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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Juli 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Psychologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Psychologie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit im Umfang von 30 CP,
Praktikum im Umfang von 15 CP,
Pflichtmodule (exkl. Modul Masterarbeit und Praktikum) im Umfang von 75 CP inklusive eines Moduls, in dem die Studierende frei wählbare Angebote der Universität Bremen („Individuelle Ergänzung“) nutzen können.
(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache angeboten. Sie können, sofern eine deutschsprachige Wahlalternative vorhanden ist, in englischer Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 15 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Ein Portfolio gestaltet sich gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO und wird zusammenfassend bewertet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Für englischsprachige Studienangebote und Austauschstudierende aus anderen Ländern, die Module absolvieren möchten, kann Englisch die Prüfungssprache sein.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit dem Einverständnis der Studierenden in englischer Sprache angefertigt.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Psychologie“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 20. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Psychologie“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule (75 CP) | Praktikum | Masterarbeit | ∑ | ||||||||||||||
1. Jahr | 1. | MKOPS1 Kognitionspsychologie I, 6 CP | MKOPS2 Kognitionspsychologie II, 6 CP | MENTPS Entwicklungspsychologie, 6CP | MSOZPS Sozialpsychologie, 6 CP | MPDIAG Psychologische Diagnostik und Evaluation, 9 CP | MKLIPS Klinische (Neuro-) Psychologie, 6 CP |
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| 30 | |||||||
2. | MFORME Fortgeschrittene Forschungs-Methoden, 12 CP | MVGENE Verhaltensgenetik, 6 CP | MANGPS Angewandte Psychologie, 6 CP |
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| 30 | ||||||||||||
2. Jahr | 3. |
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| MFORPR Forschungs-Projekt, 6 CP | MINDER Individuelle Ergänzung, 6 CP | MBPRAK Berufspraktikum, 15 CP |
| 30 | ||||||||
4. |
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| MTHESIS Modul Masterarbeit, 30 CP | 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Module und Prüfungsanforderungen
2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Verteilung der | PL/SL |
MTHESIS | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | Masterarbeit |
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| P | 30 | KP |
| PL: 1 |
Begleitseminar | S | 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
2.2: Praktikum (Practical Training), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, |
| LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MPTP/KP | Verteilung der | PL/SL |
MBPRAK | Berufspraktikum | Professional Intership |
| K | 2 | P | 15 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
2.3: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 75 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englisch | Lehrveranstaltungen | LV-Art | SWS | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Verteilung der CP | PL/SL |
MKOPS1 | Kognitionspsychologie I | Cognitive Psychology I | Kognitionspsychologie | V | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Vertiefungsseminar Kognitionspsychologie | S | 2 | ||||||||
MKOPS2 | Kognitionspsychologie II | Cognitive Psychology II | Entscheidungspsychologie | V | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Vertiefungsseminar Entscheidungspsychologie | S | 2 | ||||||||
MENTPS | Entwicklungspsychologie | Developmental Psychology | Entwicklung menschlicher sozialer Kognition und Normativität | V | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Vertiefung Entwicklung menschlicher sozialer Kognition und Normativität | S | 2 | ||||||||
MSOZPS | Sozialpsychologie | Social Psychology | Sozialpsychologie | V | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Vertiefung Sozialpsychologie | S | 2 | ||||||||
MPDIAG | Psychologische Diagnostik und Evaluation | Psychological Assessment and Evaluation | Vertiefte Psychologische Diagnostik und Evaluationsmethoden | V | 2 | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
Psychometrie für Forschung und Praxis | Ü | 2 | ||||||||
Psychometrie für Forschung und Praxis | T | 2 | ||||||||
MKLIPS | Klinische (Neuro-) Psychologie | Clinical Psychology and Neuropsychology | Spezielle Krankheits- und Verfahrenslehre | V | 2 | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Neuropsychologie o. Technologiebasierte Verfahren | S | 2 | ||||||||
MFORME | Fortgeschrittene Forschungsmethoden | Advanced Research Methods | Kognitive Modellierung | V | 2 | P | 12 | KP |
| PL: 1 |
Computergestützte Datenerhebung | S | 2 | ||||||||
Lab-Rotation | K | 2 | ||||||||
MVGENE | Verhaltensgenetik | Behavioral Genetics | Verhaltensgenetik: Einführung | V | 1 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Verhaltensgenetik: Vertiefung | S | 1 | ||||||||
MANGPS | Angewandte Psychologie | Applied Psychology | Angewandte Kognitionspsychologie | S | 2 | P | 6 | TP | Prüfungsleistung 1, 3 CP | PL: 1 |
Angewandte Sozialpsychologie | S | 2 | ||||||||
Verhaltensökonomie | S | 2 |
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| Prüfungsleistung 2, 3 CP | PL: 1 | |||
MFORPR | Forschungsprojekt | Research Project | Forschungsprojekt | K | 2 | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Scientific Debating Club | K | 1 | ||||||||
MINDER | Individuelle Ergänzung | Individual Supplements | Je nach Wahl und Angebot des Fachbereichs bzw. der Universität Bremen |
| 4 | P (W innerhalb des Moduls) | 6 | MP oder KP |
| Prüfungs- und Studienleistung(en) nach individueller Wahl |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, ; T = Tutorium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.