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Förderrichtlinie
Bremer Hausbesuche (BHB)
im Rahmen der offenen Altenhilfe § 71 SGB XII
Inhalt
1 | Zuwendungszweck / Rechtsgrundlage | 1 | |
2 | Zuwendungsempfänger | 1 | |
3 | Zuwendungsvoraussetzungen | 2 | |
4 | Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 2 | |
4.1 | Zuwendungsfähig | 2 | |
4.2 | Zuwendungsart | 2 | |
4.3 | Gemeinkosten | 2 | |
5 | Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 3 | |
5.1 | Information | 3 | |
5.2 | Publikationen | 3 | |
5.3 | Mitarbeit | 3 | |
6 | Verfahren | 3 | |
7 | Geltungsdauer | 4 | |
Die Stadt Bremen gewährt nach § 71 des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den dazugehörigen Nebenbestimmungen in der jeweils aktuellsten Fassung Zuwendungen für die im anliegenden Konzept beschriebenen Bremer Hausbesuche: ein aufsuchendes Angebot für ältere Menschen in der offenen Altenhilfe SGB XII (BHB). Das Konzept des Modellprojektes in der Stadt Bremen liegt als Anlage bei.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Empfangende der Fördermittel bzw. Zuwendungen im Sinne von §§ 23, 44 LHO können juristische Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und natürliche Personen sowie Behörden oder Eigenbetriebe sein, die bereits Träger von „Die Bremer Dienstleistungszentren“ sind (Stand: 9/2025).
Die Zuwendung soll regelmäßig nicht an Dritte weitergeleitet werden.
Die Zuwendungsempfangenden haben eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten. Dabei ist die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt einzuhalten (siehe Nummer 1.1 und Nummer 7 ff. der Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu Nummer 5.1 § 44 LHO).
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand ist bei einer Antragssumme von weniger als 500 Euro nicht davon auszugehen, dass ein erhebliches Öffentliches Interesse an der Zuwendung besteht.
Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Sach- und Personalausgaben. Werden Zuwendungen zu den Personalausgaben beantragt, sind die zur Ermittlung der Zuwendungshöhe notwendigen Personaldaten nebst Eingruppierungsmerkmalen nach Maßgabe des geltenden Tarifvertrages vorzulegen. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten (Nummer 1.3 ANBest-P und ANBest-I). Aus der Stellenbeschreibung müssen die Tätigkeiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin und das Ziel der Stelle hervorgehen. Für nebenberufliche und nebenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Hausbesuche kann eine Vergütung gezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlung trifft die senatorische Behörde.
Zuwendungsart: Projektförderung.
Finanzierungsart: Fehlbedarf.
Der Zuschuss wird als finanzielle Zuwendung gewährt.
Die verfügbaren Finanzmittel teilen sich anhand von Einwohnerzahlen von Menschen über 60 Jahren in die im Konzept beschriebenen Regionen auf.
Als Gemeinkosten werden alle Ausgaben bezeichnet, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug nicht belegt werden kann oder der unmittelbare Projektbezug nicht eindeutig und vollständig darstellbar ist. Dazu gehören:
Gemeinkosten in Höhe von bis zu 6% des hauptamtlich sozialversicherungspflichtig beschäftigten Projektpersonals sind als Pauschale zulässig. Eine Gemeinkostenpauschale ist generell unzulässig für Projektförderungen, die parallel zu einer institutionellen Förderung zur Deckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfangenden gewährt werden.
Träger verpflichten sich, das zuständige Sozialzentrum regelmäßig über das Angebot mit Angaben über Ort, Zeit und Preis zu informieren, um Bezieher von Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege über das Sozialzentrum auf das Angebot aufmerksam zu machen. Zusätzlich informieren Träger die Akteure im Quartier, soziale Arbeitskreise und relevante Multiplizierende. Im Zweifelsfall hält der Zuwendungsempfänger hierrüber Rücksprache mit dem Zuwendungsgeber.
In Publikationen (z.B. Flyer, Plakate, Broschüren etc.), welche durch Verwendung der mit diesem Bescheid gewährten Zuwendung hergestellt werden, ist auf die Förderung der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration hinzuweisen.
Die Mitarbeit des Zuwendungsempfängers in Gremien ist in der Regel erforderlich. Aussagen zur Gremienarbeit finden sich im Konzept „Bremer Hausbesuche“. Die konkrete Mitarbeit wird im Projektverlauf in der Steuerungsrunde mit der Bewilligungsbehörde festgelegt. Die Regelungen werden bei Bedarf nachjustiert und den jeweiligen Erfordernissen angepasst.
Anträge sind bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Referat Soziale Stadtentwicklung (Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen) zu stellen und enthalten neben dem Antragsformular einen Finanzierungsplan und eine Personalübersicht nach Nr. 4.1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn sie sich aus haushaltswirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sieht.
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erstellen und bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen einzureichen. Ein Zwischennachweis wird nach dem ersten Zuwendungsjahr fällig.
Zuwendungsempfangende gewährleisten gemäß Nummer 9 der VV zu § 44 LHO eine interne Qualitätssicherung, deren Ergebnisse jeweils Bestandteil der jährlichen Berichterstattung sind. Dazu gehören neben der jährlichen Planung der Ziele und Aufgabenschwerpunkte, die Bildung von Indikatoren (wie z.B. prozentuale Anteile, Vergleich zum Vorjahr, Langzeitvergleich), mit denen sich die Ergebnisse des Projektes messbar darstellen lassen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der Dokumentation der erreichten Ziele, einem zahlenmäßigen Nachweis sowie den Erfolgs- und Gender-Indikatoren.
Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben summarisch in der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen (AnBest-P Nr. 6.3).
Alle zum Projekt gehörenden Einzelnachweise sind für mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Zuwendung aufzubewahren (ANBest-P Nr. 6.6).
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.12.2025 in Kraft und gilt für die Dauer des Modellprojektes und bei erfolgreicher Evaluation darüber hinaus. Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.