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Förderrichtlinie „Förderung der heimischen Imkerei in der Stadt Bremerhaven“

Vom 9. Juni 2021

Veröffentlichungsdatum:12.07.2021 Inkrafttreten13.07.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 665
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Förderrichtlinie „Förderung der heimischen Imkerei in der Stadt Bremerhaven“ vom 9. Juni 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 665)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:09.06.2021
Fassung vom:09.06.2021
Gültig ab:13.07.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 665
Förderrichtlinie „Förderung der heimischen Imkerei in der Stadt Bremerhaven“

Förderrichtlinie „Förderung der heimischen Imkerei
in der Stadt Bremerhaven“

Vom 9. Juni 2021

Präambel

Auf Beschluss des Bau- und Umweltausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom 18. Mai 2021 sollen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel „Bunte Vielfalt und heimische Imkerei fördern“ ab dem Haushaltsjahr 2021 zur Förderung der heimischen Imkerei verwendet werden. Das Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven fördert mit diesen Mitteln die biologische Vielfalt im Kontext der heimischen, nicht kommerziellen Imkerei. Näheres führt die nachstehende Richtlinie dazu aus.

1.
Es wird das Ziel verfolgt, die biologische Vielfalt zu erhalten bzw. zu verbessern. Ein wichtiger Baustein hierzu ist die Förderung der heimischen, nicht kommerziellen Imkerei. Ziel ist es weiterhin, dass der Verlust von Arten in Bezug auf die biologische Vielfalt mehr in die öffentliche Wahrnehmung gerückt wird.
2.
2.1.
Es werden Projekte und Konzepte gefördert
a)
zur Erhöhung der biologischen Vielfalt im öffentlichen Raum,
b)
zur Unterstützung der heimischen, nicht kommerziellen Imkerei durch Wissenstransfer über die biologischen Ansprüche der Honig- und der Wildbienen z.B. über die Durchführung von Imkerschulungen mit Schwerpunkt „Naturnahes Imkern und Ansprüche von Wildbienen“,
c)
zur Verbesserung insbesondere des Nahrungsangebots für Honigbienen und Wildbienen sowie Schaffung von Nistmöglichkeiten für Wildbienen und andere Insekten.
Praktische, nicht abschließende Liste von Beispielprojekten wären die Anlage von Blühstreifen, Aussaat einheimischer Wildpflanzen im öffentlichem Raum, Schaffung von Nistplatzangeboten für Wildbienen etc. Neben Bildungsangeboten über den örtlichen Imkerverein sind auch Bildungsangebote über weitere Bildungsstätten oder Trägervereine Gegenstand der Förderung (z.B. im Rahmen von Schulprojekten, Volkshochschulen, Naturschutzvereinen, Stadtteilkonferenzen oder sonstigen Gemeinschaften etc.).
2.2.
Förderfähige Elemente eines Projektes sind:
-
Konzeption und Planung,
-
Durchführung des Projektes mit projektbezogenen Sachkosten,
-
Öffentlichkeitsarbeit und Schulungen,
-
Herstellung von Broschüren zur Wissensvermittlung,
-
in Ausnahmefällen Personalkosten.
2.3.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
-
Maßnahmen, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht,
-
die regelmäßige Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung),
-
Investitionskosten, deren Abschreibung über den Projektzeitraum hinausgehen,
-
laufende Kosten nach Projektabschluss,
-
überwiegend der Selbstdarstellung des Trägers dienende Projekte,
-
Maßnahmen und Projekte außerhalb des Stadtgebiets Bremerhavens.
3.
3.1.
Antragsberechtigt sind Imkerinnen und Imker, der Imkerverein Wesermünde für Maßnahmen in Bremerhaven und natürliche und juristische Personen, die den Zweck zur Förderung der biologischen Vielfalt erfüllen und Maßnahmen in Bremerhaven durchführen.
3.2.
Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden sein.
4.
4.1.
Verfahrensbeteiligte sind neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Bewilligungsgremium, bestehend aus:
-
Umweltschutzamt Bremerhaven, vertreten durch die untere Naturschutzbehörde,
-
ein gewähltes Mitglied aus den Reihen des Naturschutzbeirates der Stadt Bremerhaven,
-
die amtierende Umweltdezernentin oder der amtierende Umweltdezernent,
-
die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Umweltschutzamtes (Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter).
