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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 28. April 202001.10.2020
Eingangsformel01.10.2020
Zentraler Teil01.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2020
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anlage 1 - Anlage 1: Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023 sowie von den Fachbereichsräten des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 26. April 2023 und des Fachbereichs 4 (Produktionstechnik) am 15. März 2023 – vom 12. April 202301.10.2023
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2023
§ 3 - Prüfungen01.10.2023
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 1.1 - Anhang 1.1: Studienverlaufsplan des Erstfachs im „LbS - Technik" (60 CP)01.10.2023
Anhang 1.2 - Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs im „LbS - Technik"01.10.2023
Anlage 2.1 - Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 202001.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.1.1 - Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch" im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)01.10.2020
Anhang 2.1.2 - Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Deutsch"01.10.2020
Anlage 2.2 - Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 202001.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.2.1 - Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik" im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)01.10.2020
Anhang 2.2.2 - Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2020
Anlage 2.3 - Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Englisch" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 202001.10.2023
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2023
§ 3 - Prüfungen01.10.2023
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.3.1 - Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Englisch" im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)01.10.2020
Anhang 2.3.2 - Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Englisch", 60 CP01.10.2023
Anlage 2.4 - Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Physik" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 22. April 202001.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.4.1 - Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Physik" im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)01.10.2020
Anhang 2.4.2 - Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Physik"01.10.2020
Anlage 2.5 - Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Chemie" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 202001.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2020
§ 3 - Prüfungen01.10.2020
§ 4 - Anerkennung und Anerkennung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.5.1 - Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach Chemie im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)01.10.2020
Anhang 2.5.201.10.2020
Anlage 2.6 - Anlage 2.6: Regelungen für das Zweitfach „Politik" inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 202001.10.2020
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2020
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2020
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2020
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2020
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2020
Anhang 2.6.1 - Anhang 2.6.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik" im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)01.10.2024
Anhang 2.6.2 - Anhang 2.6.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Politik"01.10.2024
Anlage 3 - Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2020
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2020
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2020

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.04.2020 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1421)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 28. April 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434), zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1421)"

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juris-Abkürzung: BerSchulTMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BerSchulTMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:28.04.2020
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 479; 2023, 434
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Vom 28. April 2020
Zum 10.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1421)

Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 28. April 2020 gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren. Erziehungswissenschaftliche Studienanteile werden im Erstfach ausgewiesen.

Die Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teilen der Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge (AT BPO und AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

Zentraler Teil

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Education
(abgekürzt M.Ed.)

verliehen.

(3) Die jeweils absolvierte berufliche Fachrichtung (im Folgenden: Erstfach) „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“ wird im Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfachs im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module sowie des Moduls Masterarbeit im gewählten Erstfach.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „LbS Technik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AT BPO und AT MPO studiert.

(2) Studierende, die gemäß § 2 Absatz 2 der Zugangsordnung ohne bildungswissenschaftliche Anteile von bis zu 20 CP zum Studium zugelassen wurden, müssen diese zusätzlich zum regulären Curriculum bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachweisen. Diese Leistungen werden als zusätzliche Leistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ohne die Angabe des CP-Umfangs ausgewiesen. Die CP und die erbrachten Noten dieser zusätzlichen Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Zuvor sind alle Studierenden dieses Masterstudiengangs zur Teilnahme an einer Studienberatung im jeweiligen Erstfach verpflichtet. In der Beratung wird geprüft, inwieweit die bildungswissenschaftlichen Anteile bereits in ausreichendem Umfang erworben wurden bzw. in welchem Umfang diese noch zu studieren sind. Die Dokumentation des Ergebnisses dieser Prüfung wird dem Studierenden ausgehändigt und muss zur Anmeldung zur Masterarbeit unaufgefordert vorgelegt werden.

(3) Der Studiengang gliedert sich wie folgt in:

-

Die Masterarbeit (Modul Masterarbeit inkl. Kolloquium in der jeweiligen Fachrichtung) im Umfang von 15 CP,

-

ein Erstfach im Umfang von insgesamt 60 CP inklusive fachdidaktischer Module des Erstfachs, berufspädagogischer Module und dem Modul „Umgang mit Heterogenität“ sowie

-

ein allgemeinbildendes Unterrichtsfach (Zweitfach) im Gesamtumfang von 60 CP bestehend aus 45 CP fachwissenschaftlichen und 15 CP fachdidaktischen Modulen.

