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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, |
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Förderrichtlinie
Betreuung von Unterkünften und Beratungsprojekte für geflüchtete Menschen im Land Bremen
A. | Präambel | 2 | |
B. | Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen | 2 | |
C. | Zuwendungsempfangende | 3 | |
D. | Aufgabenbeschreibung | 3 | |
E. | Art der Förderung | 4 | |
| I. | Betreuung von Unterkünften | 4 |
| II. | Beratungsprojekte für Geflüchtete | 4 |
F. | Zuwendungsfähige Ausgaben | 5 | |
| I. | Betreuung von Unterkünften | 5 |
| II. | Beratungsprojekte für Geflüchtete | 5 |
G. | Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 5 | |
H. | Antrags- und Bewilligungsverfahren | 7 | |
I. | Verwendungsnachweis | 7 | |
J. | Inkrafttreten | 8 | |
Anlagen | 8 | ||
Die Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Beratung von geflüchteten Menschen ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe, die sich aus § 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz – AufnG) ergibt. Damit werden die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 44 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie die europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben umgesetzt. Die Umsetzung dieser Aufgabe kommt dem Zuwendungsempfangenden durch einen entsprechenden Auftrag zu. Mit dieser Förderrichtlinie werden die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen hierfür geschaffen.
Die Förderung der Betreuung von Einrichtungen und von Beratungsprojekten für Geflüchtete verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes für Flüchtlingsunterkünfte der Freien Hansestadt Bremen sowie insgesamt der Förderung von Toleranz, gegenseitigem Respekt und nachbarschaftlichem Miteinander zu.
B. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz (EU-Richtlinie 2024/1346) beantragen eine Rechtsgrundlage geschaffen, um in allen Mitgliedstaaten verbindliche und einheitliche Mindeststandards für die Aufnahme von geflüchteten Menschen zu schaffen.
Die Pflicht zur Unterbringung richtet sich im nationalen Recht nach § 44 Abs. 1 Asylgesetz. Demnach sind die Länder verpflichtet, die erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung geflüchteter Menschen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote in den Aufnahmeeinrichtungen die notwendige Anzahl an Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
Mit Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 22 der EU-Richtlinie 2024/1346 hat die Europäische Union zudem verbindlich festgelegt, dass Mitgliedstaaten den Zugang zu notwendiger medizinischer und psychologischer Gesundheitsversorgung für geflüchtete Menschen sicherstellen müssen. Diese Vorgabe bildet die Grundlage für die Förderung gesundheitlicher und psychologischer Erstberatungsangebote in den Landesaufnahmeeinrichtungen.
Zielgruppe sind geflüchtete Menschen i.S.d. § 2 Nr. 1 bis 6 AufnG.
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung-LHO) und dieser Richtlinie Zuwendungen für den Betrieb von Landesaufnahmestellen und Notaufnahmeeinrichtungen zum Zweck der Betreuung von Einrichtungen und der Förderung von Beratungsprojekten für Geflüchtete im Land Bremen.
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie dienen der finanziellen Förderung des laufenden Betriebs von Landesaufnahmestellen im Land Bremen. Zweck ist es, den organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Rahmen sicherzustellen, der für die Betreuung der Einrichtungen und der Förderung von Beratungsprojekten der in § 2 Nr. 1 bis 6 AufnG genannten Personengruppe erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung von Personal, die Organisation von Versorgungs- und Verwaltungsabläufen innerhalb der Einrichtungen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung der Bewohnenden.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
Zuwendungsempfangende im Sinne dieser Richtlinie können insbesondere Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände Bremen e. V. (LAG) und deren angeschlossene Eigenbetriebe sowie die mit der LAG kooperierenden Wohlfahrtsverbände und deren Eigenbetriebe sein. Der Personenkreis der Zuwendungsempfangenden ist jedoch nicht nur auf die LAG beschränkt. Die Zuwendungsempfangenden sollen als gemeinnützige Organisation/Träger anerkannt sein. Verantwortliche Personen mit ihren jeweiligen Vertretungsbefugnissen sind seitens des Zuwendungsempfangenden zu benennen. Zudem müssen die zufördernden Projekte vom Satzungs- bzw. Gesellschaftszweck des Zuwendungsempfangenden umfasst sein.
Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, die in der Anlage L1 aufgelisteten Aufgaben zu leisten bzw. zu gewährleisten. Das umfasst insbesondere:
Der Zuwendungsempfangende kann, sofern möglich, einen Eigenanteil einbringen. Dieser Eigenanteil kann zum Beispiel durch den Einsatz von Drittmitteln, Einnahmen oder Eigenmitteln erbracht werden.
