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Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen

Vom 9. November 2023

Veröffentlichungsdatum:21.12.2023 Inkrafttreten22.12.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1532
Zitiervorschlag: "Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen vom 9. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1532)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:09.11.2023
Fassung vom:09.11.2023
Gültig ab:22.12.2023
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1532
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen
für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser
im Land Bremen

Vom 9. November 2023

1.
Gewässerprogrammatischer Zweck der Förderung ist die Einsparung von Trinkwasser durch die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser und die Aufbereitung von geeignetem Grauwasser zu Betriebswasser. Daneben wird bei der Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen ganzjährig eine gewisse Rückhaltung von Abflüssen und damit eine Entlastung der Regenkanalisation erzielt. Dieses führt zu einer Minderung von Schmutzwasserüberläufen und dient damit auch der Verbesserung bzw. dem Erhalt der Gewässergüte. Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer weiteren Verbreitung der Anlagen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Regenwasser- bzw. Grauwassernutzungsanlage entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung eingebaut werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert werden die Neuinstallation und Nachrüstung von Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und von Grauwasser aus der Körperreinigung in Wohn- und Gewerbegebäuden für die Nutzungszwecke Toilettenspülung und/oder Gartenbewässerung. Die Anlagen müssen den aktuellen Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der gültigen Trinkwasserverordnung (§ 12) sind einzuhalten. Anlagen, die eine Zugabe von chemischen Mitteln beinhalten, werden nicht gefördert. Bauteile aus PVC werden ebenfalls nicht gefördert.
Anlagen zur Nutzung von Regenwasser werden nur gefördert, wenn die anzuschließende Dachfläche eine Größe mehr als 50 m2 hat und der angeschlossene Speicher mindestens 2 m3 nutzbares Volumen fasst.
Unbelastetes Niederschlagswasser von Überläufen aus Wasserspeichern soll möglichst der Versickerung zugeführt werden, sofern die Boden- und Grundwasserverhältnisse dieses ermöglichen.
Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke als Betriebswasser zur Verfügung stellen. In Grauwassernutzungsanlagen gemäß dieser Richtlinie werden leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vorbehandelt und einer erneuten Nutzung zugeführt.
Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber.
Gefördert werden bauliche und technische Maßnahmen, wie z. B.:
-
der Bau oder die Installation eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten,
-
die Installation eines separaten Leitungssystems zu den Verbrauchsstellen,
-
die Installation einer Anlage, um leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vor der Nutzung ausreichend zu reinigen,
-
die Installation der mit der Regen- oder Grauwassernutzungsanlage in Verbindung stehenden technischen Bauteile.
3.
Antragsberechtigt sind nichtöffentliche Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte.
4.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5 000 Euro. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5 000 Euro darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen sind bei der Installation einer Anlage nur zulässig, wenn eine entsprechende fachliche Ausbildung nachgewiesen wird. Ausgenommen hiervon sind Bodenarbeiten zum Einbau eines Regenwasserspeichers. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Wird ein Regenwasserspeicher ausschließlich für die Gartenbewässerung genutzt, so werden bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten der Anlage, höchstens jedoch 1 500 Euro gefördert.
Regen- und Grauwassernutzungsanlagen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen anteilig zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahme muss sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
5.
Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft schließt eventuell erforderliche rechtliche Genehmigungen nicht ein.
Ebenfalls nicht eingeschlossen ist die Anzeige des Betriebs einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven, soweit diese gemäß Trinkwasserverordnung erforderlich ist.
Der Betrieb einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Kostenvoranschlag, ein Grundstückslageplan (z.B. M 1:1.000) sowie Grundrisszeichnungen M 1:100 beizufügen (letztere als unbeglaubigte Kopien) mit skizzenmäßiger Eintragung aller zur Anlage gehörenden Bauteile (Lage der notwendigen Anlagenteile wie Speicherbehälter, Aufbereitung, Pumpen, Zuleitungen und Abflussleitungen bzw. Versickerungsanlagen, sowie Entnahmestellen etc.).
Führt der Einbau einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
7.
Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
8.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Fertigstellung der Anlage, Vorlage der Kostenbelege und gemäß der in Punkt 5 aufgeführten Anzeigepflichten sowie gegebenenfalls nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
9.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

Bremen, den 7. Dezember 2023

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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