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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Technomathematik“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.09.2015 Inkrafttreten01.10.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1150
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Technomathematik“ an der Universität Bremen vom 5. August 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 1150)"

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juris-Abkürzung: TechMatheMAfPO BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TechMatheMAfPO BR 2015
Ausfertigungsdatum:05.08.2015
Gültig ab:01.10.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1150
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Technomathematik“ an der Universität Bremen
Vom 5. August 2015
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 3 (Mathematik/Informatik) hat auf seiner Sitzung am 5. August 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Technomathematik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Technomathematik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich in:

-

technomathematische Pflicht- und Wahlmodule zum Fachstudium der Technomathematik (66 CP),

-

die Masterarbeit inklusive Kolloquium (30 CP)

-

sowie Module zum technischen Anwendungsfach (24 CP, siehe Anlage 3).

(3) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Die konkrete Ausgestaltung des technischen Anwendungsfaches ist in der Anlage 3 geregelt.

(4) Module der Technomathematik werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. Die im Studienplan vorgesehenen technomathematischen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Für die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule in den technischen Anwendungsfächern gelten die Regelungen der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnungen in der geltenden Fassung.

(5) Module im Pflichtbereich Technomathematik werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich Technomathematik in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(6) Wahlmodule können im Wahlbereich Technomathematik und im Wahlbereich Ergänzungsfach erbracht werden.

a)

Der Wahlbereich Technomathematik gliedert sich in die Wahlbereiche VL-1 und Sem-2. In jedem Wahlbereich sind zwei Module zu absolvieren. Es können bis zu zwei Module zusätzlich im Wahlbereich Technomathematik erbracht werden. Diese werden gemäß § 25 Absatz 2 und 3 AT MPO als Freiwillige Zusatzleistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen.

b)

Der Wahlbereich Ergänzungsfach kann dem Erwerb berufsbezogener Qualifikationen dienen. Wahlweise kann ein weiteres Technomathematik- oder Mathematikmodul (siehe Anlage 2) belegt werden.

(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Studierende können ein mehrwöchiges Berufspraktikum im Rahmen des Ergänzungsfachs absolvieren. Das Praktikum kann mit 6 CP im Ergänzungsfach angerechnet werden. Es ist ein Praktikumsbericht (Studienleistung) anzufertigen. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(10) Das gewählte technische Anwendungsfach ist im Umfang von 24 CP zu studieren. Es muss das gleiche Anwendungsfach wie im Bachelorstudium belegt werden. Ausnahmeregelungen sind nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und nach Rücksprache mit den fachlich Zuständigen des Anwendungsfaches möglich. Näheres regelt Anlage 3.

§ 3
Prüfungen

(1) Jedes Modul wird gemäß AT MPO § 5 Absatz 8 und Absatz 9 mit einer Modul- oder Kombinationsprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung besteht aus einer Prüfungs- oder Studienleistung. Wird das Modul mit mehreren Prüfungs- und Studienleistungen oder eine Kombination aus diesen abgeschlossen, handelt es sich um eine Kombinationsprüfung. Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note dient in diesem Fall der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt. Näheres regeln die Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung.

(2) Studienleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

1.

Bearbeiten von Übungsaufgaben und ggf. Vortragen von Lösungen,

2.

Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 120 Minuten Dauer, dies kann ganz oder teilweise in Multiple-Choice-Form erfolgen (Näheres dazu regelt Anlage 4),

3.

schriftliche Ausarbeitung von 10 bis 15 Seiten,

4.

mündliches Fachgespräch von etwa 15 Minuten Dauer,

5.

Praktikumsbericht

(3) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(4) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. In den Wahlbereichen gemäß § 2 Absatz 6 gelten die Wiederholungsregelungen von Wahlmodulen gemäß § 5 Absatz 2 AT MPO.

(5) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen und Studienleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(6) Prüfungen oder Teile von Prüfungen können in Multiple-Choice-Form durchgeführt werden. Näheres wird in Anlage 4 festgelegt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 81 CP.

(2) Für die Masterarbeit inklusive des zugehörigen Kolloquiums werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal acht Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 90% und das Kolloquium mit 10% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Module des Fachstudiums, d. h. Technomathematik und technisches Anwendungsfach, gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden.

(2) Dabei werden die Noten der Module des Pflichtbereichs Technomathematik sowie des Wahlbereichs Technomathematik und die Module des technischen Anwendungsfaches jeweils mit der zugehörigen Zahl der Leistungspunkte gewichtet; die Note des Abschlussmoduls erhält das Gewicht 63.

(3) Eine Ausnahme bilden die Module Numerik Partieller Differentialgleichungen und die beiden eingereichten Module aus dem Wahlbereich VL-1: von den drei Noten zu diesen Modulen wird nur die beste für die Gesamtnote berücksichtigt. Die hier nicht berücksichtigten Module werden bei der weiteren Berechnung wie ein unbenotetes Modul gehandhabt.

