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Geänderte Abrechnungspraxis in der Grundversorgung: Datenschutzkonferenz schafft Rechtssicherheit zur Übermittlung von Mieter:innendaten

Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 05. Juni 2025

Wenn Mieter:innen in einer neu bezogenen Wohnung Strom verbrauchen, entsteht ein Stromlieferungsvertrag in der Grundversorgung, sofern sie nicht rechtzeitig zuvor bei einem anderen Versorger einen Stromlieferungsvertrag für die Wohnung abgeschlossen haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) müssen Mieter:innen die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger mitteilen. Diese Pflicht ist jedoch vielen nicht bekannt.

Ressort
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
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