Hat ein Zuwendungsempfangender an der Erfüllung des Zweckes insbesondere ein wirtschaftliches Interesse, wird die Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt (Nr. 2.3. der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 LHO). Im Übrigen wird auf Nummer 2.2.2 bzw. 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung verwiesen. Jede gewährte Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird im Bewilligungsbeschied ausgewiesen.
Näheres dazu wird in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid geregelt.
Die Zuwendungen für die Betreuung von Unterkünften werden grundsätzlich als Vollfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Gefördert wird der Betrieb von Landesaufnahmestellen zur Betreuung von geflüchteten Menschen. Dabei können einzelne gleichartige Maßnahmen eines Zuwendungsempfangenden vom Zuwendungsgebenden in einem Zuwendungsverfahren zusammengefasst werden.
II. Beratungsprojekte für Geflüchtete
Die Zuwendungen für die Beratungsprojekte für Geflüchtete werden grundsätzlich im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch für die Beratungsprojekte für Geflüchtete eine Vollfinanzierung in Betracht kommen. Dies ist gegeben, sofern die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land Bremen möglich ist.
Gefördert werden Sach- und Personalausgaben sowie Investitionsausgaben. Eine Auflistung der anrechenbaren konsumtiven und investiven Ausgaben liegt als Anlage L2 anbei.
Für die Betreuung sind die Aufgaben der Einrichtungsleitung, ggf. der stellvertretenden Einrichtungsleitung, der Sozialassistent:in/Hausmeister:in und – sofern erforderlich – sonstigen Personals grundsätzlich förderfähig.
Für die Koordination/Bereichsleitung und die Verwaltung der Aufnahmeeinrichtungen werden dem Zuwendungsempfangenden Stellenanteile gewährt, deren Höhe sich nach Anlage LS1 bemisst.
Auf das Besserstellungsverbot wird verwiesen (vgl. Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO i.V.m. 1.3.1 Anlage 1 ANBest-P zu § 44 LHO). Abweichende Eingruppierungen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
Bewirtungskosten sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Abweichende Regelungen bedürfen einer Festlegung im Zuwendungsbescheid.
Das Personalvolumen im Rahmen der Betreuung von Unterkünften richtet sich grundsätzlich nach der Unterkunftsart sowie nach der Anzahl der vorhandenen Plätze pro Unterkunft und ist im Rahmen der Beratungsprojekte für Geflüchtete individuell am Bedarf orientiert. Näheres zu anrechenbaren Personalhauptausgaben, Personalnebenausgaben und Gemeinkostenpauschalen ergibt sich aus der Anlage L2.
Für eine Einrichtung gilt grundsätzlich ein Personalschlüssel von 5,0 Beschäftigungsvolumen (BV) auf 100 Plätze. Bei einer Einrichtung in der Größe von 90 bis 120 Plätzen kann das Personalvolumen unabhängig von der tatsächlichen Platzzahl bis zu 6,0 BV betragen.
II. Beratungsprojekte für Geflüchtete
Für die Beratungsstellen im Land Bremen wird das Beschäftigungsvolumen bedarfsorientiert im Einzelfall ermittelt und vorgegeben. Nähere Darstellungen ergeben sich aus den Projektbeschreibungen.
G. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu Nr. 5.1. der VV zu § 44 LHO.
Die Zuwendung wird unter der Maßgabe gewährt, dass der Zuwendungsempfangende seinen Arbeitnehmenden mindestens ein Entgelt in Höhe des gesetzlich festgesetzten Mindestlohns zahlt. Wird diese Maßgabe nicht erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen wären in diesem Fall gemäß §§ 48, 49, § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu erstatten. Der Zuwendungsempfangende hat dem Zuwendungsgebenden die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stundennachweise etc.) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen.
Die Zuwendung ist nebst Zinsen zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid unwirksam
oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 49a VwVfG). Dies gilt insbesondere bei einer zweckwidrigen Verwendung der Zuwendung, bei einer nachträglichen Reduzierung der Zuwendung, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder bei einer verspäteten Vorlage des Verwendungsnachweises.
Gleiches gilt z. B., wenn die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet worden sind sowie wenn spezielle Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden sind.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der bewilligenden Behörde schriftlich anzuzeigen, wenn sich für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. Insbesondere ist eine schriftliche Anzeige seitens des Zuwendungsempfangenden geboten, wenn der Zuwendungszweck nach Umfang, Qualität und Zielsetzung (begleitende Erfolgskontrolle) nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht (mehr) zu erreichen ist, die Finanzierung sich wesentlich geändert hat, insbesondere wenn Drittmittel hinzukommen sowie wenn ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird.
Für Zuwendungsempfangende gelten insbesondere die Regelungen des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung mit den Anforderungen an Barrierefreiheit und Datenschutz.
