sem

4.
Sem

IP 1: Theoretische Grundlagen Inklusiver Pädagogik

P

9

Vorlesung: Einführung in die Inkl. Päd.

P

MP

ja

gem. § 5 Abs. 2

2

V

 

 

 

 

 

 

Seminar 1: Heterogenität, Behinderung und Gesellschaft

P

2

S

 

 

 

 

 

 

Seminar 2: Vielfalt in der menschlichen Entwicklung

P

 

 

2

S

 

 

 

 

IP 2: Spezielle Fragen einzelner Förderbereiche
1. Schwerpunkt
(1 von 4 Schwerpunkten, Studierende belegen 2 S2)

Schwerpunkte:

1.

Lernen,

2.

Emotionale-soziale Entwicklung,

3.

Geistige Entwicklung,

4.

Kommunikation und Sprache.

P

9

Einführung in den Förderbereich Lernen

WP

MP

nein

Modulportfolio (Zusammenstellung der Leistungen mit vertiefender Reflektion)

 

 

2

S

 

 

 

 

Einführung in den Förderbereich Emotionale-soziale Entwicklung

WP

 

 

2

S

 

 

 

 

Einführung in den Förderbereiche Geistige Entwicklung

WP

 

 

2

S

 

 

 

 

Einführung in den Förderbereich Kommunikation und Sprache

WP

 

 

2

S

 

 

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Lernen

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Emotionale-soziale Entwicklung

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Geistige Entwicklung

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Kommunikation und Sprache

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

IP 3: Spezielle Fragen einzelner Förderbereiche

P

9

Einführung in den Förderbereich Lernen

WP

MP

nein

Modulportfolio (s. 0.)

 

 

2

S

 

 

 

 

Einführung in den Förderbereich Emotionale-soziale Entwicklung

WP

 

 

2

S

 

 

 

 

Einführung in den Förderbereich Geistige Entwicklung

WP

 

 

2

S

 

 

 

 

 

Modul

P/
WP

CP

Dazugehörige Lehrveranstaltung

P/
WP

MP/
TP

PVL

Prüfungsform

1.
Sem

2.
Sem

3.
Sem

4.
Sem

(Fortführung IP 3:)
2. Schwerpunkt

(1 von 4 Schwerpunkten, Studierende belegen 2 S3)

P

(9)

Einführung in den Förderbereich Kommunikation und Sprache

WP

MP

nein

 

 

 

2

S

 

 

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Lernen

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Emotionale-soziale Entwicklung

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Geistige Entwicklung

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Entwicklung, Prävention und Intervention Förderbereich Kommunikation und Sprache

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

IP 4: Diagnostik in pädagogischen Handlungsfeldern (gemeinsame Vorlesung, Seminare nach Schwerpunkten getrennt, Studierende wählen 1 von 3 WP)

P

9

Grundlagen der Diagnostik

P

MP

nein

Dokumentation einer individuellen Fallbegleitung

 

 

2

V

 

 

 

 

Tutorium

P

 

 

2

T

 

 

 

 

Individuelle Entwicklungsplanung und Gutachtenerstellung in den Förderbereichen Lernen und Emotionale-soziale Entwicklung

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Individuelle Entwicklungsplanung und Gutachtenerstellung im Förderbereich Geistige Entwicklung

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Individuelle Entwicklungsplanung und Gutachtenerstellung im Förderbereich Kommunikation und Sprache

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

IP 5: Inklusive Didaktik (und Forschungsprakt.)
(gemeinsames Vorbereitungsseminar, 1 von 2 Begleitseminaren)

P

9

Vorbereitungsseminar: Inklusive Didaktik

P

MP

nein

Praxis-Forschungs-Bericht

 

 

2

S

 

 

 

 

Begleitseminar 1: Schwerpunkt Grundschule

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Begleitseminar 2: Schwerpunkt Sekundarschule

WP

 

 

 

 

2

S

 

 

Forschungspraktikum

P

 

 

 

 

 

X

 

 

IP 6: Wahlvertiefung Diversität
(1 von 2 WP Seminaren)

P

6

Seminar 1

WP

MP

ja

Prüfungsform gemäß § 5 Abs. 2

 

 

 

 

2

S

 

 

Seminar 2

WP

ja

 

 

 

 

2

S

 

 

 

Modul

P/
WP

CP

Dazugehörige Lehrveranstaltung

P/
WP

MP/
TP

PVL

Prüfungsform

1.
Sem

2.
Sem

3.
Sem

4.
Sem

IP 7: Kooperation und Beratung

P

9

Seminar 1: Beratung

P

MP

ja

Prüfungsform gemäß § 5 Abs. 2

 

 

 

 

 

 

2

S

Seminar 2 : Teamentwicklung und Kooperation

P

 

 

 

 

 

 

2

S

Übung

P

 

 

 

 

 

 

4

S

IP 8: Abschlussmodul
(1 von 2 Begleitseminaren)

P

21

Masterarbeit und Verteidigung

P

MP

nein

Masterarbeit und Verteidigung
(Kolloquium)

 

 

 

 

 

 

 

X

Forschungsprojekt

P

 

 

 

 

 

 

 

X

Begleitseminar 1

WP

 

 

 

 

 

 

2

S

Begleitseminar 2

WP

 

 

 

 

 

 

2

S

Veranstaltungen aus dem M. Ed. Grund- bzw. Sekundarschulen

Fachdidaktik des BA-Faches 1

P

6;
13

It. Veranstalter

 

X

 

 

 

 

 

 

Fachdidaktik des BA-Faches 2

P

6;
13

It. Veranstalter

 

X

 

 

 

 

 

 

(nur GS:) Fachdidaktik des im BA nicht gewählten Faches Deutsch oder Elementarmathe

P

14

It. Veranstalter

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

EW L5: Schulentwicklung und Qualitätssicherung (Darin 1 Vertiefungsseminar IP)

P

6

Vorlesung

It. Veranstalter

 

X

 

 

 

 

 

 

Seminar

 

 

 

 

2

S

 

 

 

 

 

 

EW L 6: Pädagogische Kompetenzen und Professionalität (Darin 1 Vertiefungsseminar IP)

P

7

Vorlesung

It. Veranstalter

 

 

 

X

 

 

 

 

Seminar

 

 

 

 

 

 

2

S

 

 

 

 

Erläuterung: P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistungen

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

2

Studierende belegen ein Seminar „Einführung“ in einem der Schwerpunkte Lernen, emotionale-soziale Entwicklung, geistige Entwicklung oder Kommunikation und Sprache und das dazugehörige Aufbauseminar „Entwicklung, Prävention und Intervention im jeweiligen Förderbereich“

3

Der in IP 2 belegte Schwerpunkt darf nicht identisch mit dem in IP 3 belegten Schwerpunkt sein. Studierende belegen somit zwei von vier möglichen Schwerpunkten. Fußnote 2 gilt entsprechend.

Anlage 2

Der erfolgreiche Abschluss von ...

ist Voraussetzung für die Anmeldung zu ...

IP 1

IP 6, IP 4

IP 1, Fachdidaktik Fach A, Fachdidaktik Fach B, für Grundschule: Fachdidaktik nicht gewähltes Fach Mathe oder Deutsch

IP 8


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