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Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Gebäudeausstattung mit Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.12.2019 Inkrafttreten14.12.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.12.2019 bis 31.12.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1385

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:04.12.2019
Fassung vom:04.12.2019
Gültig ab:14.12.2019
Gültig bis:31.12.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 1385
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Gebäudeausstattung mit Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen
bei der Gebäudeausstattung mit Anlagen zur Nutzung
von Regenwasser und Grauwasser
im Land Bremen

1.
Gewässerprogrammatischer Zweck der Förderung ist die Einsparung von Trinkwasser durch die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser und die Aufbereitung von geeignetem Grauwasser zu Betriebswasser. Daneben wird durch die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen eine gewisse Rückhaltung von Abflüssen und damit eine Entlastung der Regenkanalisation erzielt. Dieses führt zu einer Minderung von Schmutzwasserüberläufen und dient damit auch der Verbesserung bzw. dem Erhalt der Gewässergüte. Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer weiteren Verbreitung der Anlagen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Regenwasser- bzw. Grauwassernutzungsanlage entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung eingebaut werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert werden die Neuinstallation und Nachrüstung von Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und von Grauwasser aus der Körperreinigung in Wohn- und Gewerbegebäuden für die Nutzungszwecke Toilettenspülung und mindestens einen weiteren Verwendungszweck, wie z. B. Gartenbewässerung. Die Anlagen müssen den aktuellen Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der gültigen Trinkwasserverordnung (§ 13) sind einzuhalten. Anlagen, die eine Zugabe von chemischen Mitteln beinhalten, werden nicht gefördert. Bauteile aus PVC werden ebenfalls nicht gefördert.
Unbelastetes Niederschlagswasser von Überläufen aus Wasserspeichern ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Boden- und Grundwasserverhältnisse dieses ermöglichen.
Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen. In Grauwassernutzungsanlagen gemäß dieser Richtlinie werden leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vorbehandelt und einer erneuten Nutzung zugeführt.
Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber.
Gefördert werden bauliche und technische Maßnahmen, wie z. B.:
-
der Bau oder die Installation eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten,
-
die Installation eines separaten Leitungssystems zu den Verbrauchsstellen,
-
die Installation einer Anlage, um leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vor der Nutzung ausreichend zu reinigen,
-
die Installation der mit der Regen- oder Grauwassernutzungsanlage in Verbindung stehenden technischen Bauteile.
3.
Antragsberechtigt sind private Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte.
4.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft die Voraussetzungen für eine Förderung und stellt die angemessenen förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert wird bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 5 000,-. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 5 000,- darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen sind bei der Installation einer Anlage nur zulässig, wenn eine entsprechende fachliche Ausbildung nachgewiesen wird. Ausgenommen hiervon sind Bodenarbeiten zum Einbau einer Zisterne. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Regen- und Grauwassernutzungsanlagen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen anteilig zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahme muss sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
5.
Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwässerung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Ebenfalls nicht eingeschlossen ist die erforderliche Anzeige des Betriebs einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven.
Der Betrieb einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der

Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen

Dem Antrag sind ein Kostenvoranschlag, ein Grundstückslageplan (z.B. M 1:1 000) sowie Grundrisszeichnungen M 1:100 beizufügen (letztere als unbeglaubigte Kopien) mit skizzenmäßiger Eintragung aller zur Anlage gehörenden Bauteile (Lage der notwendigen Anlagenteile wie Zisterne, Aufbereitung, Behälter, Pumpen, Zuleitungen und Abflussleitungen bzw. Versickerungsanlagen, sowie Entnahmestellen etc.).

Führt der Einbau einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.

7.
Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
8.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Fertigstellung der Anlage, Vorlage der Kostenbelege und gemäß der in Punkt 5 aufgeführten Anzeigepflichten sowie nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
9.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

Bremen, den 4. Dezember 2019

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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