Gemäß Senatsbeschluss vom 21.10.2010 und Nr. 1.6 VV-LHO zu § 44 ist das Gender Budgeting entsprechend dem „Leitfaden zur Umsetzung von Gender Budgeting im Zuwendungswesen“ vom 17.11.2009 auch bei Projektförderungen anzuwenden. Die Zuwendungsempfangenden sind daher verpflichtet, das Gender Budgeting gemäß den Vorgaben anzuwenden und umzusetzen.
Auf die Förderung durch die Freie Hansestadt Bremen ist bei Veröffentlichungen durch Zuwendungsempfangende in geeigneter Form hinzuweisen.
Im Falle einer Kofinanzierung durch das Land Bremen gelten die Förderrichtlinien des hauptfinanzierenden Zuwendungsgebenden - sofern vorhanden.
Ergänzend zum Zuwendungsbescheid für die Betreuung von Unterkünften werden Betreuungsaufträge vergeben. Der Betreuungsauftrag kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Verliert der Betreuungsauftrag seine Wirkung, folgt eine Aufhebung der Zuwendung.
H. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausnahmsweise möglich. Dieser ist vom Zuwendungsempfangenden schriftlich zu beantragen und kann vom Zuwendungsgebenden genehmigt werden.
Für bereits bestehende Zuwendungen ist der jährliche Zuwendungsantrag für das Folgejahr zusammen mit dem Finanzierungsplan und Stellenplan (mit Funktionsangaben und Eingruppierung) bis zum 01.12. eines Jahres bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen einzureichen. Bei Bedarf können regelmäßige monatliche Abschlagszahlungen festgesetzt werden.
Vor der Übernahme neuer Betreuungsmaßnahmen/Projekte stellt der Zuwendungsempfangende zeitnah den entsprechenden Zuwendungsantrag. Erhält der Zuwendungsempfangende bereits eine laufende Zuwendung nach dieser Richtlinie, wird der bestehende Zuwendungsbescheid nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen entsprechend abgeändert und die Abschlagszahlung angepasst. Erhält der Zuwendungsempfangende erstmals eine Förderung nach dieser Richtlinie, ergeht nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Zuwendungsbescheid, in dem auch die Abschlagszahlungen geregelt sind.
Wesentlicher Bestandteil der genannten Zuwendungsbescheide ist der Finanzierungsplan inklusive Stellenplan (mit Funktionsangaben und Eingruppierung). Sofern mehrere gleichartige Maßnahmen in einem Bescheid zusammengefasst sind, besteht der Finanzierungsplan aus einer Gesamtübersicht und einzelnen Finanzierungsplänen für die jeweiligen Einrichtungen.
Der Zuwendungsgebende behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn er sich aus haushaltswirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sieht. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Als Verwendungsnachweis ist der Vordruck zum Verwendungsnachweis zu nutzen. Der Verwendungsnachweis ist nach den Vorgaben der ANBest-P zu erstellen und jeweils bis spätestens zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der zuwendungsgebenden Behörde einzureichen.
Der Zuwendungsempfangende gewährleistet gem. Nr. 11a der VV zu § 44 LHO eine interne Qualitätssicherung, deren Ergebnisse jeweils Bestandteil der jährlichen Berichterstattung sind. Dazu gehören neben der jährlichen Planung der Ziele und Aufgabenschwerpunkte, die Bildung von Indikatoren (wie z.B. prozentuale Anteile, Anzahl), mit denen sich die Ergebnisse der Maßnahme/Projektarbeit messbar darstellen lassen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der Dokumentation der erreichten Ziele, einem Stellenplan mit namentlicher Zuordnung aller Arbeitnehmenden, einem zahlenmäßigen Nachweis sowie den Erfolgs- und Gender Indikatoren. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben summarisch in der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen.
Auf nicht bzw. nach der Frist eingereichten Verwendungsnachweise und zurückgezahlte Zuwendungsbeträge können Zinsen nach den allgemeinen Bestimmungen durch die zuwendungsgebende Behörde erhoben werden, sofern der Zuwendungsempfänger nicht nachweist, dass ihm eine rechtzeitige Rückzahlung nicht möglich war und er die Verzögerung nicht zu verschulden hat.
Diese Förderrichtlinie tritt ab dem 01.01.2026 in Kraft. Nach Ablauf von fünf Jahren soll eine Überprüfung der Richtlinie hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten sowie ihrer inhaltlichen Aktualität erfolgen.
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Bremen, März 2026
● L1: Aufgabenbeschreibung Land Bremen
● L2: Zuwendungsfähige Sach- und Personalausgaben Land Bremen
● LS1: Anrechenbare Stundenanteile für Koordination/Verwaltung Land/Stadt Bremen