(4) Werden im Wahlbereich VL-1 zusätzliche Module gemäß § 2 Absatz 5 absolviert, geht aus allen Modulen des Wahlbereichs VL-1 und Numerik Partieller Differentialgleichungen nur das Modul mit der besten Note in die Gesamtnote ein.

(5) Werden im Wahlbereich Sem-2 zusätzliche Module gemäß § 2 Absatz 5 absolviert, geht nur das Modul mit der besten Note in die Gesamtnote ein.

(6) Prüfungsleistungen des Ergänzungsfaches fließen nicht in die Berechnung ein.

(7) Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang „Technomathematik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium aufgenommen haben, und gemäß der Prüfungsordnung vom 21. August 2013 studieren, wechseln auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle, die dem Genehmigungsschreiben beigefügt ist, in die vorliegende Prüfungsordnung. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss ist ein Verbleib in der Prüfungsordnung vom 21. August 2013 möglich.

(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium aufgenommen haben und gemäß der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2011 studieren, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Die Überführung in die vorliegende Prüfungsordnung erfolgt auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle, die dem Genehmigungsschreiben beigefügt ist.

(4) Die Prüfungsordnung vom 21. August 2013 tritt am 30. September 2015 außer Kraft. Absatz 2 ist davon unberührt.

Genehmigt, Bremen, den 11. September 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

- Anlage 1:

Studienverlaufsplan M. Sc. Technomathematik

- Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

- Anlage 3:

Anforderungen in den technischen Anwendungsfächern

- Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang Technomathematik

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtbereich
Technomathematik

Wahlbereiche
Technomathematik 1-VL und 2-Sem

Ergänzungsfach

Technisches
Anwendungsfach

1. Sem

Numerik Partieller Differentialgleichungen
9 CP/P/KP

 

Wahlmodule

Technomathematik VL-1

18 CP/W/KP**

 

Module aus dem technischen Anwendungsfach

24 CP/WP/KP

2. Sem

Modellierungsseminar

18 CP/P/MP

Module

Technomathematik Sem-2
12 CP/W/MP**

3. Sem

 

Ergänzungsfach gemäß § 2 Absatz 6b
9 CP/WP/MP*

4. Sem

Masterarbeit inkl. Kolloquium

30 CP/P/MP

 

 

 

 

CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung,

Fußnoten

*

= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

**

= Modulprüfung / Kombinationsprüfung erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

= Modulprüfung / Kombinationsprüfung erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

Anlage 2

Anlage 2 Modulliste der Pflicht- und Wahlmodule in der Technomathematik

 

 

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

PL/SL (Anzahl)

57 CP

Pflichtbereich

Numerik Partieller Differentialgleichungen

9

KP

SL: 1, PL: 1

 

Modellierungsseminar

18

MP

PL: 1

 

Abschlussmodul

30

MP

PL: 2

18 CP

Wahlbereich 1-VL

Technomathematik
VL-1

9

KP**

SL: 1 PL: 1

Technomathematik
VL-1

9

KP**

SL: 1 PL: 1

12 CP

Wahlbereich
2-Sem

Technomathematik
Sem-2

6

MP**

PL: 1

Technomathematik
Sem-2

6

MP**

PL: 1

9 CP

Wahlbereich Ergänzungsfach

Weiteres Technomathematik- oder Mathematikmodul***

9

MP

SL: 1

MP= Modulprüfung, TP= Teilprüfung, KP= Kombinationsprüfung PL= Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

**

= Modulprüfung / Kombinationsprüfung erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

= Modulprüfung / Kombinationsprüfung erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

= Modulprüfung / Kombinationsprüfung erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

**

= Modulprüfung / Kombinationsprüfung erfolgt lehrveranstaltungsgebunden.

***

Ggf. Anerkennung eines nicht-mathematischen Moduls gemäß § 2 Absatz 6b.

Anlage 3

Anlage 3: Anforderungen in den technischen Anwendungsfächern

a)

Studium des technischen Anwendungsfachs Elektrotechnik

Der Masterstudiengang „Elektro- und Informationstechnik (EIT)“ ist in fünf Vertiefungsrichtungen mit zugehörigen Grundlagenpflichtmodulen (GPM), Vertiefungspflichtmodulen (VPM) und Vertiefungswahlpflichtmodulen (VVM) sowie Wahlmodule und Praktika gegliedert. Zu jeder Vertiefungsrichtung gibt es im vorangehenden dritten Jahr des Bachelorstudiengangs EIT entsprechende Grundlagen- und Vertiefungsmodule.

