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Förderrichtlinie "Ersatz von Ölheizkesseln"

Vom 21. März 2019

Veröffentlichungsdatum:11.04.2019 Inkrafttreten01.04.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 373
Bezug (Rechtsnorm)AwSV § 62, BremKEG § 10, BremKEG § 12
Zitiervorschlag: "Förderrichtlinie "Ersatz von Ölheizkesseln" (Brem.ABl. 2019, S. 373)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:21.03.2019
Fassung vom:21.03.2019
Gültig ab:01.04.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 62 AwSV, § 10 BremKEG, § 12 BremKEG
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 373
Förderrichtlinie "Ersatz von Ölheizkesseln"

Förderrichtlinie „Ersatz von Ölheizkesseln“

Vom 21. März 2019

Aufgrund § 10 Absatz 1 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)1 erlässt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen die folgende Förderrichtlinie:

1.
1.1
Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der rationellen Energieverwendung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher den Ersatz von Ölheizkesseln in bestehenden Wohngebäuden. Ziel der Förderung ist es, die benötigte Nutzenergie mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie zu erbringen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Fördermittel.
2.
2.1
Gefördert wird der Ersatz von Ölheizkesseln durch Wärmeerzeuger mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie, wenn die folgenden weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind:
2.1.1
Das Gebäude, in dem das Fördervorhaben umgesetzt wird, befindet sich im Land Bremen.
2.1.2
Nach dem Ersatz des Ölheizkessels erfolgt die Wärmeversorgung des Gebäudes mit Nah- oder Fernwärme auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus der Abfallverbrennung oder Abwärme, Gas-Brennwerttechnik in Kombination mit solarthermischer Warmwasserbereitung oder solarthermischer Heizungsunterstützung oder Heizkesseln auf Basis von Holzpellets oder Holzhackschnitzeln. Wenn zum Zeitpunkt der Installation der Anlage ein Anschluss an ein Nah- und Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist, sind gasbefeuerte Anlagen von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche bis 40 m2 sowie Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW. Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel werden nur gefördert, wenn sie über eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel verfügen.
2.1.3
Über die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizölverbraucheranlage wird eine Stilllegungsbescheinigung eines Fachbetriebes nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), vorgelegt. Näheres dazu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.
2.2
Die Bewilligungsstelle legt die weiteren Fördervoraussetzungen, insbesondere die technischen Anforderungen an die förderfähigen Heizungsanlagen, in Ausführungsbestimmungen fest.
2.3
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind (VV-LHO Nummer 1.3 zu § 44 LHO). Als Vorhabensbeginn gelten alle Handlungen und Maßnahmen, die interne oder externe Kosten verursachen mit Ausnahme der für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderlichen Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen.
3.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Grund-/Gebäudeeigentümer oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer), als Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sowie Unternehmen, die sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben. Antragsberechtigt sind auch solche Personen, die glaubhaft machen können, dass die Antragsberechtigung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel vorliegen wird.
4.
4.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Die Kumulation des Zuschusses mit Fördermitteln Dritter ist zulässig, solange die Gesamtsumme der Förderung die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
4.2
Nah- oder Fernwärme
Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus Abfallverbrennung oder Abwärme:

-

Ein- und Zweifamilienhäuser

1 000 EUR




-

Mehrfamilienhäuser mit 3 oder mehr Wohneinheiten






-

Festbetrag

1 000 EUR






-

zusätzlich je Wohneinheit

100 EUR

4.3
Thermische Solaranlagen
Anlagen zur thermischen Solarenergienutzung mit einer Bruttokollektorfläche bis 40 m2 (nur in Verbindung mit dem Ersatz eines Ölheizkessels durch einen Gas-Brennwertkessel):
Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zusätzlich zu den danach geltenden Förderbeträgen werden Landeszuschüsse gewährt, die bis zu 100 Prozent der BAFA-Förderung betragen können. Die genaue Höhe der Landeszuschüsse wird in diesem Rahmen von der Bewilligungsstelle in den Ausführungsbestimmungen festgelegt und laufend aktualisiert.
4.4
Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel
Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel) mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW (nur mit Partikelabscheidung):
Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zusätzlich zu den danach geltenden Förderbeträgen werden Landeszuschüsse gewährt, die bis zu 100 Prozent der BAFA-Förderung betragen können. Die genaue Höhe der Landeszuschüsse wird in diesem Rahmen von der Bewilligungsstelle in den Ausführungsbestimmungen festgelegt und laufend aktualisiert.
4.5
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die unter den Ziffern 4.3 und 4.4 angegebene Leistung förderfähiger thermischer Solaranlagen sowie Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel geänderten Fördervoraussetzungen des Bundes anzupassen.
4.6
Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen nicht zu Mieterhöhungen führen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen führen diese Maßnahmen somit nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten.
4.7
Eine nachträgliche Bewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
5.
5.1
Das Antrags- und Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren wird von der Bewilligungsstelle in Ausführungsbestimmungen geregelt.
5.2
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.

Bremen, den 21. März 2019

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

 Vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124)


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