(4) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) In den Anhängen der Anlagen 1 (Erstfächer) und 2 (Zweitfächer) werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.

(6) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1 und 2 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Angaben zu eventuell vorgesehenen Wahlmodulen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

(8) Module werden in der Regel in deutscher Sprache angeboten.

(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO und AT MPO durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und 2 geregelt.

(11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO und AT MPO durchgeführt, darüber hinausgehende Angaben sind den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO und AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die in § 6 der Anlage 1 angegeben sind.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Das Modul Masterarbeit muss in der gewählten beruflichen Fachrichtung (Erstfach) absolviert werden. Entsprechende Regelungen für dieses Modul sind in § 6 der Anlage 1 aufgeführt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

(2) Die Berechnung der Fachnoten für die jeweils gewählte berufliche Fachrichtung im Erstfach und für das Zweitfach sind im jeweiligen § 7 der Anlagen 1 und 2 geregelt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung)

Anlage 2:

Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach)

2.1

Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)

2.2

Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)

2.3

Regelungen für das Zweitfach „Englisch“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)

2.4

Regelungen für das Zweitfach „Physik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)

2.5

Regelungen für das Zweitfach „Chemie“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)

2.6

Regelungen für das Zweitfach „Politik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)

Anlage 3:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1

Anlage 1: Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023 sowie von den Fachbereichsräten des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 26. April 2023 und des Fachbereichs 4 (Produktionstechnik) am 15. März 2023 – vom 12. April 2023

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Im Erstfach des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) (Kurztitel: „LbS Technik“) besteht die Wahl zwischen den beruflichen Fachrichtungen „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“. In den fachdidaktischen Modulen sowie bei der Wahl des Moduls „Masterarbeit (inklusive Kolloquium)“ sind die Module des gewählten Erstfachs durchgängig zu absolvieren.

(2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit des gewählten Erstfachs im Umfang von 15 CP,

-

Fachdidaktik des gewählten Erstfachs im Umfang von 24 CP,

-

Berufspädagogik im Umfang von 12 CP,

-

Umgang mit Heterogenität im Umfang von 9 CP.

(3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module im Erstfach werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO und AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio in Form eines Lerntagebuchs,

-

Portfolio in Form der Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts,

-

Portfolio in analoger oder digitaler Form, bestehend aus unterschiedlichen Dokumenten (z.B. Reflexionen, Datenerhebungen, Beobachtungen oder auch Literaturlisten) und/oder ggf. anderen multicodierten Materialien (z.B. Videos, digitale Fotos, Audio-Dateien o.Ä.), welche je nach dem Ziel des Portfolios (z.B. als Entwicklungs-, Dokumentations-, Reflexions- oder Präsentationsportfolio) und gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO und AT MPO bewertet werden,

-

Durchführung von Unterrichtseinheiten und Hospitationen (Praxisphasen).

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) umfasst 15 CP.

(2) Die Masterarbeit muss im gewählten Erstfach geschrieben werden.

(3) Zur Anmeldung der Masterarbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Nachweis von mindestens 60 CP, davon mindestens 30 CP im jeweiligen Erstfach.

b)

Inhaltliche Voraussetzungen zur Anmeldung sind der erfolgreiche Abschluss der fachdidaktischen Module im Erstfach und das Modul „Grundlagen der Berufspädagogik“.

c)

Nachweis über die bildungswissenschaftlichen Studienanteile und ggf. Nachweis über die zusätzlich zum regulären Studium erfolgreich bestandenen bildungswissenschaftlichen Anteile im Gesamtumfang von bis zu maximal 20 CP gemäß § 2 Absatz 2 des zentralen Teils der vorliegenden Ordnung.

d)

Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit im Gesamtumfang von 52 Wochen. Der Charakter und der Umfang dieser Tätigkeit muss der „Richtlinie fachpraktischer Tätigkeiten“ in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, die Tätigkeit kann auch außerhalb der Studienzeiten erbracht worden sein. Die Entsprechung wird im Fach von der oder dem zuständigen Beauftragten gegenüber dem Prüfungsamt bescheinigt.

