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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health/Pflegewissenschaft“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.11.2008 Inkrafttreten20.10.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.10.2016 bis 30.09.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.10.2016 (Brem.ABl. S. 978)
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 987

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juris-Abkürzung: PH/PflWiMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PH/PflWiMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health/Pflegewissenschaft“ der Universität Bremen
Vom 5. November 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.10.2016 bis 30.09.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.10.2016 (Brem.ABl. S. 978)

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 5. November 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Public Health/Pflegewissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) Der Masterstudiengang Public Health/Pflegewissenschaft umfasst die beiden Studienrichtungen 1. Pflegewissenschaft und Public Health und 2. Public Health mit den Studienschwerpunkten: Versorgungsforschung und Gesundheitssystem sowie Präventionsforschung und Gesundheitsförderung. In allen Studienschwerpunkten müssen gemäß Anlage 1 die folgenden Module belegt werden:

Modul 1Medizinisches Denken in der Versorgung
Modul 2Gesundheit und Gesellschaft
Modul 3Gesundheitspolitik und -recht
Modul 4Gesundheitsökonomie
Modul 5 Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement
Modul 6Statistik/Epidemiologie
Modul 8 Forschungskonzeption, -planung und -durchführung
Modul 9Abschlussmodul

Für die Studienrichtung Pflegewissenschaft und Public Health müssen gemäß Anlage 1 dazu die folgenden Module belegt werden:

Modul 71Pflegewissenschaftliche Handlungsfelder
Modul 72Pflegeforschung

Für den Studienschwerpunkt Versorgungsforschung und Gesundheitssystem (Studienrichtung Public Health) müssen die Studierenden gemäß Anlage 1 die folgenden Module belegen:

Modul 73Versorgungseinrichtungen und -segmente
Modul 74Neue Versorgungsmodelle

Für den Studienschwerpunkt Präventionsforschung und Gesundheitsförderung (Studienrichtung Public Health) müssen die Studierenden gemäß Anlage 1 die folgenden Module belegen:

Modul 75Prävention und Gesundheitsförderung
Modul 76Gesundheitsförderung in spezifischen Settings

(2) Studierende der Studienrichtung Pflegewissenschaft und Public Health können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die Studienschwerpunkte Versorgungsforschung und Gesundheitssystem oder Prävention und Gesundheitsförderung wechseln.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(5) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Die Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein deutschsprachiges Alternativangebot bereitgestellt wird.

§ 3
Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.

(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Kurzklausur (60 Minuten),

2.

Thesenpapier und Disputation in der Lehrveranstaltung,

3.

Bearbeitung von Übungsaufgaben.

(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.

(5) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.

(6) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des/der Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:

1.

Klausur (mindestens 2 Stunden, maximal 4 Stunden),

2.

Hausarbeit (ca. 15 bis 20 Seiten à 2 000 Zeichen, Bearbeitungsdauer 6 Wochen),

3.

mündliche Prüfung (ca. 30 Minuten),

4.

schriftlich ausgearbeitete Referate mit Disputation.

Die Prüfungsformen können kombiniert werden, wobei sich der Prüfungsaufwand entsprechend verteilt und die Zusammensetzung der Modulnote entsprechend gewichtet wird. Die konkrete Verteilung auf die einzelnen Prüfungsformen ist im Anhang 1 festgelegt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin die Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.

(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.

(8) Ist der oder die Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihm bzw. ihr auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.

(9) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

(10) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ ist. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so muss jede Prüfung bestanden sein. Wird eine Teilprüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet, muss zum Bestehen der Modulprüfung lediglich diese Teilprüfung wiederholt werden.

§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt der oder die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Module mit den zugeordneten Leistungspunkten und Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 7
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und einem begleitenden Seminar. Für das Abschlussmodul werden 30 CP vergeben.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 81 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

-

erfolgreicher Abschluss der Module 1 bis 6,

-

erfolgreicher Abschluss eines Studienschwerpunktes.

Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auch bei noch ausstehendem Nachweis der Leistungen der Module 71 bis 76 eine Zulassung zur Masterarbeit beschließen.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 5 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Neben drei gebundenen Exemplaren der Masterarbeit ist zugleich eine elektronische Version (Word- oder pdf-Datei) auf CD-ROM einzureichen.

(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 15-minütigen Vortrag zur Masterarbeit und eine ca. 15-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note im Modul 9 ein.

