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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.05.2021 Inkrafttreten01.10.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 432
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ an der Universität Bremen vom 3. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 432)"

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juris-Abkürzung: MarineGeoMAfPO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MarineGeoMAfPO BR 2021
Ausfertigungsdatum:03.02.2021
Gültig ab:01.10.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 432
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ an der Universität Bremen
Vom 3. Februar 2021
Zum 30.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 5 (Geowissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Februar 2021 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Geosciences“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Marine Geosciences“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 6 CP, die im Rahmen eines Moduls aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen frei wählbar sind, Näheres siehe Modulbeschreibung.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Masterarbeit (Master Thesis) im Umfang von 30 CP.

b)

Pflichtmodule (ohne Module Master Thesis) im Umfang von 30 CP.

c)

Wahlpflichtbereich im Umfang von 60 CP; dieser unterteilt sich in „Core Subjects“ (Kernfächer) sowie „Professionalization and Complementary Competences“. Studierende haben zwei Wahlmöglichkeiten, um zu entscheiden, in welchem Umfang diese Bereiche absolviert werden:

i.

Core Subjects: Die Wahlpflichtmodule in „Core Subjects“ sind in der Anlage 2.2 aufgeführt. Ein gewähltes „Core Subject“ muss vollständig absolviert werden. Es sind mindestens drei der ausgewiesenen Core Subjects im Umfang von 36 CP oder vier im Umfang von 48 CP vollständig zu absolvieren. Durch Beschluss des Prüfungsausschusses kann das Angebot in „Core Subjects“ um weitere Kernfächer aus affinen Masterstudiengängen des Fachbereich 5 oder aus weiteren, fachlich affinen Studiengängen der Universität Bremen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht, ergänzt werden. Studierende können Module im Umfang eines „Core Subjects“ durch Angebote aus diesen anderen Masterprogrammen ersetzen.

ii.

Professionalization and Complementary Competences: Die Wahlpflichtmodule in „Professionalization and Complementary Competences“ sind in der Anlage 2.4 ausgewiesen. „Professionalization and Complementary Competences“ ist im Umfang von 12 CP oder 24 CP zu absolvieren.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Projektübungen,

-

Geländeübungen.


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Prüfungssprache ist Englisch.

(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem Kolloquium im Umfang von 30 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP inklusive des Moduls „Research Seminar”.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

(6) Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Note der Masterarbeit fließt dabei mit 75% und die Note des Kolloquiums mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 im Masterstudiengang „Marine Geosciences“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 ihr Studium im Masterstudiengang „Marine Geosciences“ aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 im zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach individueller Sachlage durch den Prüfungsausschuss anerkannt.

(3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ vom 15. Juli 2015 tritt am 30. September 2024 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2024 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 22. Februar 2021

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Marine Geosciences“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Marine Geosciences“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

 

Pflichtmodule
(Compulsory Modules),
30 CP

Wahlpflichtmodule
(Compulsory Elective Modules),
60 CP

Masterarbeit,
30 CP

120
CP

Project Studies and
Scientific Training,
30 CP

Core Subjects,
36 CP oder 48 CP

Professionalization
and
Complementary
Competences,
24 CP oder 12 CP

Master
Thesis,
30 CP

 

1.Jahr

1. Sem.

 

 

Module gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe c, Ziffer i; die Module sind in der Anlage 2.2 ausgewiesen.
36 CP oder 48 CP.

Module gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe c, Ziffer ii; die Module sind in der Anlage 2.4 ausgewiesen.
12 CP oder 24 CP.

 

60

2. Sem.

 

 

 

 

2. Jahr

3. Sem.

MMG-GP1
Geoscientific Project,
15 CP

MMG-RS1
Research Seminar,
15 CP

 

 

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

MMG-MT1
Module Master Thesis (incl. Colloquium), 30 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1:

Master Thesis 30, CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-MT1

Module Master Thesis
(including Colloquium)

P

30

MP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2:

Core Subjects, Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 36 CP oder 48 CP

Es sind mindestens drei der ausgewiesenen Core Subjects im Umfang von 36 CP und maximal vier im Umfang von 48 CP vollständig zu absolvieren. Ein gewähltes Core Subject muss vollständig absolviert werden, so wird mit der Wahl des ersten Moduls in einem Core Subject das zweite Modul zu einem Pflichtmodul. Der Wechsel eines bereits angewählten Core Subjects kann nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss erfolgen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

2.2.1

Biogeochemistry, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-BG1

Biogeochemical
Processes: Concepts

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MMG-BG2

Biogeochemical
Processes: Projects

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2

Climate Change, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-CC1

Climate Change 1:
Fundamentals

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MMG-CC2

Climate Change 2:
Models and Data

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.3

Environmental Archives, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-EA1

Environmental
Archives Methods

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MMG-EA2

Environmental
Archives Projects

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.4

Marine Geobiology, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-GB1

Evolution of Marine Ecosystems

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL: 2
SL: 1

MMG-GB2

Marine Molecular Geobiology

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.5

Marine Resources, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-MR1

Continental Margin Resources

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL: 2
SL: 1

MMG-MR2

Deep Sea Resources

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.6

Ocean Crust Evolution, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-OC1

Magmatic and Hydrothermal Processes

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MMG-OC2

Geophysics of Plates, Mantle and Margins

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.7

Sedimentary Structures, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-SS1

Sedimentary Structures of Shelves and Passive Margins

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

MMG-SS2

Sedimentary Structures of Active Margins

WP (P im Core Subject)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.8

Marine Technology, 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-TE1

Geophysical Surveying and Observation Technology

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL:2
SL: 0

MMG-TE2

Drilling, In-Situ Measurements, Robotic Systems

WP (P im Core Subject)

6

KP

 

PL: 3
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3:

Project Studies and Scientific Training (Complusory Modules), 30 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-GP1

Geoscientific Project

P

15

KP

 

PL: 2
SL: 0

MMG-RS1

Research Seminar

P

15

KP

 

PL: 3
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4:

Professionalization and Complementary Competences (Compulsory Elective Modules), 12 CP oder 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MMG-PD1

Advanced Digital Competences

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

MMG-PD2

Complementary Skills

WP

6

KP (LV)

 

PL: 0
SL: i.d.R. 2

MMG-PG1

Field and Lab Practice

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

MMG-PG2

Field, Marine and Lab Practice

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

a)

Exposé: die Darstellung von Stand des Wissens, wissenschaftlicher Motivation, Hypothesen und Zielen eines Forschungsprojekts verbunden mit dessen Umsetzung (Strategie, Methodik, Zeitplan).

b)

Portfolio in Form der Bearbeitung von Übungsaufgaben: schriftliche Bearbeitung mehrerer während der Veranstaltungszeit ausgegebener Übungsaufgaben. Die Übungsaufgaben müssen mehrheitlich bestanden sein, um die Prüfung zu bestehen. Die Leistung wird gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO zusammenfassend bewertet.

c)

Exkursionsbericht: ausführliches schriftliches Protokoll zu einer oder Teilen einer Geländeübung oder Exkursion. Es ist eine Abgabefrist vorzusehen. Ein Exkursionsbericht kann als Gruppenarbeit angefertigt werden.

d)

Bonusprüfungen: studienbegleitende, freiwillige Leistungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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