e)

Wurde als Zweitfach das Fach „Englisch“ absolviert, ist der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthalts (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus einem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. Die Mindestbearbeitungszeit nach der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss beträgt 8 Wochen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag beider Gruppenmitglieder klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Die Masterarbeit fließt mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote des Erstfachs wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. Leistungen, die gemäß § 2 Absatz 2 des zentralen Teils zusätzlich zum regulären Studium erbracht wurden, fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1 „Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung)“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im „LbS Technik“ ihr Studium an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 1.1:

Studienverlaufsplan des Erstfachs

Anhang 1.2:

Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs

-

1.2.1 Masterarbeit

-

1.2.2 Fachdidaktik Elektrotechnik (ET)

-

1.2.3 Informationstechnik (IT)

-

1.2.4 Fahrzeugtechnik (FT)

-

1.2.5 Metalltechnik (MT)

-

1.2.6 Berufspädagogik

-

1.2.7 Umgang mit Heterogenität


Anhang 1.1

Anhang 1.1: Studienverlaufsplan des Erstfachs im „LbS - Technik“ (60 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge absolviert werden. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfaches im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module im jeweiligen Erstfach sowie das Bestehen des Moduls Masterarbeit im Erstfach.

 

Berufs-
pädagogik
(12 CP)

Fachdidaktik des
gewählten Erstfaches
(24 CP)

Umgang mit
Heterogenität
(9 CP)

Masterarbeit
(15 CP)

CP
Verlauf
Semes-
ter

CP Ver-
lauf
Studien
jahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodule
(Pflichtmodule im
gewählten Erstfach)

Pflicht-
modul

Wahlpflichtmodule
(Pflichtmodule im
gewählten
Erstfach)

1. Jahr

1. Sem.

L19-BP1
Grundlagen der Berufspädagogik,
6 CP

 

Gewähltes
Erstfach:
L19-ET-FD1a
bzw.
L19-IT-FD1a
bzw.
L19-FT-FD1a
bzw.
L19-MT-FD1a,
jeweils 6 CP

UMH
Umgang mit Heterogenität in berufsbildenden Schulen,
9 CP

 

12

30

2. Sem.

 

Gewähltes
Erstfach:
L19-ET-FD2a
bzw.
L19-IT-FD2a
bzw.
L19-FT-FD2a
bzw.
L19-MT-FD2a,
jeweils 6 CP

Gewähltes
Erstfach:
L19-ET-FD3
bzw.
L19-IT-FD3
bzw.
L19-FT-FD3
bzw.
L19-MT-FD3,
jeweils 12 CP

 

18

2. Jahr

3. Sem.

L19-BP-2
Lernen,
Entwicklung und Sozialisation,
6 CP

 

 

6

21
+
9 UMH
(gesamt
30)

4. Sem.

 

 

 

Gewähltes
Erstfach:
L19-MA-ET bzw.
L19-MA-IT bzw.
L19-MA-FT bzw.
L19-MA-MT
Modul
Masterarbeit,
jeweils 15 CP

15
+
9 UMH
(gesamt
24)

CP = Credit Points, Sem. = Semester;

ET: Elektrotechnik, IT: Informationstechnik, FT: Fahrzeugtechnik, MT: Metalltechnik.

Anhang 1.2

Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs im „LbS -
Technik“

1.2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-MA-ET

Modul Masterarbeit Elektrotechnik
(inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis Electrical Engineering
(including Colloquium)

WP (P im gewählten Erstfach)

15

MP

(Masterarbeit und Kolloquium)

PL: 2
SL: 0

L19-MA-IT

Modul Masterarbeit Informationstechnik
(inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis Information Technology
(including Colloquium)

WP (P im gewählten Erstfach)

15

MP

(Masterarbeit und Kolloquium)

PL: 2
SL: 0

L19-MA-FT

Modul Masterarbeit Fahrzeugtechnik
(inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis Automotive Technology
(including Colloquium)

WP (P im gewählten Erstfach)

15

MP

(Masterarbeit und Kolloquium)