§ 8
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Kreditpunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 9
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Master of Arts“
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung und weist die Studienrichtung aus. Als Studienrichtungen werden ausgewiesen:

1.

Public Health,

2.

Public Health und Pflegewissenschaft.


§ 10
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Public Health/Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen. Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/09 im Masterstudiengang Pflegewissenschaft/Public Health immatrikuliert wurden, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 7. November 2007; nur für die Prüfungsformen in den Modulen 75 und 76 gelten für alle Studierenden die Regelungen der Prüfungsordnung vom 5. November 2008. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung vom 5. November 2008. Die Entscheidung über die Anerkennung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Prüfungsordnung vom 7. November 2007 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft. Absatz 2 bleibt davon unberührt.

(2) Der Masterstudiengang Public Health/Pflegewissenschaft in der bis dahin geltenden Struktur wird mit Ablauf des Sommersemesters 2017 eingestellt. Die Prüfungsordnung vom 5. November 2008, zuletzt geändert am 7. Juni 2012, tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 10. Januar 2017 ihre letzten Prüfungsleistungen angemeldet haben. Die Anmeldung der Masterarbeit muss bis spätestens 31. Dezember 2016 erfolgen. Mit der Anmeldung zur Masterarbeit sind 81 CP sowie der Abschluss der Module 1-6 und der Studienschwerpunkt nachzuweisen. Werden Modulprüfungen nicht mehr angeboten, können Prüfungsleistungen in Modulen der fortbestehenden Masterstudiengänge erbracht und angerechnet werden. Die Anerkennung dieser Leistungen erfolgt auf Grundlage der Äquivalenztabelle.

Genehmigt, Bremen, den 10. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

zur MPO „Public Health/Pflegewissenschaft“: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1

ModulbezeichnungP/
WP
M/
TP
CPPVLPrüfungsform1. Sem.22. Sem.3. Sem.4. Sem.
Modul 1
Medizinisches Denken in der Versorgung
PMP9KeineK2V        
2S        
Modul 2
Gesundheit und Gesellschaft
PMP9KeineR oder H oder M2V        
2S        
Modul 3
Gesundheitspolitik und -recht
PMP9KeineK2V        
2S        
Modul 4
Gesundheitsökonomie
PMP9KeineK   2V     
   2S     
Modul 5
Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement
PMP6KeineR mit schriftl. Ausarbeitung o. H 2S        
   2S     
Modul 6
Statistik/Epidemiologie
PMP15KeineK   8S     
Modul 83
Forschungskonzeption, -Planung und -durchführung
PMP9KeineH (Projektbericht als Gruppenarbeit)    2S     
      2S  
Modul 9 AbschlussmodulPMP30KeineMasterthesis 80%, Kolloquium 20%            
         2S

2 In der Regel finden Veranstaltungen in der angegebenen Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich.
3 Aus Modul 8 sind insgesamt 4 SWS verpflichtend. Es wird ein quantitativer und ein qualitativer Bereich angeboten. Die Studierenden wählen einen dieser beiden Bereiche.

Modulbezeichnung Dazugehörige LehrveranstaltungP/
WP
M/
TP
CPPVLPrüfungs-
form
1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.

Module für die Studienrichtung Pflegewissenschaft und Public Health

Modul 71
Pflegewissenschaftliche Handlungsfelder
  WPMP12KeineR o. H o. K    6S
Modul 72 Pflegeforschung WPMP12KeineR o. H o. K    4S

Module für den Studienschwerpunkt Versorgungsforschung und Gesundheitssystem (Studienrichtung Public Health)

Modul 73
Versorgungseinrichtungen und -segmente
 WPMP12Keine50% R o. H
50% K
    4S
     2Ü
Modul 74 Neue Versorgungsmodelle WPMP12Keine50% R o. H
50% K
    4S
     2Ü

Module für den Studienschwerpunkt Prävention und Gesundheitsförderung (Studienrichtung Public Health)

Modul 75
Prävention und Gesundheitsförderung
 WPMP12KeineRo. H     6 S
Modul 76
Gesundheitsförderung in spezifischen Settings
 WPMP12KeineRo. H     6S

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung

P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; M/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung;

H = Hausarbeit, R = Referat, M = Mündliche Prüfung, K = Klausur

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.


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