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Im Sinne dieses Ortsgesetzes ist
eine Grabstelle:
die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person;
eine Grabstätte:
der Standort des Grabes, der eine oder mehrere Grabstellen beinhalten kann;
ein Reihengrab:
eine Grabstätte für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt wird;
ein Wahlgrab:
eine Grabstätte für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen oder eine Kombination dieser beiden Bestattungsformen.
(1) Für die Bestattung von Leichen und Totenaschen vergibt die Friedhofsverwaltung nach ihrem Ermessen Grabstätten. Sie hat dabei Wünsche auf einen bestimmten Friedhof zu berücksichtigen, solange auf diesem Friedhof Grabstätten für die gewünschte Bestattungsart zur Verfügung stehen und die Anzahl der voraussichtlichen Sterbefälle dies zulässt.
(2) Es werden folgende Grabstätten in Wahl- und Reihengräbern vergeben, soweit auf dem gewählten Friedhof entsprechender Platz vorhanden ist und sich die Grabstätte ihrer Größe nach in das Bild des Gesamtfriedhofes einfügt:
für Erdbestattungen in der Größe von zwei Quadratmetern und einem Vielfachen davon,
für Urnenbeisetzungen
in der Größe von einem Quadratmeter und einem Vielfachen davon,
in Gemeinschaftsanlagen,
Kindergräber für die Bestattung von Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren und von Kindern bis zu einem Lebensalter von zehn Jahren.
(1) Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:
in Grabstellen für Erdbestattungen
einschichtig, je zwei Quadratmeter: ein Sarg,
zweischichtig, je zwei Quadratmeter: nur noch als Besitzstand und wenn es die Bodenverhältnisse zulassen,
in Grabstellen für Urnenbeisetzungen, sofern die Friedhöfe die Einrichtungen hierzu vorhalten,
je Quadratmeter: vier Urnen,
in Gemeinschaftsanlagen je Grabeinheit: eine Urne,
in Kolumbarien je Nische: eine Urne,
in Urnenmauern: Urnennische bis zu zwei Urnen und Urnennische bis zu vier Urnen,
in Baumgräbern: Baumgrab als Einzelgrab mit einer Urne, Baumgrab als Partnergrab mit bis zu zwei Urnen und als Familienbaum mit bis zu acht Urnen,
in oberirdischen Wasserurnen: je Quadratmeter bis zu zwei Urnen,
in Mensch-Tier-Grabstätten: in einem gesonderten Grabfeld,
das Ausbringen der Asche in einer Grabstätte oder einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofs.
(2) In einer mit Särgen vollbelegten Grabstätte für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Nach einer Erdbestattung dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann eine Belegung mit sechs Urnen je Quadratmeter vorgenommen werden, soweit das Nutzungsrecht für die Grabstelle vor dem 1. Januar 2021 vergeben wurde.
(5) Tierbestattungen dürfen nur als Urnenbestattungen durchgeführt werden.
(6) Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung nach Absprache mit den Angehörigen fest.
(1) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die gesetzliche Ruhefrist die laufende Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzugsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag auch ohne Bestattung ein Nutzungsrecht für die Dauer von maximal 30 Jahren vergeben oder verlängern.
(3) Das Nutzungsrecht eines Reihengrabes kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person erworben werden.
(4) An einem Wahlgrab wird das Nutzungsrecht auf Antrag verliehen und die Grabstätte wird im Benehmen mit dem Inhaber des Nutzungsrechts bestimmt. Nach Vergabe des Nutzungsrechts an dem Wahlgrab wird ein Grabdokument ausgestellt. Mindestens drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts eines Wahlgrabes ist der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung auf den Ablauf hinzuweisen. Der Hinweis ist dem Nutzungsberechtigten zuzustellen. Der Hinweis soll auch eine Verlängerungsmöglichkeit benennen. Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht ermittelbar ist, kann mittels einer öffentlichen Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen werden.
(5) Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte abgelaufen, so hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten vollständig abzuräumen. Sind das Grabmal, sonstige Anlagen oder Teile hiervon oder die Grabbepflanzung nach Fristablauf nicht vom Friedhof entfernt, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Die Kosten einer vom Friedhofsträger veranlassten Entfernung haben die Nutzungsberechtigten zu tragen. Spätestens vier Wochen vor der Entfernung ist der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich über die geplante Entfernung zu informieren. Das Schreiben ist zuzustellen.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage kann nicht verlängert werden; ausgenommen hiervon sind Urnengemeinschaftsanlagen für Partner.
(7) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch von juristischen Personen für nicht gewerbliche Zwecke erworben werden.