PL: 2
SL: 0

L19-MA-MT

Modul Masterarbeit Metalltechnik
(inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis Metalworking
(including Colloquium)

WP (P im gewählten Erstfach)

15

MP

(Masterarbeit und Kolloquium)

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.2

Fachdidaktik Elektrotechnik (ET) (Didactics Electrical Engineering), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-ET-
FD1a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik 1

Electrical Engineering: Didactics 1

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-ET-
FD2a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik 2

Electrical Engineering: Didactics 2

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-ET-
FD3

Fachdidaktisches Projekt Elektrotechnik

Electrical Engineering: Didactical Project

WP (P im gewählten Erstfach)

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.3

Fachdidaktik Informationstechnik (IT) (Didactics Information Technology), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-IT-
FD1a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik 1

Information Technology: Didactics 1

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-IT-
FD2a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik 2

Information Technology: Didactics 2

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-IT-
FD3

Fachdidaktisches Projekt Informationstechnik

Information Technology: Didactical Project

WP (P im gewählten Erstfach)

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.4

Fachdidaktik Fahrzeugtechnik (FT) (Didactics Automotive Technology), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-FT-
FD1a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 1

Automotive Technology: Didactics 1

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-FT-
FD2a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 2

Automotive Technology: Didactics 2

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-FT-
FD3

Fachdidaktisches Projekt Fahrzeugtechnik

Automotive Technology: Didactical Project

WP (P im gewählten Erstfach)

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.5

Fachdidaktik Metalltechnik (MT) (Didactics Metalworking), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-MT-
FD1a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik 1

Metalworking: Didactics 1

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-MT-
FD2a

Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik 2

Metalworking: Didactics 2

WP (P im gewählten Erstfach)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-MT-
FD3

Fachdidaktisches Projekt Metalltechnik

Metalworking: Didactical Project

WP (P im gewählten Erstfach)

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.6

Berufspädagogik (Vocational Education and Training), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-
BP1

Grundlagen der Berufspädagogik

Foundations of Vocational Education and Training

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

L19-
BP2

Lernen, Entwicklung und Sozialisation

Learning, Development and Socialization

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.2.7

Umgang mit Heterogenität (englische Übersetzung), 9 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

L19-
UMH

Umgang mit Heterogenität in berufsbildenden Schulen

Dealing with Heterogeneity in Vocational Schools

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 3

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.1

Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inkl. der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10
(Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:

-

in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und

-

in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten.

§ 6
Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.1.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“

Anhang 2.1.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“


Anhang 2.1.1

Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ im LbS Technik
(45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

 

Fachwissenschaft

Fachdidaktik

∑ CP
Semes
-
terver-
lauf

∑ CP-
Studien-
jahr

Pflichtmodule (39 CP)

Wahlpflichtm
odul (6 CP)

Pflichtmodule (15 CP)

1. Jahr

1. Sem.

A1
Grundlagen Literaturwissenschaft I,
6 CP

B1
Grundlagen Sprachwissenschaft,
6 CP

Wahlpflichtmodul gemäß 2.1.2.b, 6 CP: im Wintersemester:
A11, A12,
A15, B12, D1; im Sommersemester:
A13, B11, D2; in Winter- u. Sommersemester:
A14 und C

FD1
Fachdidaktische Basiskompetenzen,
9 CP

 

LFD
Lernfelddidaktik, 3 CP

12

36

2. Sem.

A2
Grundlagen Literaturwissenschaft II,
9 CP

B2
Grammatische Theorie und Analyse,
6 CP

FD2
Praxisorientierte Elemente Deutsch,
3 CP

24

2. Jahr

3. Sem.

A3
Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie,
6 CP

B3
Sprache in Denken und Handeln,
6 CP

 

24

24

4. Sem.

 

 

 

 

 

 

 

 

CP= Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.1.2

Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Deutsch“

2.1.2.a

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 39 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Angaben zu TP

PL/SL
Anzahl

A1

Grundlagen Literaturwissenschaft I

Literary
Studies.
Basis I

P

6

TP

Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft,
3 CP

PL: 1
SL: 0

A2

Grundlagen Literaturwissenschaft II

Literary
Studies.
Basis II

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

A3

Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie

Literary Theory and Methodology in Literary Studies

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B1

Grundlagen Sprachwissenschaft

Basics of Linguistics

P

6

TP

Einführung Sprachwissenschaft, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs ältere Sprachstufen, 3 CP

