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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnational Law“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.12.2022 Inkrafttreten01.10.2023 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 83)
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 12, 83
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnational Law“ an der Universität Bremen vom 21. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2023, S. 12, 83), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 83)"

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juris-Abkürzung: TransLawMPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TransLawMPO BR
Ausfertigungsdatum:21.12.2022
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 12, 83
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Transnational Law“ an der Universität Bremen
Vom 21. Dezember 2022
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 83)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 6 (Rechtswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 21. Dezember 2022 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transnational Law“ sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Laws
(abgekürzt LL.M.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Transnational Law“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit im Umfang von 18 CP;

-

Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 18 CP;

-

Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 CP.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache, Wahlpflichtmodule können in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es wird sichergestellt, dass in jedem Semester eine hinreichende Auswahl an englischsprachigen Wahlpflichtmodulen angeboten wird, so dass der Studiengang vollständig in englischer Sprache studierbar ist.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Englisch und Deutsch können Prüfungssprache sein.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (18 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit inkl. eines Kolloquiums (17 CP) und einem begleitenden unbenoteten Seminar (1 CP).

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 24 CP. Alle Pflichtmodule müssen bestanden sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 70 % und das Kolloquium mit 30 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

In die Gesamtnote der Masterprüfung geht die Note des Moduls Masterarbeit mit 40 Prozent und die Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen gemäß ihrer in Anlage 2 aufgeführten Gewichtung nach CP mit 60 Prozent ein. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Transnational Law“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Januar 2023

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Transnational Law“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Transnational Law“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Master Thesis
(Masterarbeit),
18 CP

Compulsory Modules
(Pflichtmodule),
18 CP

Compulsory Elective
Modules
(Wahlpflichtmodule),
24 CP

∑ 60 CP

1. Jahr

1. Sem.

 

TL1a,
Methodology of Transnational Law,
6 CP

Module aus dem Angebot an Wahlpflichtmodulen, siehe Anlage 2.3,
24 CP

18 CP Pflichtmodule
+
12 CP
Wahlpflichtmodule

TL2a,
Transnational Law I,
6 CP

TL3a,
Transnational Law II,
6 CP

2. Sem.

TMAMa,
Module Master Thesis (including Colloquium),
18 CP

 

18 CP Modul Masterarbeit
+
12 CP Wahlpflichtmodule

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung/englischer
Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

TMAMa

Modul Masterarbeit
(inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis
(including Colloquium)

P

18

TP

Master Thesis,
15 CP

PL: 1
SL: 0

Colloquium,
2 CP

PL: 1
SL: 0

Tutorial, 1 CP

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Pflichtmodule (Compulsory Modules), 18 CP

K.-Ziffer

Englischer Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

TL1a

Methodology of Transnational Law

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TL2a

Transnational Law I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TL3a

Transnational Law II

P

6

6

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 24 CP

Das Sprachangebot ist für die einzelnen Module in dieser Tabelle 2.3 nicht festgelegt und kann je nach angebotener Lehrveranstaltung zwischen Englisch und Deutsch semesterweise in den Modulen wechseln.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung/englischer
Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

TWPM2a

Transnationales Wirtschaftsrecht

Transnational Economic Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM5a

Transnationales Gesundheitsrecht

Transnational Health Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM6a

Transnationales Verwaltungsrecht

Transnational Administrative Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM7a

Transnationales Arbeits- und Sozialrecht

Transnational Labour and Social Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM8a

Transnationales Sicherheitsrecht

Transnational Security Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM9a

Transnationaler Menschenrechtsschutz

Transnational Human Rights Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM10a

Transnationales Migrationsrecht

Transnational Migration Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM11a

Transnationales Recht des geistigen Eigentums

Transnational Law of Intellectual Property

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM12a

Transnationales Seerecht

Transnational Maritime Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM13a

Transnationales Informationsrecht

Transnational IT Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM14a

Transnationales Unternehmensrecht

Transnational Company Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM16a

Transnationales Umweltrecht

Transnational Environmental Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM18a

Transnationales Mietrecht

Transnational Tenancy Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM20

Rechtsvergleichung

Comparative Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM21a

Transnationales Strafrecht

Transnational Criminal Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM22b

Transnationaler Moot Court

Transnational Moot Court

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM23b

Transnationales Schiedsrecht

Transnational Dispute Resolution

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM24a

Transnationale Bezüge im Europarecht

Transnational Aspects of European Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM27

Europäisches Arbeitsrecht

European Labour Law

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

TWPM31

Transnationale Aspekte der Rechtstheorie

Transnational Aspects of Legal Theory

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Ein Moot Court ist eine simulierte Gerichts- oder Schiedsverhandlung. Die Prüfungsleistung kann aus mündlichen, schriftlichen oder einer Kombination aus beiden Formen von Prüfungsleistungen bestehen. Mündlichen Prüfungsleistungen bestehen aus Vorträgen vor dem simulierten Gericht. Schriftliche Prüfungsleistungen können aus Schriftsätzen oder dem Verfassen von Urteilen bzw. Schiedssprüchen bestehen.

-

Portfolio: Dieses umfasst eine bestimmte Anzahl von Leistungen (z.B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Lerntagebuch, mündliches Kurzreferat von maximal 15 Minuten, Übungsaufgaben). Das Portfolio wird gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO in seiner Gesamtheit bewertet.



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