4.2.
Der Förderantrag ist verantwortlich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu unterzeichnen.
4.3.
Förderanträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an das Umweltschutzamt zu richten.
4.4.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhalten die Gelegenheit, ihr Projekt auf einer Sitzung des Bewilligungsgremiums persönlich vorzustellen und ihren Antrag zu begründen. Das Bewilligungsgremium prüft die Förderfähigkeit des Antrages in Bezug auf die Förderrichtlinien und Ziele der Stadt Bremerhaven, nimmt dazu Stellung und spricht eine Zuwendungsempfehlung aus.
4.5.
Der Zuwendungsbescheid wird nach abschließender Prüfung des Antrags vom Umweltschutzamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstellt.
4.6.
Im Falle einer Förderung hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlungsmäßiger Nachweis) zu belegen. Bei Projektlaufzeiten von über einem Jahr können Zwischenberichte angefordert werden.
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Mittel sind ausschließlich für den vorgesehenen Zweck und grundsätzlich im Rahmen des für verbindlich erklärten Finanzierungsplanes zu verwenden. Nicht verausgabte Restmittel aus der Zuwendung sind unverzüglich und unabhängig von der Vorlagefrist des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen.
Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Zuwendungsbescheid nach den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzuheben ist. Dies gilt vor allem in den unter Nummer 8.2 und 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen-Projektförderung (AN-Best P) genannten Fällen.
4.7.
Änderungen bei der Projektumsetzung sind dem Umweltschutzamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.8.
Bei der Durchführung und Präsentation der Projekte und Maßnahmen muss auf die finanzielle Förderung durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Umweltschutzamt, hingewiesen werden. In allen mit der Zuwendung im Zusammenhang stehenden Informationen und Veröffentlichungen ist zu diesem Zweck, wenn möglich, die Wort- und Bildmarke der Stadt Bremerhaven zu verwenden. Das Logo und der Text der Wort- und Bildmarke der Stadt Bremerhaven müssen gleichgestellt mit dem Logo der Antragstellerin oder des Antragstellers und in nahezu gleicher Größe abgebildet werden. Der Fördergeber erwartet die Erwähnung der Förderung in Pressemitteilungen der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Projekt und ihre rechtzeitige Unterrichtung über eine geplante Übergabe des Projektes an die Öffentlichkeit.
4.9.
Das förderungswürdige Projekt muss innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden. In Ausnahmefällen ist ein Maßnahmezeitraum bis Ende Februar des Folgejahres möglich.
5.
Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Vergabe der Mittel im Sinne der Förderung der biologischen Vielfalt und der heimischen Imkerei:
-
Verbesserung der Lebenssituation und Schutz von Bienen und Wildbienen,
-
der Bezug des Projekts auf Zielsetzungen der Verbesserung der Situation des Artensterbens,
-
Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
-
erkennbare Ergebnisse, kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
-
innovativer Charakter,
-
Aufklärung, Breitenwirkung.
Die Kriterien werden zur Beurteilung der Projektanträge im Einzelfall untereinander abgewogen und berücksichtigen auch den finanziellen Umfang eines Projektes.
6.
Die Stadt Bremerhaven gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen mit dem Ziel, ihre Bemühungen zur Förderung der biologischen Vielfalt und der heimischen Imkerei in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen.
Die gesetzlichen Vorschriften sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger sowie von ihr oder ihm beauftragten Dritten zu beachten.
Für das Zuwendungsverfahren gelten die §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AN-Best P).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
7.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

Bremerhaven, den 9. Juni 2021

Magistrat der Stadt Bremerhaven


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