PL: 1
SL: 0

B2

Grammatische Theorie und Analyse

Grammatical Theory and Analysis

P

6

TP

Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs Syntax, 3 CP

PL: 1
SL: 0

B3

Sprache in Denken und Handeln

Language in
Thought and
Action

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.1.2.b

Fachwissenschaft, Wahlpflichtmodule (German Studies, Compulsory Elective Modules), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/
KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
Anzahl

A11

Literatur und Interkulturalität

Literature and Interculturality

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

A12

Literatur und Medien

Literature and Media

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

A13

Literaturwissenschaft: Projekt

Literary Studies: Project

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

A14

Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit

Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

A15

Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien

Children’s and Young Adult Literature and Media

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

B11

Historische Sprachwissenschaft

History of German

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

B12

Sprache und Gesellschaft

Language and Society

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

C

Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur

Lower German Language, Literature and Culture

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

D1

Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)

Psycholinguistic Bases of Multilingualism

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

D2

Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)

Multilingualism: Theory and Praxis

6

WP

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.1.2.c

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/
TP/
KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
Anzahl

FD1

Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch

Basic
Competences of Didactics German

9

P

TP

Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP

PL: 1
SL: 1

FD2

Praxisorientierte Elemente Deutsch

Practice oriented Essentials of Teaching German

3

P

KP

 

PL: 0
SL: 3

FD4-
Pf

Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch

Advanced German Pedagogy (Language, Literature, or Media)

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.2

Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inkl. der
fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des
Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:

-

in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und

-

in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten.

§ 6
Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.2.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“

Anhang 2.2.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“


Anhang 2.2.1

Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS
Technik
(45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

 

Fachwissenschaft, Pflichtmodule
(45 CP)

Fachdidaktik,
Pflichtmodule
(15 CP)


60 CP
Semester-
verlauf


60 CP
Studien-
jahr

1. Jahr

1. Sem.

MGY1
Lineare
Algebra,
18 CP

 

 

 

D1
Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP

 

12

30

2. Sem.

MGY2
Geometrie,
6 CP

 

 

 

18

2. Jahr

3. Sem.

 

 

MGY8a
Proseminar zur Zahlentheorie,
3 CP

MBS
Wahlpflichtmodul,
9 CP

D2
Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE),
6 CP

D3
Stoffdidaktisch denken lernen,
3 CP

12

30

4. Sem.

MGY7
Stochastik,
9 CP

 

 

 

 

18

CP= Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente

Anhang 2.2.2

Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen

2.2.2.a

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 45 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

MGY1

Lineare Algebra

Linear Algebra

P

18

KP

 

PL: 1
SL: 1

MGY2

Geometrie

Geometry

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

MBS

Wahlpflichtmodul

Optional Module

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

MGY7

Stochastik

Stochastics

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

MGY8a

Proseminar zur Zahlentheorie

Number Theory

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2.b

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Elective Modules), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

D1

Grundzüge der Mathematikdidaktik

Main Features of Mathematics Education

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

D2

Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE)

Diagnosing and Support with School Practice (POE)

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

D3

Stoffdidaktisch denken lernen

Content analysis for planning mathematics lessons

P

3

KP

 

SL: 1
PL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.3

Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Englisch“ inkl. der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10
(Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Englisch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Englisch“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:

-

in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und

-

in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache gehalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Zusätzlich zu den in Anhang 2.3.1 aufgeführten Anforderungen müssen die Vorgaben in § 6 Absatz 3 Buchstabe e der Anlage 1 „Regelungen für das Erstfach“ erfüllt werden. Gemäß dieser Vorgabe wird ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt (auch in Teilabschnitten) bzw. ein dreimonatiges Auslandsstudium vorgegeben und als Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit definiert.

§ 3
Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DiGiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten.

