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Förderrichtlinie für die Vergabe der Mittel zur Förderung von Maßnahmen und Projekten von Quartierbezogenen Förderleistungen aus dem Innovationstopf bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.10.2020 Inkrafttreten05.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.10.2020 bis 31.08.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 991
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:02.10.2020
Fassung vom:02.10.2020
Gültig ab:05.10.2020
Gültig bis:31.08.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 991
Förderrichtlinie für die Vergabe der Mittel zur Förderung von Maßnahmen und Projekten von Quartierbezogenen Förderleistungen aus dem Innovationstopf bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen

Förderrichtlinie für die Vergabe der Mittel zur Förderung von Maßnahmen und
Projekten von Quartierbezogenen Förderleistungen aus dem Innovationstopf
bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen

Vom 2. Oktober 2020

Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte von quartierbezogenen Förderleistungen.

1.
Gefördert werden investive wie auch konsumtive Vorhaben vor Ort, die vorrangig
a)
die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und Familien sowie älteren Menschen und Alleinstehenden im Quartier verbessern und
b)
in Stadtteilen und Quartieren in der Stadtgemeinde Bremen wirken, im Quartier unterstützt werden und möglichst ressortübergreifend getragen sind.
2.
Die Senatskanzlei Bremen gewährt die Zuwendung nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) § 23 und § 44 sowie der VV-LHO § 44. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Lenkungskreis „Innovationstopf“ unter Federführung der Senatskanzlei aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Anträge für Projekte sind bei der Senatskanzlei Bremen „Ressortübergreifendes, Stadtteilbezogenes Quartiermanagement und Koordination der Bürgerbeteiligung“ einzureichen. Die Anträge sollen enthalten:
-
Eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme,
-
eine Kostenberechnung,
-
eine Darstellung der Gesamtfinanzierung sowie
-
eine Erläuterung des Mehrwertes für die Quartierstabilisierung bzw. -entwicklung.
4.
Die Vergabe erfolgt auf Grundlage des eingereichten Antrages und evtl. weiterer eingeholter Informationen. Die Senatskanzlei prüft die Anträge zunächst auf formale Kriterien der Förderfähigkeit hin und leitet sie an die zuständigen Fachressorts mit der Bitte um Stellungnahme weiter.
Nach erfolgter Stellungnahme erfolgt eine Beschlussfassung durch einen ressortübergreifenden Lenkungskreis „Innovationstopf“ auf Abteilungsleitungsebene, der mindestens zweimal jährlich tagt. Dem Lenkungskreis gehören die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Stadtentwicklung (AL7), die Senatorin für Jugend, Integration und Soziales (AL3), die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa (AL2) sowie die Senatskanzlei (AL1) an. Die Federführung, Administration und Geschäftsführung für den Innovationstopf liegt bei der Senatskanzlei.
5.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 5. Oktober 2020 in Kraft und endet am 31. August 2023.

Bremen, den 2. Oktober 2020

Senatskanzlei


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