(1) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Es ist der Friedhofsverwaltung ein Nachweis über das Einverständnis der bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu erbringen. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis des Nachfolgers nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag auf einen Angehörigen übertragen. Angehörige sind:
der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner,
die volljährigen Kinder,
die Eltern,
die volljährigen Enkel,
die volljährigen Geschwister,
die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.
Die Übertragung erfolgt nach der in Satz 4 dargestellten Reihenfolge. Sofern keine Angehörigen mehr leben oder Angehörige das Nutzungsrecht nicht übernehmen wollen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auch auf eine andere Person übertragen werden.
(2) Eine Übernahme des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats durch den neue Nutzungsberechtigten unter Vorlage der Umschreibungserklärung des vorherigen Nutzungsberechtigten anzuzeigen.
(3) Tritt keine Person in das Nutzungsrecht ein, so übernimmt die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Die Kosten für eine einfache Grünpflege ohne Grabstein sind dem Kostenschuldner für die Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen.
Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung die Verkleinerung von Grabstätten ab einer Größe von sechs Quadratmetern zulassen, sofern in diesen keine Leichen oder Totenaschen beigesetzt sind, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, und keine Gründe der Friedhofsgestaltung dem entgegenstehen. Die verkleinerte Grabstätte muss mindestens vier Quadratmeter aufweisen. Die Neurasterung zur Verkleinerung der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Umbauten werden vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten vorgenommen und von der Friedhofsverwaltung abgenommen. Eine Erstattung gezahlter Benutzungsgebühren findet nicht statt.
(1) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Särge und Urnen auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. Die Verwendung von Urnen und Särgen, die nicht den Bestimmungen über die Beschaffenheit von Urnen und Särgen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen entsprechen, wird von der Friedhofsverwaltung untersagt.
(2) Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,03 m, breiter als 0,75 m oder höher als 0,70 m sind, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung erforderlich.
(3) Überurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,23 m aufweisen.
(1) Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofs abzustimmen.
(2) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstellen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für die Aufstellung und Änderung von Grabaufbauten ist ein Antrag auf Grabmal- und Einfassungsgenehmigung in Textform zu stellen. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung oder Änderung von ungenehmigten Grabaufbauten oder Grabmalen anordnen.
(3) Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Maßgeblich für die Verkehrssicherheit ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen in der jeweils aktuellen Fassung. Für die korrekte Errichtung des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er ist für jeden Schaden haftbar, der sich aus der Vernachlässigung der sich aus dieser Friedhofsordnung ergebenden Pflichten ergibt. Mit der Genehmigung eines Grabmals übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung und Sicherheit des Grabmals.
(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und fruchtlosem Ablauf einer Frist von einem Monat zur Beseitigung des Verstoßes, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen würdigen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Im Falle einer akuten Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) durchführen.
(5) Kränze oder Blumengebinde dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen.
(6) Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist bei der Grabpflege unzulässig.
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen erlassenen Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Krankenfahrstühle, zu befahren,
Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, wenn sie an der kurzen Leine geführt werden.
(4) Ausgenommen vom Verbot des Befahrens nach Absatz 3 Nummer 1 sind die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie von Bestattungsunternehmen, Friedhofsgärtnern und Steinmetzen in Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall von den Verboten des Absatzes 3 Befreiungen erteilen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, einschließlich Gedenkfeiern oder Gottesdiensten, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen.
(2) Das Aufstellen von Werbung und Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe ist nicht zulässig.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der üblichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeübt werden. Die zuständige Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfe n können von der Friedhofsverwaltung ganz oder temporär untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen oder die dazu erlassenen Bestimmungen oder diese Friedhofsordnung verstoßen hat.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
entgegen § 5 Absatz 5 die Grabstelle nicht abräumt, obgleich an ihr das Nutzugsrecht abgelaufen ist,
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Grabstellen aufstellt, ändert oder beseitigt,
entgegen § 9 Absatz 3 als Nutzungsberechtigter die Grabstätte nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand erhält,
entgegen § 9 Absatz 5 Kränze oder Blumengebinde aus nicht kompostierbaren Materialien verwendet,
entgegen § 9 Absatz 6 bei der Grabpflege chemische Pflanzenschutzmittel anwendet,
entgegen § 10 Absatz 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
entgegen § 10 Absatz 2 nicht die Anordnungen des Friedhofspersonals befolgt,
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 die Friedhöfe mit einem Fahrzeug befährt,
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 Tiere mitbringt,
entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine Veranstaltung auf einem Friedhof abhält,
entgegen § 11 Absatz 2 Werbung oder Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe aufstellt,
entgegen § 11 Absatz 3 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt hat.