§ 6
Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Englisch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Englisch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen-Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Englisch“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.3.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Englisch“

Anhang 2.3.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Englisch“


Anhang 2.3.1

Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Englisch“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP
Fachdidaktik)

 

Fachwissenschaft (33 CP)

Fachwissenschaft
(12 CP)

Fachdidaktik
(15 CP)


60 CP
Semester-
verlauf


60 CP
Studien-
jahr

Pflichtmodule

Module
Wahlpflichtbereich(e)

Pflichtmodule

 

 

1. Jahr

1. Sem.

A
Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft,
6 CP

B
Basismodul Englische Sprachwissenschaft,
6 CP

C
Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt,
6 CP

SP-1
Basismodul Englische Sprachpraxis,
9 CP

 

 

 

12

27

 

2. Sem.

 

 

 

 

 

 

 

15

2. Jahr

3. Sem.

 

 

 

SP-2
Aufbaumodul Englische Sprachpraxis,
6 CP

D-1
Aufbaumodul,
6 CP,
Siehe 2.3.2.b

FD1k
Basismodul Fachdidaktik,
3 CP

 

9

33

 

4. Sem.

 

 

 

D-2
Aufbaumodul,
6 CP,
Siehe 2.3.2.b

FD2
Aufbaumodul Fachdidaktik,
6 CP

FD3
Transfermodul Fachdidaktik,
6 CP

24

CP= Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.3.2

Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Englisch“, 60 CP

2.3.2.a

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies, Compulsory
Modules) 33 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP
/KP

Aufteilung der CP
bei TP

Anzahl
PL/SL

A

Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft

Introduction to English Literatures

P

6

TP

Introduction to Literature 1, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Introduction to Literature 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

B

Basismodul Englische Sprachwissenschaft

Introduction to English Linguistics

P

6

TP

Introduction to Linguistics 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Introduction to Linguistics 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

C

Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt

Linguistics and Cultural History of the English-Speaking World

P

6

TP

Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World, 3 CP

PL: 1
SL: 0

SP-1

Basismodul Englische Sprachpraxis

Practical Language Foundation

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

SP-2

Aufbaumodul Englische Sprachpraxis

Advanced Module Practical Language

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2.b

Fachwissenschaft, Wahlpflichtmodule (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies, Compulsory Elective Modules), 12 CP

Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics and Practical Language Studies, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten: (D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c).

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

Wahlpflichtbereich D 1

D-1a

Aufbaumodul Literatur- und Sprachwissenschaft

Advanced Module Literature and English Linguistics

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

D-1b

Aufbaumodul Literatur- und Kulturgeschichte

Advanced Module Literature and Cultural History

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

D-1c

Aufbaumodul Sprachwissenschaft und Kulturgeschichte

Advanced Module Literature and Cultural History

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Wahlpflichtbereich D 2

D-2a

Aufbaumodul Kulturgeschichte

Advanced Module Cultural History

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

D-2b

Aufbaumodul Sprachwissenschaft

Advanced Module English Linguistics

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

D-2c

Aufbaumodul Literatur

Advanced Module Literature

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2.c

Fachdidaktik, Pflichtmodule (English Language Education, Compulsory Modules), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modulty
p
P/WP/
W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der CP
bei TP

Anzahl
PL/SL

FD1k

Basismodul Fachdidaktik

Foundation Module „English Language Education“

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

FD2

Aufbaumodul Fachdidaktik

Advanced Module „English Language Education“

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

FD3k-a

Transfermodul Fachdidaktik

Transfer Module English Language Education

P

6

TP

Handlungskompetenzen A, 3 CP

Handlungskompetenzen B, 3 CP

PL: 1
SL: 0

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.4

Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Physik“ inkl. der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1
(Physik/Elektrotechnik) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Physik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Physik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:

-

in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und

-

in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

-

Portfolio in Form der Durchführung von Versuchen und Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO;

-

Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO;

-

Poster mit Präsentation.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet.

(6) Für das Modul „Grundpraktikum 1 (Mechanik)“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der Laborpraxis eine Prüfungsvorleistung in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten.

