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  • Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997

Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten30.04.2016 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603
Zitiervorschlag: "Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 603), zuletzt § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28. April 2016 (Brem.GBl. S. 226)"

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juris-Abkürzung: FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhBRHVGebO BR
Ausfertigungsdatum:23.10.1997
Gültig ab:01.01.1998
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 603
Gliederungs-Nr:-
Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven
Vom 23. Oktober 1997
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

 

 

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart gesperrt ist.

 

 

1.1

Reihengrabstätten

 

 

1.10

Reihengrab

pro Jahr

22,00 €

1.11

Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene)

pro Jahr

11,00 €

1.20

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen

 

 

1.201

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

43,00 €

1.202

am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle

pro Jahr

51,00 €

1.203

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

51,00 €

1.204

in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr

60,00 €

1.21

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

 

1.211

zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr

82,00 €

1.212

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

176,00 €

1.213

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

352,00 €

1.30

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen

 

 

1.301

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

48,00 €

1.302

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

58,00 €

1.303

in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr

70,00 €

1.31

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

 

1.311

zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr

96,00 €

1.312

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

206,00 €

1.313

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

412,00 €

2.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen

 

 

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung.

 

 

2.1

Reihengrabstätten

 

 

2.10

Reihengrab

pro Jahr

19,00 €

2.11

Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld)

pro Jahr

11,00 €

2.12

Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem Gedenkstein

pro Jahr

43,00 €

2.2

Wahlgrabstätten

 

 

2.20

in normaler Lage

pro Jahr

37,00 €

2.21

in Einzellage

pro Jahr

46,00 €

2.22

in besonderer Lage

pro Jahr

54,00 €

2.23

am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe)

pro Jahr

64,00 €

2.24

in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden

pro Jahr

145,00 €

2.25

an einem Gemeinschaftsbaum inklusive Liegeplatte

pro Jahr

64,00 €

2.26

an einem Familien- beziehungsweise Partnerbaum mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von

 

 

 

bis zu 1 m

pro Jahr

178,00 €

 

bis zu 1,80 m

pro Jahr

222,00 €

 

über 1,80 m

pro Jahr

267,00 €

3.

Beisetzungen

 

 

3.1

Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register.

 

 

3.11

Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

472,00 €

3.12

Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

236,00 €

3.13

Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

630,00 €

3.14

Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

315,00 €

3.15

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

787,00 €

3.16

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

390,00 €

3.17

bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag

 

116,00 €

3.18

für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr

 

105,00 €

3.2

Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register

 

 

3.21

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen

 

230,00 €

3.22

in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräberfeld)

 

207,00 €

3.23

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen)

 

264,00 €

3.3

Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.

 

 

4.

Ausbetten einer Leiche

 

 

4.1

bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

930,00 €

4.2

bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

695,00 €

4.3

anlässlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes

 

695,00 €

4.4

bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten oder bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um

 

116,00 €

4.5

Ausbetten einer Aschenurne

 

292,00 €

5.

Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -

 

 

5.1

bei einer Ruhefrist von 25 Jahren

 

532,00 €

5.2

bei einer Ruhefrist von 15 Jahren

 

319,00 €

5.3

bei einer Ruhefrist von 7 Jahren

 

149,00 €

6.

Einäscherung von Leichen einschließlich Gestellung einer Aschenurne

 

 

6.1

Erwachsene

 

329,00 €

6.2

Kinder bis zu 10 Jahren

 

165,00 €

7.

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

 

 

7.1

zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung

 

42,00 €

7.2

zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung

 

84,00 €

7.3

Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration - je angefangene Stunde -

 

160,00 €

8.

Bauliche Anlagen (Grabmale)

 

 

8.1

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.

 

 

 

Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm.

 

 

 

Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:

 

 

8.11

Naturgestein

 

2,60 €

8.12

Schmiedeeisen und Bronze

 

1,30 €

8.13

Holz

 

0,95 €

8.14

Liegeplatten aus Naturgestein

 

1,30 €

8.2

Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben pro Grabbegrenzung und Grabstätte

 

65,00 €

9.

Sonstige Gebühren

 

 

9.1

Umschreibung einer Grabstätte

 

36,00 €

9.2

Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat

 

19,00 €

9.3

Versand einer Aschenurne

 

30,00 €

9.4

Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.

 

 

10.

Gewerbliche Betätigung

 

 

10.1

Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

 

26,00 €

10.2

Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

 

13,00 €

§ 2

Gebühren und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. September 1996 (Brem.GBl. S. 290), außer Kraft.

Bremerhaven, den 23. Oktober 1997

Magistrat der
Stadt Bremerhaven
Richter
Oberbürgermeister


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