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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.07.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 726
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität Bremen vom 15. Juli 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 726)"

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juris-Abkürzung: PsychMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PsychMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:15.07.2020
Gültig ab:01.10.2020
Gültig bis:30.09.2028
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 726
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität Bremen
Vom 15. Juli 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2028

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 8. November 2023 (Brem.ABl. S. 1351)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Juli 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Psychologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Psychologie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Masterarbeit im Umfang von 30 CP,

b)

Praktikum im Umfang von 15 CP,

c)

Pflichtmodule (exkl. Modul Masterarbeit und Praktikum) im Umfang von 75 CP inklusive eines Moduls, in dem die Studierende frei wählbare Angebote der Universität Bremen („Individuelle Ergänzung“) nutzen können.

(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache angeboten. Sie können, sofern eine deutschsprachige Wahlalternative vorhanden ist, in englischer Sprache durchgeführt werden.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 15 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Ein Portfolio gestaltet sich gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO und wird zusammenfassend bewertet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Für englischsprachige Studienangebote und Austauschstudierende aus anderen Ländern, die Module absolvieren möchten, kann Englisch die Prüfungssprache sein.

(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit dem Einverständnis der Studierenden in englischer Sprache angefertigt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Psychologie“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 20. Juli 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Psychologie“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Psychologie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtmodule (75 CP)

Praktikum
(15 CP)

Masterarbeit
(30 CP)


120 CP

1. Jahr

1.
Sem.

MKOPS1

Kognitionspsychologie I,

6 CP

MKOPS2

Kognitionspsychologie II,

6 CP

MENTPS

Entwicklungspsychologie,

6CP

MSOZPS

Sozialpsychologie,

6 CP

MPDIAG

Psychologische Diagnostik und Evaluation,

9 CP

MKLIPS

Klinische (Neuro-) Psychologie,

6 CP

 

 

 

30

2.
Sem.

MFORME

Fortgeschrittene Forschungs-Methoden,

12 CP

MVGENE

Verhaltensgenetik,

6 CP

MANGPS

Angewandte Psychologie,

6 CP

 

 

30

2. Jahr

3.
Sem.

 

 

 

 

MFORPR

Forschungs-Projekt,

6 CP

MINDER

Individuelle Ergänzung,

6 CP

MBPRAK

Berufspraktikum,

15 CP

 

30

4.
Sem.

 

 

 

 

 

 

 

 

MTHESIS

Modul Masterarbeit,

30 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Verteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MTHESIS

Modul Masterarbeit

Module Master Thesis

Masterarbeit

 

 

P

30

KP

 

PL: 1
SL: 1

Begleitseminar

S

2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.2: Praktikum (Practical Training), 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

 

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Verteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MBPRAK

Berufspraktikum

Professional Intership

 

K

2

P

15

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

2.3: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 75 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englisch

Lehrveranstaltungen

LV-Art

SWS

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Verteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MKOPS1

Kognitionspsychologie I

Cognitive Psychology I

Kognitionspsychologie

V

2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Vertiefungsseminar Kognitionspsychologie

S

2

MKOPS2

Kognitionspsychologie II

Cognitive Psychology II

Entscheidungspsychologie

V

2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Vertiefungsseminar Entscheidungspsychologie

S

2

MENTPS

Entwicklungspsychologie

Developmental Psychology

Entwicklung menschlicher sozialer Kognition und Normativität

V

2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Vertiefung Entwicklung menschlicher sozialer Kognition und Normativität

S

2

MSOZPS

Sozialpsychologie

Social Psychology

Sozialpsychologie

V

2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Vertiefung Sozialpsychologie

S

2

MPDIAG

Psychologische Diagnostik und Evaluation

Psychological Assessment and Evaluation

Vertiefte Psychologische Diagnostik und Evaluationsmethoden

V

2

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

Psychometrie für Forschung und Praxis

Ü

2

Psychometrie für Forschung und Praxis

T

2

MKLIPS

Klinische (Neuro-) Psychologie

Clinical Psychology and Neuropsychology

Spezielle Krankheits- und Verfahrenslehre

V

2

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Neuropsychologie o. Technologiebasierte Verfahren

S

2

MFORME

Fortgeschrittene Forschungsmethoden

Advanced Research Methods

Kognitive Modellierung

V

2

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 1

Computergestützte Datenerhebung

S

2

Lab-Rotation

K

2

MVGENE

Verhaltensgenetik

Behavioral Genetics

Verhaltensgenetik: Einführung

V

1

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Verhaltensgenetik: Vertiefung

S

1

MANGPS

Angewandte Psychologie

Applied Psychology

Angewandte Kognitionspsychologie

S

2

P

6

TP

Prüfungsleistung 1, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Angewandte Sozialpsychologie

S

2

Verhaltensökonomie

S

2

 

 

 

Prüfungsleistung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

MFORPR

Forschungsprojekt

Research Project

Forschungsprojekt

K

2

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Scientific Debating Club

K

1

MINDER

Individuelle Ergänzung

Individual Supplements

Je nach Wahl und Angebot des Fachbereichs bzw. der Universität Bremen

 

4

P (W innerhalb des Moduls)

6

MP oder KP

 

Prüfungs- und Studienleistung(en) nach individueller Wahl

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, ; T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung

Anlage 3

- entfällt -

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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