§ 6
Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Physik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Physik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Physik“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.4.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Physik“

Anhang 2.4.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Physik“


Anhang 2.4.1

Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Physik“ im LbS Technik
(45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule

∑ 60 CP
Semester
verlauf

∑ 60 CP
Studien-
jahr

Fachwissenschaft (45 CP)

Fachdidaktik (15 CP)

1. Jahr

1. Sem.

EP1a
Experimentalphysik 1 (Mechanik),
6 CP

 

GP1
Grundpraktikum 1 (Mechanik),
3 CP

PD1
Physikdidaktik 1: Grundlagen,
6 CP

 

12

27

2. Sem.

EP2a
Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und Optik),
9 CP

 

GP2
Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik),
3 CP

 

15

2. Jahr

3. Sem.

EP3L
Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik),
6 CP

EP5L
Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte Materie),
6 CP

GP3
Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik),
3 CP

 

PD2LbS
Physikdidaktik 2 (Lehramt berufsbildende Schulen): Planung und Analyse von Physikunterricht (mit POE),
9 CP

20

33

4. Sem.

EP4a
Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie),
6 CP

 

GP4
Grundpraktikum 4 (Thermodynamik),
3 CP

 

13

CP= Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente

Anhang 2.4.2

Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Physik“

2.4.2.a

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Physics, Compulsory Modules), 45 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
Anzahl

EP1a

Experimentalphysik 1 (Mechanik)

Experimental Physics 1 (Mechanics)

P

6

TP

Studienleistung 1, 3 CP

PL: 0
SL: 1

Studienleistung 2, 3 CP

PL: 0
SL: 1

EP2a

Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und Optik)

Experimental Physics 2 (Electrodynamics and Optics)

P

9

TP

Prüfungsleistung, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

EP3L

Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik)

Experimental Physics 3 (Teaching Degree) (Atomic- and Quantum Physics)

P

6

TP

Prüfungsleistung, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

EP4a

Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie)

Experimental Physics 4 (Thermodynamics)

P

6

TP

Prüfungsleistung, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

EP5L

Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte Materie)

Experimental Physics (Teaching Degree) (Condensed Matter Physics)

P

6

TP

Prüfungsleistung, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

GP1

Grundpraktikum 1 (Mechanik)

Introductory Laboratory Course 1 (Mechanics)

P

3

KP
(mit PVL)

 

PL: 0
SL: 2

GP2

Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik)

Introductory Laboratory Course 2 (Electrodynamics and Optics)

P

3

KP

 

PL: 0
SL: 2

GP3

Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik)

Introductory Laboratory Course 3 (Atomic- and Quantum Physics)

P

3

KP

 

PL: 0
SL: 2

GP4

Grundpraktikum 4 (Thermodynamik)

Introductory Laboratory Course 4 (Thermodynamics)

P

3

KP

 

PL: 0
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4.2.b

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Physics Education, Compulsory Modules), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

PD1a

Physikdidaktik 1: Grundlagen

Physics Education 1: Fundamentals Course

P

6

TP

Prüfungsleistung, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 2 CP

PL: 0
SL: 1

PD2-
LbSa

Physikdidaktik 2 (Lehramt berufsbildende Schulen): Planung und Analyse von Physikunterricht (mit praxisorientierten Elementen)

Physics Education 2 (Vocational Schools): Planning and Analysis of Physics Lessons (with Practiceoriented Elements)

P

9

TP

Planung und Analyse von Physikunterricht, 4 CP

PL: 1
SL: 0

Curriculare Konzeptionen, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Schulorientiertes Experimentieren, 2 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.5

Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Chemie“ inkl. der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2
(Biologie/Chemie) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Chemie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Chemie“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:

-

in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und

-

in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

-

Experimentalpraktikum: Konzeption und Anleitung einer Lernumgebung aus mehreren Versuchen aus der fachdidaktischen Literatur.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Für das Modul „Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der praktischen Laborarbeiten eine Prüfungsvorleistung gemäß § 5 Absatz 10 AT BPO in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anerkennung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten.