Studierende des M. Sc. Technomathematik wählen zwei Vertiefungsrichtungen für sich aus und belegen insgesamt sechs Module ä 4 CP (Gesamtumfang: 24 CP):

-

die entsprechenden zwei Grundlagenmodule aus dem 5. Semester des B. Sc. EIT

-

und zwei darauf aufbauende Veranstaltungen aus dem 6. Semester des B. Sc. EIT

-

sowie ein GPM und ein zugehöriges VPM aus dem M. Sc. EIT oder alternativ zwei GPM aus dem M. Sc. EIT.

Es wird empfohlen, sich vor der Wahl von Veranstaltungen von Lehrenden aus der Elektro- und Informationstechnik beraten zu lassen. Prüfungen werden entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnungen zur Elektro- und Informationstechnik durchgeführt.

b)

Studium des technischen Anwendungsfachs Geowissenschaften

Studierende des M. Sc. Technomathematik belegen Module bzw. Teilmodule im Gesamtumfang von mindestens 24 CP. Dazu können Module aus dem Bachelorstudiengang Geowissenschaften, die im Bachelorstudium noch nicht absolviert wurden, sowie Module bzw. Teilmodule aus den Masterstudiengängen Geowissenschaften, die für Technomathematiker geeignet sind, gewählt werden.

Für Technomathematikstudierende geeignet sind:

-

„Angewandte Geophysik: Methoden + Projekte“ (9 + 6 CP)

-

„Geotechnische Beschreibung des Untergrunds - Ingenieurgeologie“ (9 CP)

-

„Allgemeine + Theoretische Glaziologie“ (9 + 6 CP)

-

Aus dem Master Marine Geosciences können belegt werden:
„Climate Change I: Fundamentals“ und „Climate Change II: Models and Data“ (9 CP, 6 CP)

Vor dem Besuch einer ersten Veranstaltung ist mit dem Fachbereich 5 (Geowissenschaften) ein individuell abgestimmter Veranstaltungsplan festzulegen. Prüfungen werden entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnungen des Fachbereichs 5 durchgeführt. Soweit einzelne Veranstaltungen anstelle kompletter Module belegt wurden, werden entsprechend individuelle Prüfungen durchgeführt.

c)

Studium des technischen Anwendungsfachs Physik

Studierende des M. Sc. Technomathematik belegen Veranstaltungen im Umfang von mindestens 24 CP aus dem Angebot der Studiengänge im Fach Physik. Als Wahlpflichtfach ist - sofern noch nicht im Bachelorstudium absolviert - zu belegen:

-

aus B. Sc. Physik: „Experimentalphysik 4“ oder „Experimentalphysik 5“

Als weitere Veranstaltungen kommen - sofern noch nicht im Bachelorstudium absolviert - insbesondere infrage:

-

aus B. Sc. Physik: „Experimentalphysik 4“ bzw. „Experimentalphysik 5“, soweit noch nicht als Wahlpflichtfach belegt,

-

aus B. Sc. Physik: „Theoretische Physik 4“, „Theoretische Physik 5“,

-

aus B. Sc. Physik: ein Physikalisches Wahlfach,

-

aus M. Sc. Physik: Veranstaltungen aus einem Physikalischen Wahlpflichtfach.

Das Fach Physik bietet den Studierenden im M. Sc. Technomathematik zur individuellen Ausgestaltung des Anwendungsfachs Physik eine Beratung an. Jeder Studierende muss einen Antrag an den Prüfungsausschuss Physik stellen, welche Physikveranstaltungen er im Rahmen seines Masterstudiums belegen will. Prüfungen werden entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnungen des Faches Physik durchgeführt. Soweit einzelne Veranstaltungen anstelle kompletter Module belegt wurden, werden entsprechend individuelle Prüfungen durchgeführt.

d)

Studium des technischen Anwendungsfachs Produktionstechnik

Studierende des M. Sc. Technomathematik belegen Veranstaltungen im Umfang von mindestens 24 CP aus dem Angebot der Bachelor- und Master-Studiengänge Produktionstechnik. Dafür kommen insbesondere infrage:

-

Vertiefungsmodule zu folgenden Vertiefungsrichtungen des M. Sc. Produktionstechnik: Mechanical Engineering, Materialwissenschaften, Verfahrenstechnik, Fertigungstechnik bzw. Produktionstechnik in Luft- und Raumfahrt. Dabei sollten zuvor die entsprechenden Basismodule aus dem B. Sc. Produktionstechnik absolviert worden sein.

-

Basismodule aus dem B. Sc. Produktionstechnik, sofern diese noch nicht im Bachelorstudium absolviert wurden.

Der Fachbereich 4 (Produktionstechnik) bietet den Studierenden im M. Sc. Technomathematik zur individuellen Ausgestaltung des Anwendungsfachs Produktionstechnik eine Beratung an. Prüfungen werden entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnungen des Faches Produktionstechnik durchgeführt. Soweit einzelne Veranstaltungen anstelle kompletter Module belegt wurden, werden entsprechend individuelle Prüfungen durchgeführt.

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

- „sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

- „gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

- „befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

- „ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.


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