§ 6
Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Chemie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Chemie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Chemie“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.5.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Chemie“

Anhang 2.5.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Chemie“


Anhang 2.5.1

Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach Chemie im LbS Technik
(45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

 

Fachwissenschaft
(45 CP)

Fachdidaktik
(15 CP)

∑ 60
Semester-
verlauf

∑ 60
Studienjahr

Pflichtmodule

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

ALC,
Allgemeine Chemie,
9 CP

AC-L,
Anorganische Chemie für Lehramt,
12 CP

 

CD1,
Chemiedidaktik 1,
6 CP

15

30

2. Sem.

 

PC-L,
Physikalische Chemie für Lehramt,
9 CP

15

2. Jahr

3. Sem.

OC-L,
Organische Chemie für Lehramt,
6 CP

 

CD2 BS,
Chemiedidaktik 2 für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
9 CP

21

30

4. Sem.

 

OCP-L,
Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt,
6 CP

RECHT-1,
Rechtskunde in der Chemie,
3 CP

 

9

CP= Credit Points, Sem.= Semester

Anhang 2.5.2

Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach Chemie

2.5.2.a

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Discipline Study, Compulsory Modules), 45 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
Anzahl

ALC

Allgemeine Chemie

General Chemistry

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

AC-L

Anorganische Chemie für Lehramt

Inorganic Chemistry for Teacher Education

P

12

KP

 

PL: 2
SL: 0

OC-L

Organische Chemie für Lehramt

Organic Chemistry for Teacher Education

P

6

MP

 

PL: 1

OCP-L

Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt

Organic Chemistry Laboratory for Teacher Education

P

6

KP +
eine PVL

 

PL: 1
SL: 1

PC-L

Physikalische Chemie für Lehramt

Physical Chemistry for Teacher Education

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Recht-1

Rechtskunde in der Chemie

Legal Requirements

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.5.2.b

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Subject Didactics, Compulsory Modules), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
Anzahl

CD1

Chemiedidaktik 1

Chemistry Education 1

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

CD2 BBS

Chemiedidaktik 2 für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Chemistry Education 2

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.6

Anlage 2.6: Regelungen für das Zweitfach „Politik“ inkl. der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8
(Sozialwissenschaften) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:

-

in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und

-

in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.6.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.6.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten.

§ 6
Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Politik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.6 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anhang 2.6.1:

Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“

Anhang 2.6.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“


Anhang 2.6.1

Anhang 2.6.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Technik
(45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule

∑ 60 CP
Semesterverlauf

∑ 60 CP
Studienjahr

Fachwissenschaft (45 CP)

Fachwissenschaft (15 CP)

1. Jahr

1. Sem.

Pol-M1,
Sozialwissenschaftliches Grundstudium,
9 CP

Pol-M8.1,
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten,
6 CP

Pol-Ar-Wi-FD1a-LbS,
Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“,
6 CP

 

18

30

2. Sem.

Pol-M2,
Politische Theorie und Philosophie,
9 CP

 

 

12

2. Jahr

3. Sem.

Pol-M3,
Internationale Beziehungen und Außenpolitik,
9 CP

Pol-M5,
Politikfeldanalyse,
6 CP

Pol-Ar-Wi-FD2-LbS,
Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE),
6 CP

Pol-FD3-LbS,
Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext,
3 CP

22

30

4. Sem.

Pol-M4,
Europäische Integration,
6 CP

 

 

8

CP: Credit Points, Sem. : Semester, POE : Praxisorientierte Elemente

Anhang 2.6.2

Anhang 2.6.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Politik“

2.6.2.a

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 45 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-
M1

Sozialwissenschaftliches Grundstudium

Introduction to Social Sciences

9

P

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M2

Politische Theorie und Philosophie

Political Theory and Philosophy

9

P

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M3

Internationale Beziehungen und Außenpolitik

International Relations and Foreign Policy

9

P

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M4

Europäische Integration

European Integration

6

P

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M5

Politikfeldanalyse

Policy Analysis

6

P

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M8.1

Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten

Introduction to Academic Work for Political Science

6

P

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.6.2.b

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pol-
Ar-Wi-
FD1a-
LbS

Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“

Introduction to Teaching Politics-Labour-Economics

6

P

KP

 

PL: 1
SL: 1

Pol-
Ar-Wi-
FD2-
LbS

Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (mit POE)

Introduction into Teaching-practice Politics-Labour-Economics

6

P

MP

 

PL: 0
SL: 1

Pol-
FD3-
LbS

Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext

Social Science Education in Context

3

P

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); POE: Praxisorientierte Elemente

Anlage 3

Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO bzw. AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO bzw. AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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